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Rechtssatz RS0093053×

Rechtssatz RS0093053

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0093053

Geschäftszahl

15Os22/95

Entscheidungsdatum

30.03.1995

Rechtssatz

Wer (zunächst) ohne Gewalt und ohne Drohung mit Gewalt in eine Wohnstätte (hier: in eine Wohnung der mit den ehelichen Kindern getrennt vom geschiedenen Täter wohnenden - vormaligen - Ehegattin) eindringt und (erst dann) mit Gewalt (Axtschläge gegen die Badezimmertüre) in einen Teil der Wohnstätte einzudringen trachtet, wobei er gegen die (dorthin geflüchtete) Person weitere Gewalt zu üben beabsichtigt, verantwortet nicht das Vorgehen des Hausfriedensbruches nach Paragraph 109, Absatz 3, Ziffer eins, StGB, sondern allenfalls - bei Vorliegen der subjektiven und objektiven Kriterien - das Vorgehen der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB.

Entscheidungstexte

  • 15 Os 22/95
    Entscheidungstext OGH 30.03.1995 15 Os 22/95

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0093053

Dokumentnummer

JJR_19950330_OGH0002_0150OS00022_9500000_004