Rechtstracker.at
Entscheidung 9 Os 6/85×

Entscheidung 9 Os 6/85

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

9Os6/85

Entscheidungsdatum

27.03.1985

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 27.März 1985 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Faseth als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Steininger, Dr. Horak, Dr. Lachner und Dr. Massauer als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Schwab als Schriftführer in der Strafsache gegen Peter A wegen des Verbrechens der versuchten schweren Nötigung nach Paragraphen 15, 105, Absatz eins, 106

Absatz eins, Ziffer eins, StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten Peter A gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 27.September 1984, GZ. 8 c römisch fünf r 5993/84-42, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Strasser, des Angeklagten Peter A und der Verteidigerin Dr. Hämmerle zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Gemäß Paragraph 390, a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 22.September 1938 geborene Chemielaborant Peter A des Verbrechens der versuchten Nötigung nach Paragraphen 15, 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins, StGB (1.), des Vergehens der Urkundenfälschung nach Paragraph 223, Absatz 2, StGB (2.) und des Verbrechens der Verleumdung nach Paragraph 297, Absatz eins, zweiter Fall StGB (3.) schuldig erkannt, weil er in einem mit der nachgemachten Unterschrift seines Bewährungshelfers Ottokar B gefertigten Schreiben an das Bezirkspolizeikommissariat Wien-Landstraße vom 13.Mai 1984 ultimativ die polizeiliche Einvernahme des vorgeblichen Absenders binnen sechs Wochen forderte, widrigens Polizeioberrat Dr. C 'in Notwehr' getötet würde, und dadurch gleichzeitig den Erstgenannten rücksichtlich der den Inhalt des gefälschten Schreibens bildenden (sohin dessen vorgeblichem Verfasser angedichteten) strafbaren Handlung der Gefahr einer behördlichen Verfolgung aussetzte.

Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Ziffer 5, 9

Litera a und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten, die geltendgemachten Nichtigkeitsgründe allerdings nicht getrennt ausführenden Nichtigkeitsbeschwerde.

In dieser wendet er zunächst ein, das Erstgericht habe bei Beurteilung seiner Tat nicht den gesamten Inhalt des tatgegenständlichen Schreibens, insbesondere nicht den darin verwendeten Begriff 'in Notwehr töten' erörtert und demzufolge auch nicht festgestellt, daß er damit - wie er schon in der Hauptverhandlung vorbrachte - lediglich zum Ausdruck bringen wollte, es bestehe 'an sich nur dann eine Gefahr, wenn eine Notwehrsituation vorliege' (S. 206).

Rechtliche Beurteilung

Der damit behauptete Feststellungsmangel liegt allerdings nicht vor; wird doch im Urteil nach eingehender Befassung mit der in Rede stehenden Briefpassage ohnedies konstatiert, wie der Beschwerdeführer diese Wortfolge vom Empfänger seines Schreibens gedeutet wissen wollte (siehe dazu S. 220, 222). Das Gericht führt hiezu aus, er habe damit seiner Forderung nach polizeilicher Einvernahme (des Ottokar B) besonderes Gewicht verleihen und mit der erwähnten Wendung Dr. C zu verstehen geben wollen, er sei unter 'gewissen' Umständen sogar bereit, ihn zu töten.

Indem die Beschwerde diese - zum Bereich des Tatsachensubstrats zählende (Mayerhofer-Rieder, Das österreichische Strafrecht 2 , Nr. 46 ff. zu Paragraph 281, StPO) - Feststellung über den Sinngehalt und die Tragweite der Worte aus der Sicht des Angeklagten verschweigt, führt sie die dahingehende Feststellungsmängel behauptende Rechtsrüge nicht dem Gesetz gemäß aus.

Gleichermaßen wird mit den - nach dem Gesagten - nicht aktengetreuen Argumenten und dem sonstigen, nicht weiter substantiierten Beschwerdevorbringen auch ein Begründungsmangel nicht gesetzmäßig dargetan.

