Gründe:
Mit dem angefochtenen (auch Teilfreisprüche enthaltenden) Urteil wurden der am 6.Juni 1947 geborene, zuletzt ohne Beschäftigung gewesene Ferdinand T*** (zu I/A und B) des Vergehens des schweren Diebstahls nach §§ 127 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1, 128 Abs. 1 Z 1 StGB, (zu III und IV) der (in Tateinheit jeweils versuchten) Vergehen der falschen Beweisaussage vor Gericht (durch Bestimmung) nach §§ 12 (zweiter Fall), 15, 288 Abs. 1 StGB und der Nötigung nach §§ 15, 105 Abs. 1 StGB sowie (zu V) des Vergehens des Betruges nach § 146 StGB, der am 7.August 1956 geborene, ebenfalls zuletzt ohne Beschäftigung gewesene Karl B*** (zu I/B und C) des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1, 128 Abs. 1 Z 4, 129 Z 1 und 2 in Verbindung mit § 15 StGB und schließlich diese beiden Angeklagten sowie der am 4.März 1960 geborene Aushilfskellner Walter U*** (zu II) des Vergehens des versuchten Hausfriedensbruchs nach §§ 15, 109 Abs. 3 Z 3 StGB schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen (auch Teilfreisprüche enthaltenden) Urteil wurden der am 6.Juni 1947 geborene, zuletzt ohne Beschäftigung gewesene Ferdinand T*** (zu I/A und B) des Vergehens des schweren Diebstahls nach Paragraphen 127, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins, 128, Absatz eins, Ziffer eins, StGB, (zu römisch drei und römisch vier) der (in Tateinheit jeweils versuchten) Vergehen der falschen Beweisaussage vor Gericht (durch Bestimmung) nach Paragraphen 12, (zweiter Fall), 15, 288 Absatz eins, StGB und der Nötigung nach Paragraphen 15, 105, Absatz eins, StGB sowie (zu römisch fünf) des Vergehens des Betruges nach Paragraph 146, StGB, der am 7.August 1956 geborene, ebenfalls zuletzt ohne Beschäftigung gewesene Karl B*** (zu I/B und C) des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins und 2 in Verbindung mit Paragraph 15, StGB und schließlich diese beiden Angeklagten sowie der am 4.März 1960 geborene Aushilfskellner Walter U*** (zu römisch zwei) des Vergehens des versuchten Hausfriedensbruchs nach Paragraphen 15, 109, Absatz 3, Ziffer 3, StGB schuldig erkannt.
Diesen Schuldsprüchen zufolge haben
I. in Wiener Neustadt mit dem Vorsatz, sich durch Zueignung der Sachen unrechtmäßig zu bereichern,römisch eins. in Wiener Neustadt mit dem Vorsatz, sich durch Zueignung der Sachen unrechtmäßig zu bereichern,
A. Ferdinand T*** am 16.September 1984 dem Friedrich S*** unter Ausnützung eines schweren Rauschzustandes, der den Genannten hilflos machte, eine Geldbörse mit ca 2.000 S Bargeld weggenommen;
B. Ferdinand T*** und Karl B*** am 24.Oktober 1984 in Gesellschaft als Beteiligte weggenommen:
dem Sporthaus O*** zwei Jeanshosen (Wert 596 S),
dem Schuhhaus S*** ein Paar Hausschuhe (Wert 199 S) und
dem Textilgeschäft M*** zwei Pullover (Wert 740 S);
C. Karl B*** am 16.Juni 1985 in Gesellschaft des abgesondert verfolgten Franz S*** als Beteiligten versucht, dem F***-Warenhaus und der Firma E*** Wechselgeld und Schmuckgegenstände im Gesamtwert von 9.854 S wegzunehmen, indem sie durch Einschlagen einer Glasscheibe in das F***-Warenhaus einbrachen, einen Verkaufsstand durchsuchten, Handkassen aufbrachen und die vorerwähnten Gegenstände zum Abtransport bereitlegten;
II. Ferdinand T***, Walter U*** und Karl B*** am 27. August 1984 in Wöllersdorf im einverständlichen Zusammenwirken "als Beteiligte" versucht, in das Haus des Rudolf N*** und der Gabriele F*** mit Gewalt einzudringen, indem sie (gemeint: T*** und U***), während B*** beim Gartentor stehen blieb, über den Gartenzaun in den Hofraum einstiegen, T*** einen Garagen- (richtig: Abstell-)raum betrat und U*** eine Terrasse zu erklettern trachtete, wobei einer der drei Täter den auf der Terrasse stehenden N*** (nachdem dieser einen Warnschuß aus einer Pistole abgegeben hatte) mit den Worten bedrohte: "Was willst du mit dem Kapselpracker, ich puff dich um";römisch zwei. Ferdinand T***, Walter U*** und Karl B*** am 27. August 1984 in Wöllersdorf im einverständlichen Zusammenwirken "als Beteiligte" versucht, in das Haus des Rudolf N*** und der Gabriele F*** mit Gewalt einzudringen, indem sie (gemeint: T*** und U***), während B*** beim Gartentor stehen blieb, über den Gartenzaun in den Hofraum einstiegen, T*** einen Garagen- (richtig: Abstell-)raum betrat und U*** eine Terrasse zu erklettern trachtete, wobei einer der drei Täter den auf der Terrasse stehenden N*** (nachdem dieser einen Warnschuß aus einer Pistole abgegeben hatte) mit den Worten bedrohte: "Was willst du mit dem Kapselpracker, ich puff dich um";
