Rechtssatz RS0093005
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0093005
Entscheidungsdatum
30.03.1995
Rechtssatz
Zur Wohnstätte gehören nach herrschender Auffassung nicht nur Wohnräume, Schlafräume und Wirtschaftsräume, sondern auch die damit eine geschlossene Einheit bildenden Nebenräume, wie etwa Bad, Toilette etc. Ein einzelner Raum einer solchen Wohneinheit könnte nur dann als selbständige Wohnstätte gelten, wenn dessen Bewohner darin einen eigenen Haushalt führte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0093005
Dokumentnummer
JJR_19950330_OGH0002_0150OS00022_9500000_002