Soweit in diesem Zusammenhang in der Beschwerde ganz allgemein Zweifel dahingehend zum Ausdruck gebracht werden, ob Nötigung auch dann gegeben sei, wenn die Drohung mit dem Tod nur für den Fall einer Notwehrsituation geäußert werde (Ziffer 9, Litera a,), und daran anknüpfend die Annahme einer nach Paragraph 106, Absatz eins, Ziffer eins, StGB qualifizierten Todesdrohung in Frage gestellt wird (Ziffer 10,), ist vorweg festzuhalten, daß die Frage nach der Eignung einer Drohung, begründete Besorgnisse einzuflößen, ebenso Gegenstand der rechtlichen Beurteilung ist (EvBl. 1969/384 u.v.a.), wie jene darnach, ob es sich gegebenenfalls um eine Drohung mit dem Tod (oder um eine verbale übertreibung bei einer Drohung mit einer Verletzung) handelt. Beide Fragen sind nach objektiven Gesichtspunkten unter Anlegung eines Durchschnittsmaßstabes zu lösen, wobei es darauf ankommt, ob der Bedrohte bei unbefangener Betrachtung der Situation die Verwirklichung des angedrohten übels erwarten, d.h. den Eindruck gewinnen konnte, der Täter sei willens und in der Lage, das angedrohte übel wahrzumachen, im konkreten Fall also tatsächlich einen Angriff auf sein Leben vorzunehmen (siehe dazu Leukauf-Steininger Kommentar 2 RN. 7

zu Paragraph 106, sowie RN. 17 zu Paragraph 107,, jeweils mit Judikaturnachweis). Bei der Beurteilung dieser Umstände unter dem Blickwinkel einer Drohung (mit dem Tod) aber ist dem Erstgericht - den Beschwerdeausführungen zuwider - kein Rechtsirrtum unterlaufen. Denn es ergibt sich aus dem Text des inkriminierten Schreibens - auf dessen gesamten Inhalt die Beschwerde an sich richtig abstellt - auch bei Anwendung der oben aufgezeigten objektiven Beurteilungskriterien unmißverständlich, daß der Angeklagte die von ihm so bezeichnete 'Notwehrsituation', in welcher er das angedrohte übel zu verwirklichen gedachte, schon im Unterbleiben der von ihm geforderten Einvernahme des Ottokar B erblickte, die Worte 'in Notwehr' demnach keinerlei den Sinngehalt der Drohung einschränkende Bedeutung hatten. Da der Bedrohte aber auch sonst bei unbefangener Betrachtung der Situation durchaus den Eindruck gewinnen konnte, der Täter sei willens und in der Lage, seine Ankündigung wahrzumachen, kann an der Eignung seiner Drohung, begründete Besorgnis einzuflößen, ebensowenig gezweifelt werden wie an der Qualifikation der Äußerung als Drohung mit Mord.

Anders als die Beschwerde ersichtlich meint, kommt es bei Drohungen, welche die oberwähnte Eignung besitzen, nicht darauf an, ob der Bedrohte tatsächlich in Furcht und Unruhe versetzt wurde. Der von der Beschwerde vermißten Erörterungen darüber, ob und ab wann sich der Bedrohte vorliegend wirklich fürchtete, bedurfte es daher nicht. Mit der Behauptung, er habe ein Recht auf das geforderte Verhalten der Behörde gehabt, reklamiert der Beschwerdeführer der Sache nach den Rechtsfertigungsgrund des Paragraph 105, Absatz 2, StGB (Ziffer 9, Litera b,). Dabei verkennt er aber, daß das entscheidende Kriterium für den Rechtswidrigkeitsausschluß der sachliche Zusammenhang im Sinne einer innerlich begründeten Mittel-Zweck-Beziehung zwischen dem geforderten Verhalten und der in Aussicht gestellten Sanktion für den Fall der Unterlassung ist, also voraussetzt, daß sich der Täter zur Durchsetzung eines - berechtigten oder vermeintlichen - Anspruches eines sittlich erlaubten Mittels bedient. Daß dies auf eine Morddrohung nicht zutrifft, bedarf füglich keiner weiteren Erörterung (siehe ÖJZ-LSK. 1977/159).

Die gegen den Schuldspruch wegen Verbrechens der versuchten Nötigung nach Paragraphen 15, 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins, StGB vorgebrachten Einwände sind demnach allesamt unbegründet.

Ausgehend von den Feststellungen des Erstgerichtes - wonach der Angeklagte die Behörde durch sein (eine Drohung mit Mord enthaltendes) Schreiben zur Einvernahme des Ottokar B, also zu einer Amtshandlung zwingen und durch Unterfertigung dieses Briefes mit dessen Namen den Verdacht der Täterschaft zu der damit gleichsam uno actu begangenen Tat auf den Genannten ablenken wollte, wobei er wußte, daß er B damit (implicite) der Begehung einer von Amts wegen zu verfolgenden Handlung fälschlich beschuldigte, die mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht ist - ergibt sich, daß der Angeklagte durch sein (richtig) als Verbrechen nach Paragraphen 15, 269, Absatz 2, StGB zu beurteilendes Verhalten in bezug auf den von ihm verdächtigten Ottokar B auch das Verbrechen der Verleumdung nach Paragraph 297, Absatz eins, zweiter Fall StGB

