Zu Punkt 2/ des Schuldspruches:
In Ausführung der Mängelrüge macht der Beschwerdeführer geltend, daß der vorliegende Schuldspruch mit sich selbst im Widerspruch stehe, weil - abweichend vom Urteilsspruch - in der Urteilsbegründung wiederholt auch Siegfried S*** als Opfer der tatgegenständlichen Körperverletzung genannt werde. Zwar trifft es zu, daß dem Erstgericht bei Anführung der Namen der Verletzten eine wiederholte Verwechslung unterlief. Übereinstimmend mit dem Urteilsspruch enthält das angefochtene Urteil jedoch die mit dem vorhandenen Tatsachenmaterial konforme Feststellung, daß es zwischen dem Beschwerdeführer und dem gesondert verfolgten Leopold P*** auf der einen Seite sowie Mario K***, Christian W*** und Helge M*** auf der anderen Seite zu einer Rauferei kam, in deren Verlauf die drei zuletzt genannten Personen vom Beschwerdeführer und seinem Komplizen durch Versetzen von Schlägen und Fußtritten (leicht) verletzt wurden (vgl. US 10 und 11; ferner AS 21 ff/Band I). In scheinbarem Gegensatz dazu ist allerdings auch von einem tätlichen Vorgehen des Beschwerdeführers und seines Komplizen gegen Siegfried S*** (richtig: Helge M***), Mario K*** und Christian W*** die RedeIn Ausführung der Mängelrüge macht der Beschwerdeführer geltend, daß der vorliegende Schuldspruch mit sich selbst im Widerspruch stehe, weil - abweichend vom Urteilsspruch - in der Urteilsbegründung wiederholt auch Siegfried S*** als Opfer der tatgegenständlichen Körperverletzung genannt werde. Zwar trifft es zu, daß dem Erstgericht bei Anführung der Namen der Verletzten eine wiederholte Verwechslung unterlief. Übereinstimmend mit dem Urteilsspruch enthält das angefochtene Urteil jedoch die mit dem vorhandenen Tatsachenmaterial konforme Feststellung, daß es zwischen dem Beschwerdeführer und dem gesondert verfolgten Leopold P*** auf der einen Seite sowie Mario K***, Christian W*** und Helge M*** auf der anderen Seite zu einer Rauferei kam, in deren Verlauf die drei zuletzt genannten Personen vom Beschwerdeführer und seinem Komplizen durch Versetzen von Schlägen und Fußtritten (leicht) verletzt wurden vergleiche US 10 und 11; ferner AS 21 ff/Band römisch eins). In scheinbarem Gegensatz dazu ist allerdings auch von einem tätlichen Vorgehen des Beschwerdeführers und seines Komplizen gegen Siegfried S*** (richtig: Helge M***), Mario K*** und Christian W*** die Rede
(US 10). Einem gleich gearteten Irrtum unterlag das Erstgericht auch im Rahmen der Beweiswürdigung, indem es - zunächst unter richtiger Benennung der an der inkriminierten Tat beteiligten und von ihr betroffenen Personen - neuerlich neben Mario K*** und Christian W*** den vorerwähnten Siegfried S*** anstelle des Helge M*** als Verletzten anführt (US 17).
Hiebei handelt es sich jedoch um eine bloße Namensverwechslung bei der Abfassung der schriftlichen Urteilsbegründung, die bei Berücksichtigung der Gesamtdarstellung des Tatherganges keinen Zweifel darüber aufkommen läßt, welche Person tatsächlich gemeint war. Ein Begründungsmangel über entscheidende Tatsachen im Sinn des § 281 Abs. 1 Z 5 StPO kann darin nicht erblickt werden.Hiebei handelt es sich jedoch um eine bloße Namensverwechslung bei der Abfassung der schriftlichen Urteilsbegründung, die bei Berücksichtigung der Gesamtdarstellung des Tatherganges keinen Zweifel darüber aufkommen läßt, welche Person tatsächlich gemeint war. Ein Begründungsmangel über entscheidende Tatsachen im Sinn des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO kann darin nicht erblickt werden.