Ferdinand T*** außerdem
III. zwischen dem 8. und 10.November 1984 in Wiener Neustadt Christine R*** durch die Äußerung "Wenn du nicht für mich aussagst, komme ich mit einer Pistole zu Gericht" zu bestimmen versucht, als Zeugin vor Gericht bei ihrer förmlichen Vernehmung zur Sache (über den zu Punkt I/A inkriminierten Diebstahl) falsch auszusagen;römisch drei. zwischen dem 8. und 10.November 1984 in Wiener Neustadt Christine R*** durch die Äußerung "Wenn du nicht für mich aussagst, komme ich mit einer Pistole zu Gericht" zu bestimmen versucht, als Zeugin vor Gericht bei ihrer förmlichen Vernehmung zur Sache (über den zu Punkt I/A inkriminierten Diebstahl) falsch auszusagen;
IV. durch das zu III. angeführte Verhalten, mithin durch gefährliche Drohung, Christine R*** zu dem vorbezeichneten Verhalten zu nötigen versucht;römisch vier. durch das zu römisch drei. angeführte Verhalten, mithin durch gefährliche Drohung, Christine R*** zu dem vorbezeichneten Verhalten zu nötigen versucht;
V. am 29.September 1984 in Wiesen mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten des Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, den Taxilenker Alfred S*** durch Vortäuschung seinerrömisch fünf. am 29.September 1984 in Wiesen mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten des Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, den Taxilenker Alfred S*** durch Vortäuschung seiner
Zahlungsfähigkeit und seines Zahlungswillens zur Beförderung nach Wiener Neustadt verleitet (Schaden des Taxiunternehmers Johann F*** 310 S).
Die Angeklagten Ferdinand T*** und Karl B*** bekämpfen dieses - in Ansehung des Walter U*** sowie in den Teilfreisprüchen unangefochten gebliebene - Urteil mit jeweils auf die Z 5, 9 lit a und 10, von T*** auch auf die Z 3, des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerden.Die Angeklagten Ferdinand T*** und Karl B*** bekämpfen dieses - in Ansehung des Walter U*** sowie in den Teilfreisprüchen unangefochten gebliebene - Urteil mit jeweils auf die Ziffer 5, 9, Litera a und 10, von T*** auch auf die Ziffer 3,, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerden.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten
Ferdinand T***:
Der Verfahrensrüge dieses Angeklagten, in der Hauptverhandlung vom 3.September 1985 sei seine frühere (von ihm geschiedene) Ehefrau Gabriele T*** ohne Belehrung über ihr Recht, sich gemäß § 152 Abs. 1 Z 1 StPO des Zeugnisses zu entschlagen, und sohin ohne ausdrücklichen Verzicht auf dieses Recht als Zeugin vernommen worden, ist durch die vom Vorsitzenden des Schöffensenates mit Beschluß vom 28.Mai 1986 (ON 79) verfügte Ergänzung und Berichtigung des Verhandlungsprotokolls der Boden entzogen: Darnach steht fest, daß Gabriele T*** nach Belehrung über ihr Entschlagungsrecht die Zeugenaussage (zur Sache) verweigert hat und daß die in der ursprünglichen Fassung des Protokolls ihr zugeschriebene Aussage in Wahrheit vom Zeugen Wilhelm K*** abgelegt wurde (vgl nunmehr S 24 f./II). Eine Urteilsnichtigkeit nach § 281 Abs. 1 Z 3 StPO zufolge Verletzung der unter Nichtigkeitssanktion stehenden Vorschrift des § 152 Abs. 3 StPO kommt sohin nicht in Betracht. Auch das weitere, gegen die Schuldsprüche in den Punkten I/A und II bis IV gerichtete Beschwerdevorbringen des Angeklagten Ferdinand T*** versagt.Der Verfahrensrüge dieses Angeklagten, in der Hauptverhandlung vom 3.September 1985 sei seine frühere (von ihm