verwirklicht hat und mit seiner im Namen des B verfaßten Eingabe darüber hinaus auch noch ein in dem daraufhin gegen denselben eingeleiteten Verfahren verwendbares (falsches) Beweismittel produzierte, mit dem er die nach dem Täter des erstbezeichneten Delikts forschende Behörde (jedenfalls zunächst) auf eine falsche Spur lockte. Dieses Vorgehen erfüllt vorliegend - wie die Beschwerde unter Hinweis auf Foregger-Serini 3 Paragraph 223, StGB Anmerkung römisch acht ('Einwegurkunde') an sich zutreffend aufzeigt - im Hinblick auf das Fehlen jeglichen darüber hinausgehenden Beweiszwecks, den der Täter nach den für die rechtliche Beurteilung allein maßgeblichen Feststellungen des Erstgerichtes bei der Verfassung der gegenständlichen Mitteilung an die Behörde verfolgte - zum Begriff der 'Deliktsurkunde' siehe dagegen Kienapfel, WrKomm.

Paragraph 223, Rz. 47 und 273 mit Quellenhinweis - und damit mangels Beeinträchtigung des den Urkundendelikten zugrundeliegenden Schutzzweckes (Leukauf-Steininger Kommentar 2 RN. 2 zu Vorbem. Paragraphen 223, ff., Kienapfel in WrKomm. Vorbem. zu Paragraph 223, Rz. 19 ff.) nicht den Tatbestand des Vergehens der Urkundenfälschung nach Paragraph 223, Absatz 2, StGB, sondern - was der Beschwerdeführer allerdings übersieht - jenen des Vergehens der Fälschung eines Beweismittels nach Paragraph 293, StGB vergleiche dazu Leukauf-Steininger Kommentar 2 Paragraph 293, RN. 14), und zwar nach Absatz 2, dieser Gesetzesstelle, weil bereits im Absenden des gefälschten Beweismittels (hier: Briefes) seine Gebrauchnahme besteht; genügt doch dazu das - auch formlose - Vorbringen des Beweises gegenüber der (Verwaltungs- oder Justiz-)Behörde vergleiche Pallin in WrKomm. Paragraph 293, Rz. 7

und 9).

Da allerdings die Beschwerde bezüglich dieser Tat auf Freispruch (Ziffer 9

Litera a,) und nicht auch (bloß) auf deren Unterstellung unter das richtigerweise anzuwendende, gleiche Strafe androhende Gesetz (Ziffer 10,) abzielt, bestand zu einer spruchmäßigen Korrektur dieser verfehlten rechtlichen Beurteilung ebensowenig Anlaß wie in Ansehung der rechtsirrtümlichen Annahme (versuchter) schwerer Nötigung nach Paragraphen 15, 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins, StGB (statt versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach Paragraphen 15, 269, Absatz 2, StGB), die dem Angeklagten - wegen identer Strafdrohung - gleichfalls nicht zum Nachteil gereichen konnte.

Das Erstgericht verurteilte den Angeklagten nach Paragraph 106, Absatz eins, StGB unter Anwendung des Paragraph 28, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 12

(zwölf) Monaten. Es wertete als erschwerend das Zusammentreffen verschiedener strafbarer Handlungen und die beiden einschlägigen Vorstrafen. Als mildernd wurde das umfassende Geständnis des Angeklagten berücksichtigt, seine abnorme Persönlichkeitsstruktur und daß es im Faktum 1 beim Versuch geblieben ist. Die bedingte Nachsicht lehnte es wegen der einschlägigen Vorstrafen und des vom Sachverständigen attestierten erhöhten Aggressionspotentials gegen das soziale Umfeld ausdrücklich ab.

Gegen diesen Strafausspruch richtet sich die Berufung des Angeklagten, mit der er eine Herabsetzung der Freiheitsstrafe und deren bedingte Nachsicht anstrebt.

Sie ist jedoch unbegründet.

Die merkwürdige Motivation des Angeklagten zu den Straftaten ('Schwierigkeiten mit dem Bewährungshelfer', 'Klärung der Verhältnisse') ist bereits im Rahmen des Milderungsgrundes des abnormen Geisteszustandes mitberücksichtigt. Dem Berufungsvorbringen zuwider kommt dem Erschwerungsgrund des Zusammentreffens insbesondere der beiden mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bedrohten Verbrechen der versuchten schweren Nötigung und der Verleumdung erhebliches Gewicht zu. Auch die Vorstrafen des Angeklagten wurden nicht überbewertet, zumal das Erstgericht ohnedies darauf hingewiesen hat, daß er seit der letzten Strafverbüßung mehrere Jahre nicht mehr straffällig geworden ist. Insgesamt findet der Oberste Gerichtshof daher keinen Grund, das vom Schöffengericht gefundene Strafmaß zu Gunsten des Angeklagten zu korrigieren.