Zu Punkt 3/:
In seiner Rechtsrüge (Z 9 lit. a) hält der Beschwerdeführer dem Schuldspruch zunächst entgegen, daß das Erstgericht das Auftreten einer - über die von ihm verursachte VerletzungIn seiner Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) hält der Beschwerdeführer dem Schuldspruch zunächst entgegen, daß das Erstgericht das Auftreten einer - über die von ihm verursachte Verletzung
hinausgehenden - Gefahr eines weiteren Schadens für Leib oder Leben bei Mario K*** nicht festgestellt habe, womit er die sachverhaltsmäßige Deckung der Unterstellung seines Tatverhaltens unter den Tatbestand des § 94 Abs. 1 StGB bestreitet. Damit verkennt er jedoch - wie die Generalprokuratur zutreffend darlegt -, daß ein Verletzter nicht erst dann objektiv hilfsbedürftig ist, wenn bei ihm Vorkehrungen zur Abwehr eines (weiteren) Schadens für Leib und Leben erforderlich sind, sondern schon dann, wenn es auch nur einer Maßnahme zur Erleichterung seiner Lage und zur Linderung seiner Schmerzen bedarf (insbesondere 10 Os 110/78 = ÖJZ-LSK 1978/334; im gleichen Sinn auch Leukauf-Steininger, StGB2, RN 7 und Foregger-Serini, StGB4, Erl. II - jeweils zu § 94 StGB). Die Notwendigkeit einer solchen Maßnahme zur Erleichterung der physischen Lage des Mario K***, dessen Hilfsbedürftigkeit das Erstgericht überdies ausdrücklich feststellte (US 11), ergibt sich schon aus dem Umstand, daß der Verletzte, nachdem er (auch) infolge der Gewalteinwirkung zu Sturz gekommen war, hilflos liegen blieb und sich aus eigener Kraft nicht mehr zu erheben vermochte (vgl. US 11 sowie AS 23/Band I sowie AS 19 und 20/Band II).hinausgehenden - Gefahr eines weiteren Schadens für Leib oder Leben bei Mario K*** nicht festgestellt habe, womit er die sachverhaltsmäßige Deckung der Unterstellung seines Tatverhaltens unter den Tatbestand des Paragraph 94, Absatz eins, StGB bestreitet. Damit verkennt er jedoch - wie die Generalprokuratur zutreffend darlegt -, daß ein Verletzter nicht erst dann objektiv hilfsbedürftig ist, wenn bei ihm Vorkehrungen zur Abwehr eines (weiteren) Schadens für Leib und Leben erforderlich sind, sondern schon dann, wenn es auch nur einer Maßnahme zur Erleichterung seiner Lage und zur Linderung seiner Schmerzen bedarf (insbesondere 10 Os 110/78 = ÖJZ-LSK 1978/334; im gleichen Sinn auch Leukauf-Steininger, StGB2, RN 7 und Foregger-Serini, StGB4, Erl. römisch zwei - jeweils zu Paragraph 94, StGB). Die Notwendigkeit einer solchen Maßnahme zur Erleichterung der physischen Lage des Mario K***, dessen Hilfsbedürftigkeit das Erstgericht überdies ausdrücklich feststellte (US 11), ergibt sich schon aus dem Umstand, daß der Verletzte, nachdem er (auch) infolge der Gewalteinwirkung zu Sturz gekommen war, hilflos liegen blieb und sich aus eigener Kraft nicht mehr zu erheben vermochte vergleiche US 11 sowie AS 23/Band römisch eins sowie AS 19 und 20/Band römisch zwei).
Zu Unrecht rügt der Beschwerdeführer aber auch das Fehlen einer Feststellung, daß die Schädelprellung des Mario K*** dem äußeren Anschein nach als Verletzung erkennbar gewesen sei. Da nämlich nicht nur eine Verletzung am Körper, sondern auch eine Schädigung an der Gesundheit des Opfers die Hilfeleistungspflicht des Verursachers im Sinn des § 94 Abs. 1 StGB begründen kann (vgl. ÖJZ-LSK 1976/295 und ÖJZ-LSK 1984/89) und der Beschwerdeführer nach den Urteilsfeststellungen jedenfalls schon auf Grund des erwähnten Liegenbleibens des Mario K*** (zumindest dolo eventuali) von dessen Hilfsbedürftigkeit wußte (US 11), war es für die Beurteilung seines Tatverhaltens in subjektiver Hinsicht nicht entscheidungswesentlich, ob ihm darüber hinaus auch noch (sonstige) Tatfolgen bekannt waren. Diesbezügliche Feststellungen waren daher nicht indiziert, zumal der Angeklagte auch gar nicht behauptet hatte, seiner aus der Bestimmung des § 94 Abs. 1 StGB erfließenden Pflicht, sich vom Zustand des Verletzten zu überzeugen, entsprochen zu haben.Zu Unrecht rügt der Beschwerdeführer aber auch das Fehlen einer Feststellung, daß die Schädelprellung des Mario K*** dem äußeren Anschein nach als Verletzung erkennbar gewesen sei. Da nämlich nicht nur eine Verletzung am Körper, sondern auch eine Schädigung an der Gesundheit des Opfers die Hilfeleistungspflicht des Verursachers im Sinn des Paragraph 94, Absatz eins, StGB begründen kann vergleiche ÖJZ-LSK 1976/295 und ÖJZ-LSK 1984/89) und der Beschwerdeführer nach den Urteilsfeststellungen jedenfalls schon auf Grund des erwähnten Liegenbleibens des Mario K*** (zumindest dolo eventuali) von dessen Hilfsbedürftigkeit wußte (US 11), war es für die Beurteilung seines Tatverhaltens in subjektiver Hinsicht nicht entscheidungswesentlich, ob ihm darüber hinaus auch noch (sonstige) Tatfolgen bekannt waren. Diesbezügliche Feststellungen waren daher nicht indiziert, zumal der Angeklagte auch gar nicht behauptet hatte, seiner aus der Bestimmung des Paragraph 94, Absatz eins, StGB erfließenden Pflicht, sich vom Zustand des Verletzten zu überzeugen, entsprochen zu haben.
