Rechtssatz RS0093156
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0093156
Entscheidungsdatum
24.08.1989
Norm
StGB §99 Abs1 D
StGB nF §201 Abs2
StGB aF §202 Abs1
Rechtssatz
Die gewaltsame Hinderung des Tatopfers, den Kraftwagen des Täters bis zum Eintreffen an einem ihm genehmen Ort zu verlassen, stellten in Anbetracht des auf die Durchführung eines Geschlechtsverkehrs gerichteten Täterwillens bloße, seiner Durchsetzung dienende Teilakte der inkriminierten Nötigung zum Beischlaf dar, wenngleich der abgenötigte Beischlaf selbst erst an dem nach längerer Fahrt erreichten Zielort stattgefunden hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0093156
Dokumentnummer
JJR_19890824_OGH0002_0120OS00085_8900000_002