geschiedene) Ehefrau Gabriele T*** ohne Belehrung über ihr Recht, sich gemäß Paragraph 152, Absatz eins, Ziffer eins, StPO des Zeugnisses zu entschlagen, und sohin ohne ausdrücklichen Verzicht auf dieses Recht als Zeugin vernommen worden, ist durch die vom Vorsitzenden des Schöffensenates mit Beschluß vom 28.Mai 1986 (ON 79) verfügte Ergänzung und Berichtigung des Verhandlungsprotokolls der Boden entzogen: Darnach steht fest, daß Gabriele T*** nach Belehrung über ihr Entschlagungsrecht die Zeugenaussage (zur Sache) verweigert hat und daß die in der ursprünglichen Fassung des Protokolls ihr zugeschriebene Aussage in Wahrheit vom Zeugen Wilhelm K*** abgelegt wurde vergleiche nunmehr S 24 f./II). Eine Urteilsnichtigkeit nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3, StPO zufolge Verletzung der unter Nichtigkeitssanktion stehenden Vorschrift des Paragraph 152, Absatz 3, StPO kommt sohin nicht in Betracht. Auch das weitere, gegen die Schuldsprüche in den Punkten I/A und römisch zwei bis römisch vier gerichtete Beschwerdevorbringen des Angeklagten Ferdinand T*** versagt.
Dem Vorwurf eines Begründungsmangels (§ 281 Abs. 1 Z 5 StPO) zum Faktum I/A (Bedrängnisdiebstahl an Friedrich S***) ist zu entgegnen, daß das in der Hauptverhandlung vom 11.Dezember 1984 vorgelegte (anonyme) Schreiben vom 3.Dezember 1984, worin behauptet wurde, nicht Ferdinand T***, sondern andere Personen hätten die in Rede stehende Tat begangen (S 319-321/I), selbst dann, wenn es in der am 17.Oktober 1985 neu durchgeführten und mit der Urteilsfällung beendeten Hauptverhandlung - was aus dem Protokoll nicht hervorgeht - verlesen worden sein sollte (§ 258 Abs. 1 StPO), in der Urteilsbegründung sanktionslos unerörtert bleiben konnte; hatte doch der angebliche Urheber dieses Schreibens Gerhard B*** als Zeuge nichts wesentliches zur Sache auszusagen vermocht (S 57/II). Mit dem Hinweis auf Divergenzen in den Angaben der Zeugin Christine R*** über das Aussehen der nach den Urteilsfeststellungen von Ferdinand T*** in ein Gebüsch geworfenen braunen Ledergeldbörse des Friedrich ScH*** - die Zeugin hatte bei ihrer polizeilichen Vernehmung von einer "vermutlich roten" (S 17/I), vor Gericht hingegen von einer "grünen oder braunen" (S 309/I) Geldbörse gesprochen - bekämpft der Beschwerdeführer lediglich die Beweiswürdigung des Schöffengerichts, welches gegen die Richtigkeit der Aussage der Zeugin R*** in den entscheidungswesentlichen Punkten keine Bedenken hatte und sie sohin dem Urteil zugrundelegte (S 85/II).Dem Vorwurf eines Begründungsmangels (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO) zum Faktum I/A (Bedrängnisdiebstahl an Friedrich S***) ist zu entgegnen, daß das in der Hauptverhandlung vom 11.Dezember 1984 vorgelegte (anonyme) Schreiben vom 3.Dezember 1984, worin behauptet wurde, nicht Ferdinand T***, sondern andere Personen hätten die in Rede stehende Tat begangen (S 319-321/I), selbst dann, wenn es in der am 17.Oktober 1985 neu durchgeführten und mit der Urteilsfällung beendeten Hauptverhandlung - was aus dem Protokoll nicht hervorgeht - verlesen worden sein sollte (Paragraph 258, Absatz eins, StPO), in der Urteilsbegründung sanktionslos unerörtert bleiben konnte; hatte doch der angebliche Urheber dieses Schreibens Gerhard B*** als Zeuge nichts wesentliches zur Sache auszusagen vermocht (S 57/II). Mit dem Hinweis auf Divergenzen in den Angaben der Zeugin Christine R*** über das Aussehen der nach den Urteilsfeststellungen von Ferdinand T*** in ein Gebüsch geworfenen braunen Ledergeldbörse des Friedrich ScH*** - die Zeugin hatte bei ihrer polizeilichen Vernehmung von einer "vermutlich roten" (S 17/I), vor Gericht hingegen von einer "grünen oder braunen" (S 309/I) Geldbörse gesprochen - bekämpft der Beschwerdeführer lediglich die Beweiswürdigung des Schöffengerichts, welches gegen die Richtigkeit der Aussage der Zeugin R*** in den entscheidungswesentlichen Punkten keine Bedenken hatte und sie sohin dem Urteil zugrundelegte (S 85/II).
