Rechtssatz RS0093079
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0093079
Entscheidungsdatum
21.07.1987
Rechtssatz
Zur Erfüllung des Tatbestands nach § 109 Abs 3 Z 3 StGB genügt die Erzwingung des Eindringens von wenigstens zwei Personen, mag auch nur eine von ihnen zu diesem Zweck Gewalt anwenden oder damit drohen.Zur Erfüllung des Tatbestands nach Paragraph 109, Absatz 3, Ziffer 3, StGB genügt die Erzwingung des Eindringens von wenigstens zwei Personen, mag auch nur eine von ihnen zu diesem Zweck Gewalt anwenden oder damit drohen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0093079
Dokumentnummer
JJR_19860904_OGH0002_0120OS00110_8600000_002