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Rechtssatz RS0093005

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0093005

Geschäftszahl

15Os22/95

Entscheidungsdatum

30.03.1995

Rechtssatz

Zur Wohnstätte gehören nach herrschender Auffassung nicht nur Wohnräume, Schlafräume und Wirtschaftsräume, sondern auch die damit eine geschlossene Einheit bildenden Nebenräume, wie etwa Bad, Toilette etc. Ein einzelner Raum einer solchen Wohneinheit könnte nur dann als selbständige Wohnstätte gelten, wenn dessen Bewohner darin einen eigenen Haushalt führte.

Entscheidungstexte

  • 15 Os 22/95
    Entscheidungstext OGH 30.03.1995 15 Os 22/95

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0093005

Dokumentnummer

JJR_19950330_OGH0002_0150OS00022_9500000_002