Die Urteilsfeststellung einer erheblichen bzw schweren Alkoholisierung des Friedrich S*** bezieht sich auf den (allein entscheidungswesentlichen) Zeitpunkt des an ihm im Buffet des E***-Kinos verübten Diebstahls (und nicht auf jenen seines Eintreffens in dem genannten Lokal), wobei sich für die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe schon eine halbe Stunde nach dem Eintreffen des S*** das Lokal verlassen, weshalb jener bis dahin noch nicht so schwer berauscht gewesen sein könne, keine Grundlage in den Verfahrensergebnissen findet. Einer näheren Eingrenzung des Eintritts der schweren Berauschung und des Tatzeitpunkts bedurfte es weder in faktischer noch in rechtlicher Beziehung; genug daran, daß - wie ausdrücklich konstatiert ist - Friedrich S*** wegen seiner schweren Berauschung im Tatzeitpunkt außerstande war, seinen Besitz (die bei sich getragenen Gegenstände) zu schützen (S 77-78/II).
Das Schöffengericht hat sich dem Vorbringen der Beschwerde zuwider auch damit auseinandergesetzt, daß die Behauptung des Zeugen Friedrich S***, er könne sich an nichts mehr erinnern, nach dem Gutachten des Sachverständigen Dr.Ernst S*** medizinisch nicht erklärbar ist und hat eingehend begründet, warum es dennoch eine auf den Alkoholkonsum zurückzuführende Hilflosigkeit dieses Zeugen zum Zeitpunkt des Diebstahles als erwiesen angenommen hat (vgl S 83 f und 85), sodaß die der Sache nach geltend gemachte Unvollständigkeit der Entscheidung nicht vorliegt. Der diesbezüglich unter Z 9 lit a und 10, der Sache nach aber nur aus dem Grunde der Z 10 des § 281 Abs. 1 StPO (in Ansehung der Qualifikation des Diebstahls nach § 128 Abs. 1 Z 1 StGB) relevierte Feststellungsmangel liegt daher nicht vor.Das Schöffengericht hat sich dem Vorbringen der Beschwerde zuwider auch damit auseinandergesetzt, daß die Behauptung des Zeugen Friedrich S***, er könne sich an nichts mehr erinnern, nach dem Gutachten des Sachverständigen Dr.Ernst S*** medizinisch nicht erklärbar ist und hat eingehend begründet, warum es dennoch eine auf den Alkoholkonsum zurückzuführende Hilflosigkeit dieses Zeugen zum Zeitpunkt des Diebstahles als erwiesen angenommen hat vergleiche S 83 f und 85), sodaß die der Sache nach geltend gemachte Unvollständigkeit der Entscheidung nicht vorliegt. Der diesbezüglich unter Ziffer 9, Litera a und 10, der Sache nach aber nur aus dem Grunde der Ziffer 10, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO (in Ansehung der Qualifikation des Diebstahls nach Paragraph 128, Absatz eins, Ziffer eins, StGB) relevierte Feststellungsmangel liegt daher nicht vor.
