Rechtssatz RS0093143
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0093143
Entscheidungsdatum
17.04.1969
Rechtssatz
Das bloße Festhalten einer Person, ohne weitere Gewalttätigkeiten gegen sie auszuüben, in der Absicht, daß ein anderer ihr Geld oder sonst eine bewegliche Sache wegnehmen kann, ist nicht als eine Freiheitsbeschränkung verbunden mit einem Diebstahl, sondern als Raub zu beurteilen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0093143
Dokumentnummer
JJR_19690417_OGH0002_0090OS00022_6900000_001