Soweit der Beschwerdeführer ferner im Rahmen seiner Ausführungen zum Nichtigkeitsgrund nach der Z 9 lit. a des § 281 Abs. 1 StPO (sachlich in Geltendmachung des Nichtigkeitsgrundes der Z 9 lit. b dieser Gesetzesstelle) das Vorliegen des Entschuldigungsgrundes der mangelnden Zumutbarkeit der erforderlichen Hilfeleistung behauptet, weil er auf Grund der vorangegangenen Auseinandersetzung mit einer Mißdeutung jeglichen Betreuungsversuches als Aggressionsakt und demnach mit intensiven Gegenreaktionen des Christian W*** und des Helge M*** gerechnet habe, geht er von urteilsfremden Annahmen aus. In dieser Beziehung bringt er daher seine Rechtsrüge nicht zur gesetzmäßigen Darstellung: stellte das Erstgericht doch unmißverständlich fest, daß der Angeklagte die erforderliche Hilfeleistung nicht aus solchen Motiven, sondern (wie er in der Hauptverhandlung selbst zugegeben hatte - siehe AS 10/Band II) aus Besorgnis über die bevorstehende Intervention der - vom Gastwirt verständigten - Polizei unterließ und sogleich die Flucht ergriff (US 11 und 21).Soweit der Beschwerdeführer ferner im Rahmen seiner Ausführungen zum Nichtigkeitsgrund nach der Ziffer 9, Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO (sachlich in Geltendmachung des Nichtigkeitsgrundes der Ziffer 9, Litera b, dieser Gesetzesstelle) das Vorliegen des Entschuldigungsgrundes der mangelnden Zumutbarkeit der erforderlichen Hilfeleistung behauptet, weil er auf Grund der vorangegangenen Auseinandersetzung mit einer Mißdeutung jeglichen Betreuungsversuches als Aggressionsakt und demnach mit intensiven Gegenreaktionen des Christian W*** und des Helge M*** gerechnet habe, geht er von urteilsfremden Annahmen aus. In dieser Beziehung bringt er daher seine Rechtsrüge nicht zur gesetzmäßigen Darstellung: stellte das Erstgericht doch unmißverständlich fest, daß der Angeklagte die erforderliche Hilfeleistung nicht aus solchen Motiven, sondern (wie er in der Hauptverhandlung selbst zugegeben hatte - siehe AS 10/Band römisch zwei) aus Besorgnis über die bevorstehende Intervention der - vom Gastwirt verständigten - Polizei unterließ und sogleich die Flucht ergriff (US 11 und 21).
Gleiches gilt auch für das - der Sache nach abermals auf den Nichtigkeitsgrund nach der Z 9 lit. b des § 281 Abs. 1 StPO gestützte - Beschwerdevorbringen, auf Grund der vorangegangenen Auseinandersetzung wäre davon auszugehen gewesen, Mario K*** habe nicht eingewilligt, daß ihm der Beschwerdeführer Hilfe leiste, weswegen der Rechtfertigungsgrund eines diesbezüglichen Verzichtes gegeben sei. Diese Argumentation des Beschwerdeführers erschöpft sich in bloßen Mutmaßungen, denen für die rechtliche Beurteilung des Falles keine Relevanz zukommt.Gleiches gilt auch für das - der Sache nach abermals auf den Nichtigkeitsgrund nach der Ziffer 9, Litera b, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte - Beschwerdevorbringen, auf Grund der vorangegangenen Auseinandersetzung wäre davon auszugehen gewesen, Mario K*** habe nicht eingewilligt, daß ihm der Beschwerdeführer Hilfe leiste, weswegen der Rechtfertigungsgrund eines diesbezüglichen Verzichtes gegeben sei. Diese Argumentation des Beschwerdeführers erschöpft sich in bloßen Mutmaßungen, denen für die rechtliche Beurteilung des Falles keine Relevanz zukommt.