Die zum Schuldspruch II (versuchter Hausfriedensbruch) getroffene Feststellung des gemeinsamen Vorsatzes der drei Angeklagten, in das von Rudolf N*** und Gabriele F*** bewohnte Haus (nötigenfalls auch) mit Gewalt einzudringen, entbehrt keineswegs - wie in der Beschwerde behauptet wird - einer Deckung in den Verfahrensergebnissen, sondern beruht auf einer denkmöglichen Schlußfolgerung aus dem tatsächlichen Verhalten der Angeklagten, aus welchem sehr wohl abgeleitet werden kann, daß sie entschlossen waren, das Eindringen (zumindest zweier von ihnen) in das Haus mit Gewalt oder doch durch Drohung mit Gewalt zu erzwingen. Davon ausgehend, daß die Erzwingung des Eindringens mehrerer Täter in das Haus mit Gewalt oder wenigstens durch Drohung mit Gewalt vom gemeinsamen Tatplan umfaßt war, ist die Annahme des versuchten Vergehens nach § 109 Abs. 3 Z 3 StGB auch rechtlich einwandfrei. Ohnedies nur als Versuch dieses Delikts in bezug auf das Haus selbst aber wurde den Angeklagten das Eindringen (wenigstens zweier von ihnen) in den unmittelbar zum Haus gehörenden (durch § 109 Abs. 3 StGB gleich diesem selbst geschützten) umfriedeten (Hof-)Raum angelastet und nicht als dadurch bereits vollendetes Vergehen nach § 109 Abs. 3 Z 3 StGB, sodaß die Behauptung von Feststellungs- oder Begründungsmängeln, ob und inwiefern sie schon in den Hofraum mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt eingedrungen seien, ins Leere geht. Die Absicht hinwieder, (über die Erzwingung des Eindringens mehrerer Personen hinaus) gegen eine in dem geschützten Raum befindliche Person oder Sache Gewalt zu üben, wäre nur für den - im Schuldspruch ohnehin nicht angenommenen - Deliktsfall der Z 2 des § 109 Abs. 3 StGB von Bedeutung und betrifft darum hier keine entscheidende Tatsache.Die zum Schuldspruch römisch zwei (versuchter Hausfriedensbruch) getroffene Feststellung des gemeinsamen Vorsatzes der drei Angeklagten, in das von Rudolf N*** und Gabriele F*** bewohnte Haus (nötigenfalls auch) mit Gewalt einzudringen, entbehrt keineswegs - wie in der Beschwerde behauptet wird - einer Deckung in den Verfahrensergebnissen, sondern beruht auf einer denkmöglichen Schlußfolgerung aus dem tatsächlichen Verhalten der Angeklagten, aus welchem sehr wohl abgeleitet werden kann, daß sie entschlossen waren, das Eindringen (zumindest zweier von ihnen) in das Haus mit Gewalt oder doch durch Drohung mit Gewalt zu erzwingen. Davon ausgehend, daß die Erzwingung des Eindringens mehrerer Täter in das Haus mit Gewalt oder wenigstens durch Drohung mit Gewalt vom gemeinsamen Tatplan umfaßt war, ist die Annahme des versuchten Vergehens nach Paragraph 109, Absatz 3, Ziffer 3, StGB auch rechtlich einwandfrei. Ohnedies nur als Versuch dieses Delikts in bezug auf das Haus selbst aber wurde den Angeklagten das Eindringen (wenigstens zweier von ihnen) in den unmittelbar zum Haus gehörenden (durch Paragraph 109, Absatz 3, StGB gleich diesem selbst geschützten) umfriedeten (Hof-)Raum angelastet und nicht als dadurch bereits vollendetes Vergehen nach Paragraph 109, Absatz 3, Ziffer 3, StGB, sodaß die Behauptung von Feststellungs- oder Begründungsmängeln, ob und inwiefern sie schon in den Hofraum mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt eingedrungen seien, ins Leere geht. Die Absicht hinwieder, (über die Erzwingung des Eindringens mehrerer Personen hinaus) gegen eine in dem geschützten Raum befindliche Person oder Sache Gewalt zu üben, wäre nur für den - im Schuldspruch ohnehin nicht angenommenen - Deliktsfall der Ziffer 2, des Paragraph 109, Absatz 3, StGB von Bedeutung und betrifft darum hier keine entscheidende Tatsache.
