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Rechtssatz RS0093106×

Rechtssatz RS0093106

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0093106

Geschäftszahl

15Os25/95; 14Os31/97 (14Os32/97)

Entscheidungsdatum

13.05.1997

Rechtssatz

Mangels Identität des angegriffenen Rechtsgutes kommt eine Konsumtion des Vergehens der gefährlichen Drohung durch das Verbrechen der Freiheitsentziehung nicht in Betracht. Wohl sind beide Tatbestände (Paragraphen 107, 99, StGB) im selben (dritten) Abschnitt des besonderen Teiles des StGB pönalisiert, doch dient Paragraph 99, StGB speziell dem Schutz vor Beschränkung der Fortbewegungsfreiheit, Paragraph 107, StGB dagegen allgemein dem Schutz vor Gefährdung der Willensbildungsfreiheit und Betätigungsfreiheit. Eine gefährliche Drohung ist aber auch kein typisches Begleitdelikt einer Freiheitsentziehung, selbst wenn durch diese besondere Qualen bereitet werden, sodaß auch aus diesem Gesichtspunkt eine Verdrängung des Paragraph 107, StGB nicht in Betracht kommt.

Entscheidungstexte

  • 15 Os 25/95
    Entscheidungstext OGH 11.05.1995 15 Os 25/95
  • 14 Os 31/97
    Entscheidungstext OGH 13.05.1997 14 Os 31/97
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0093106

Dokumentnummer

JJR_19950511_OGH0002_0150OS00025_9500000_003