Rechtssatz RS0093073
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0093073
Geschäftszahl
12Os145/71; 12Os23/73; 12Os166/73; 10Os126/76; 12Os9/83; 12Os85/89
Entscheidungsdatum
24.08.1989
Rechtssatz
War die Absicht des Täters von vornherein auf die Durchführung eines Geschlechtsverkehrs gerichtet, so stellen sich die einzelnen Vorakte, wie zB das Verfolgen des Mädchens, ihr Festhalten, das Zurückzerren zum Auto und das Hineinstoßen in dieses nur als Teilakte der Notzucht nach dem § 125 StG (nunmehr § 201 StGB) dar, auch wenn der eigentliche Notzuchtsakt nicht unmittelbar danach, sondern erst nach der Fahrt zu einem für den Geschlechtsverkehr günstigeren Ort erfolgte. Die Vorakte sind daher dem Angeklagten nicht gesondert nach dem § 93 StG (nunmehr § 99 StGB) zuzurechnen.War die Absicht des Täters von vornherein auf die Durchführung eines Geschlechtsverkehrs gerichtet, so stellen sich die einzelnen Vorakte, wie zB das Verfolgen des Mädchens, ihr Festhalten, das Zurückzerren zum Auto und das Hineinstoßen in dieses nur als Teilakte der Notzucht nach dem Paragraph 125, StG (nunmehr Paragraph 201, StGB) dar, auch wenn der eigentliche Notzuchtsakt nicht unmittelbar danach, sondern erst nach der Fahrt zu einem für den Geschlechtsverkehr günstigeren Ort erfolgte. Die Vorakte sind daher dem Angeklagten nicht gesondert nach dem Paragraph 93, StG (nunmehr Paragraph 99, StGB) zuzurechnen.
Entscheidungstexte
- 12 Os 145/71
Entscheidungstext OGH 30.09.1971 12 Os 145/71
- 12 Os 23/73
Entscheidungstext OGH 10.04.1973 12 Os 23/73
Ähnlich; Veröff: JBl 1973,481
- 12 Os 166/73
Entscheidungstext OGH 15.01.1974 12 Os 166/73
Ähnlich; Beisatz: Hier: In bezug auf § 128 StG (nunmehr § 205 StGB). (T1)
- 10 Os 126/76
Entscheidungstext OGH 05.10.1976 10 Os 126/76
Ähnlich; Beisatz: Hier: In bezug auf § 203 StGB. (T2)
- 12 Os 9/83
Entscheidungstext OGH 14.04.1983 12 Os 9/83
- 12 Os 85/89
Entscheidungstext OGH 24.08.1989 12 Os 85/89
Ähnlich; Beisatz: Hier: Zu § 202 Abs 1 StGB aF (vgl nunmehr § 201 Abs 2 StGB nF). (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0093073
Dokumentnummer
JJR_19710930_OGH0002_0120OS00145_7100000_001