In seiner den Schuldspruch zu Punkt IV wegen versuchter Nötigung betreffenden Rechtsrüge zieht der Beschwerdeführer die Eignung der Drohung, wenn Christine R*** nicht (als Zeugin bei Gericht) für ihn aussage, komme er mit einer Pistole, zur Erregung begründeter Besorgnisse bei der Bedrohten in Zweifel und vermeint, es wäre zu prüfen gewesen, ob es sich nicht etwa (nur) um eine "augenblicks-, milieubedingte großsprecherische Redensart" handelte. Das Erstgericht ist indes ersichtlich davon ausgegangen, daß die Äußerung des Angeklagten Ferdinand T*** geeignet war, der Bedrohten den Eindruck zu vermitteln, daß sie, sollte sie nicht zugunsten des Angeklagten aussagen, von ihm einen Angriff auf ihre körperliche Integrität zu befürchten habe, daß also die Drohung in diesem Sinn durchaus ernst zu nehmen und keineswegs als bloße Großsprecherei abzutun war. Dem Schuldspruch wegen versuchter Nötigung (in Tateinheit mit versuchter Bestimmung zur falschen Beweisaussage vor Gericht) haftet daher der vom Beschwerdeführer reklamierte Rechtsirrtum nicht an.In seiner den Schuldspruch zu Punkt römisch vier wegen versuchter Nötigung betreffenden Rechtsrüge zieht der Beschwerdeführer die Eignung der Drohung, wenn Christine R*** nicht (als Zeugin bei Gericht) für ihn aussage, komme er mit einer Pistole, zur Erregung begründeter Besorgnisse bei der Bedrohten in Zweifel und vermeint, es wäre zu prüfen gewesen, ob es sich nicht etwa (nur) um eine "augenblicks-, milieubedingte großsprecherische Redensart" handelte. Das Erstgericht ist indes ersichtlich davon ausgegangen, daß die Äußerung des Angeklagten Ferdinand T*** geeignet war, der Bedrohten den Eindruck zu vermitteln, daß sie, sollte sie nicht zugunsten des Angeklagten aussagen, von ihm einen Angriff auf ihre körperliche Integrität zu befürchten habe, daß also die Drohung in diesem Sinn durchaus ernst zu nehmen und keineswegs als bloße Großsprecherei abzutun war. Dem Schuldspruch wegen versuchter Nötigung (in Tateinheit mit versuchter Bestimmung zur falschen Beweisaussage vor Gericht) haftet daher der vom Beschwerdeführer reklamierte Rechtsirrtum nicht an.
Mit dem in der Berufungsausführung vorgebrachten Einwand, beim Faktum IV (versuchte Nötigung) lägen die Voraussetzungen des § 42 StGB vor, macht der Beschwerdeführer schließlich der Sache nach eine Nichtigkeit der Z 9 lit b (letzter Fall) des § 281 Abs. 1 StPO geltend; er ist jedoch auch damit nicht im Recht, zumal selbst bei Außerachtlassung der vorliegenden (Ideal- und Real-)Konkurrenzen dieses Vergehens mit den anderen dem Beschwerdeführer zur Last fallenden Delikten weder von einer geringen Schuld (§ 42 Abs. 1 Z 1 StGB) noch von Entbehrlichkeit der Bestrafung aus spezialpräventiver Sicht (§ 42 Abs. 1 Z 3 erster Fall StGB) die Rede sein könnte.Mit dem in der Berufungsausführung vorgebrachten Einwand, beim Faktum römisch vier (versuchte Nötigung) lägen die Voraussetzungen des Paragraph 42, StGB vor, macht der Beschwerdeführer schließlich der Sache nach eine Nichtigkeit der Ziffer 9, Litera b, (letzter Fall) des Paragraph 281, Absatz eins, StPO geltend; er ist jedoch auch damit nicht im Recht, zumal selbst bei Außerachtlassung der vorliegenden (Ideal- und Real-)Konkurrenzen dieses Vergehens mit den anderen dem Beschwerdeführer zur Last fallenden Delikten weder von einer geringen Schuld (Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer eins, StGB) noch von Entbehrlichkeit der Bestrafung aus spezialpräventiver Sicht (Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer 3, erster Fall StGB) die Rede sein könnte.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten
Karl B***:
Formell gestützt auf § 281 Abs. 1 Z 5 StPO reklamiert der Beschwerdeführer das Fehlen von seiner Ansicht nach indiziert gewesenen Feststellungen, aus welchen sich ergeben haben würde, daß die dem Urteilsspruch wegen Diebstahls zu I/B (1 bis 3) zugrundeliegende(n) Tat(en) beim Versuch geblieben sei(en). Die Rüge versagt.Formell gestützt auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO reklamiert der Beschwerdeführer das Fehlen von seiner Ansicht nach indiziert gewesenen Feststellungen, aus welchen sich ergeben haben würde, daß die dem Urteilsspruch wegen Diebstahls zu I/B (1 bis 3) zugrundeliegende(n) Tat(en) beim Versuch geblieben sei(en). Die Rüge versagt.