Rechtssatz RS0093228
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0093228
Geschäftszahl
11Os1/89 (11Os25/89)
Entscheidungsdatum
21.02.1989
Rechtssatz
Ein Verletzter ist nicht erst dann objektiv hilfsbedürftig, wenn bei ihm Vorkehrungen zur Abwehr eines (weiteren) Schadens für Leib und Leben erforderlich sind, sondern schon dann, wenn es auch nur einer Maßnahme zur Erleichterung seiner Lage und zur Linderung seiner Schmerzen bedarf.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0093228
Dokumentnummer
JJR_19890221_OGH0002_0110OS00001_8900000_001