Rechtssatz RS0093059
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0093059
Geschäftszahl
5Os770/51; 11Os179/76 (11Os180/76); 9Os104/80; 9Os6/85
Entscheidungsdatum
27.03.1985
Rechtssatz
Zwischen dem Mittel, daß der Durchsetzung des Anspruches dienen soll und dem noch so begründeten Anspruch selbst darf nicht ein Mißverhältnis bestehen, das die Bedeutung des Mittels außerhalb jedes Vergleiches mit dem Wert des Anspruches stellt. Zumindest muß ein in der Person und den Verhältnissen des Drohenden selbst begründetes subjektives Recht zur Verhängung des Übels bestehen. Wenn die Verhängung des Übels nicht auf die subjektiven Rechte des Drohenden gegründet ist, liegt der Tatbestand der Erpressung (bzw Nötigung) vor.
Entscheidungstexte
- 5 Os 770/51
Entscheidungstext OGH 03.12.1951 5 Os 770/51
Veröff: EvBl 1952/112 S 159
- 11 Os 179/76
Entscheidungstext OGH 21.03.1977 11 Os 179/76
Ähnlich; Beisatz: Drohung mit Mord ist niemals ein sittlich erlaubtes Mittel zur Durchsetzung eines berechtigten Anspruches. (T1) Veröff: SSt 48/20
- 9 Os 104/80
Entscheidungstext OGH 24.02.1981 9 Os 104/80
Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Ebenso eine Drohung mit Vernichtung der gesellschaftlichen Stellung durch Verbreitung von Aktfotos und Details aus dem Intimleben einer Frau. (T2) Veröff: SSt 52/9
- 9 Os 6/85
Entscheidungstext OGH 27.03.1985 9 Os 6/85
Vgl; Beis wie T1; Veröff: SSt 56/23
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1951:RS0093059
Dokumentnummer
JJR_19511203_OGH0002_0050OS00770_5100000_001