Mit Recht wurde auch die bedingte Strafnachsicht verweigert, weil das Vorleben des Angeklagten in Verbindung mit der vom Sachverständigen beschriebenen Persönlichkeitsstruktur (S. 133 ff.) nicht mehr die Annahme rechtfertigt, er werde sich auch ohne unmittelbaren Vollzug der (nach Abzug der Vorhaft von weniger als drei Monaten noch verbleibenden Rest-)Strafe wohlverhalten. Daß der Angeklagte vor seiner Verhaftung - ebenso wie zur Tatzeit übrigens - gearbeitet hat, vermag auf die Prognose ebensowenig einen günstigen Einfluß zu üben wie die behauptete psychiatrische Behandlung, deren Erfolgsaussichten dzt. nicht abgeschätzt werden können. Es war daher auch der Berufung ein Erfolg zu versagen. Die Kostenentscheidung fußt auf der bezogenen Gesetzesstelle.

Anmerkung

E05339

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:0090OS00006.85.0327.000

Dokumentnummer

JJT_19850327_OGH0002_0090OS00006_8500000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0092255 Rechtssatz 10.02.1972Strafrecht
Die Eignung, gegründete Besorgnisse einzuflößen, ist unter Zugrundelegung eines objektiven Maßstabes zu beurteilen; daher ist zu untersuchen, ob bei unbefangener Erwägung aller Umstände der Bedrohte den wirklichen Eintritt des angeordneten Übels erwarten mu …
RS0092392 Rechtssatz 10.02.1961Strafrecht
Ob dem Bedrohten gegründete Besorgnisse eingeflößt wurden, ist für die Zurechnung zum Tatbestand nach dem § 98 lit b StG ohne Bedeutung (Slg 980, ÖRZ 1937,253).
RS0092588 Rechtssatz 13.09.1966Strafrecht
Die Feststellung, welchen Sinn eine Äußerung hat, ist eine solche tatsächlicher Natur, welche von mehreren nach dem Sprachgebrauch, nach den Gewohnheiten und nach dem Bildungsgrad des Sprechenden sowie nach den Begleitumständen in Betracht kommende Bedeutun …
RS0092848 Rechtssatz 03.08.1976Strafrecht
Die Beurteilung einer Tat nach § 106 Abs 1 Z 1, (§§ 145 Abs 1 Z 1, 269 Abs 1 zweiter Deliktsfall) erfordert, daß der Bedrohte den Eindruck gewinnen konnte, der Täter sei in der Lage und willens, eine der in zitierten Gesetzesstellen näher bezeichneten Folge …
RS0093059 Rechtssatz 03.12.1951Strafrecht
Zwischen dem Mittel, daß der Durchsetzung des Anspruches dienen soll und dem noch so begründeten Anspruch selbst darf nicht ein Mißverhältnis bestehen, das die Bedeutung des Mittels außerhalb jedes Vergleiches mit dem Wert des Anspruches stellt. Zumindest m …
RS0093110 Rechtssatz 30.11.1977Strafrecht
Rechtswidrigkeitsausschluß verlangt zunächst einen sachlichen Zusammenhang im Sinne einer Mittel-Zweck-Beziehung zwischen dem Übel und dem geforderten Verhalten.
RS0095580 Rechtssatz 27.03.1985Strafrecht
Die Nötigung einer Behörde in einem an diese gerichteten Drohbrief, den der Täter mit dem Namen einer (anderen) existenten Person unterfertigt, um - mit Verleumdungsvorsatz - die Behörde hinsichtlich der Täterschaft auf eine falsche Spur zu lenken, ist nach …
RS0096428 Rechtssatz 27.03.1985Strafrecht
"Gebrauch" besteht im - auch formlosen - Vorbringen des Beweises gegenüber der (Verwaltungsbehörde oder Justizbehörde) Behörde; Absenden des gefälschten Beweismittels an die Behörde begründet daher § 293 Abs 2 StGB.
RS0099926 Rechtssatz 28.08.1980Strafrecht
Vertauschung von Tatbeständen auch bei gleichen Unrechtsfolgen anfechtbar.