Rechtssatz RS0093016
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0093016
Entscheidungsdatum
30.03.1995
Rechtssatz
§ 109 StGB schützt (ua) das Hausrecht im engeren Sinn, worunter das Recht an der eigenen Wohnstätte, als dem Ort, an dem sich die Intimsphäre des Individuums und der Familie in besonderer Weise lokalisiert, verstanden wird.Paragraph 109, StGB schützt (ua) das Hausrecht im engeren Sinn, worunter das Recht an der eigenen Wohnstätte, als dem Ort, an dem sich die Intimsphäre des Individuums und der Familie in besonderer Weise lokalisiert, verstanden wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0093016
Dokumentnummer
JJR_19950330_OGH0002_0150OS00022_9500000_003