Zu Punkt 6/:
Auch die Mängelrüge (Z 5) versagt, mit welcher der Beschwerdeführer dem Erstgericht vorwirft, die Feststellung, er habe Erich K*** absichtlich schwer verletzt, sei unzureichend begründet geblieben. Es war nämlich den Tatrichtern in freier Beweiswürdigung (§ 258 Abs. 2 StPO) nicht verwehrt, die (qualifizierte) Vorsatzform aus dem Verhalten des Beschwerdeführers am Tatort unter Berücksichtigung der Verletzungsfolgen zu erschließen. Demnach erweist sich ihre Argumentation, daß der ungemein brutale und noch dazu gegen den Kopf des Opfers gerichtete Angriff (der zu massiven Verletzungen bis hinein in die Schädelbasis führte, wie sie sonst nur beim Überrollen durch ein Kraftfahrzeug auftreten - siehe AS 24/Band II) von der Absicht des Beschwerdeführers, schwer zu verletzen, getragen war, als denkrichtig, nachvollziehbar und der allgemeinen Lebenserfahrung entsprechend. Damit wurde das Schöffengericht aber auch seiner Begründungspflicht unter Beobachtung des Gebotes der Abfassung der Entscheidungsgründe in gedrängter Darstellung (§ 270 Abs. 2 Z 5 StPO) in hinreichender Weise gerecht.Auch die Mängelrüge (Ziffer 5,) versagt, mit welcher der Beschwerdeführer dem Erstgericht vorwirft, die Feststellung, er habe Erich K*** absichtlich schwer verletzt, sei unzureichend begründet geblieben. Es war nämlich den Tatrichtern in freier Beweiswürdigung (Paragraph 258, Absatz 2, StPO) nicht verwehrt, die (qualifizierte) Vorsatzform aus dem Verhalten des Beschwerdeführers am Tatort unter Berücksichtigung der Verletzungsfolgen zu erschließen. Demnach erweist sich ihre Argumentation, daß der ungemein brutale und noch dazu gegen den Kopf des Opfers gerichtete Angriff (der zu massiven Verletzungen bis hinein in die Schädelbasis führte, wie sie sonst nur beim Überrollen durch ein Kraftfahrzeug auftreten - siehe AS 24/Band römisch zwei) von der Absicht des Beschwerdeführers, schwer zu verletzen, getragen war, als denkrichtig, nachvollziehbar und der allgemeinen Lebenserfahrung entsprechend. Damit wurde das Schöffengericht aber auch seiner Begründungspflicht unter Beobachtung des Gebotes der Abfassung der Entscheidungsgründe in gedrängter Darstellung (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) in hinreichender Weise gerecht.
Soweit der Beschwerdeführer in seiner Subsumtionsrüge (Z 10) einwendet, das Erstgericht habe für den (zuvor als mangelhaft begründet gerügten) Vorsatz kein entsprechendes Tatsachensubstrat als erwiesen angenommen, genügt es, ihn auf die das Vorliegen dieser Vorsatzform - mit ausreichender Umschreibung - bejahenden Urteilsannahmen zu verweisen (US 13).Soweit der Beschwerdeführer in seiner Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) einwendet, das Erstgericht habe für den (zuvor als mangelhaft begründet gerügten) Vorsatz kein entsprechendes Tatsachensubstrat als erwiesen angenommen, genügt es, ihn auf die das Vorliegen dieser Vorsatzform - mit ausreichender Umschreibung - bejahenden Urteilsannahmen zu verweisen (US 13).
Nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt ist die Subsumtionsrüge schließlich auch insoweit, als sich der Beschwerdeführer - indem er dem Erstgericht eine unzutreffende Differenzierung zwischen den bei einzelnen Teilakten der Tat angenommenen Vorsatzformen vorwirft - gegen die Beurteilung der Tat nach dem § 87 Abs. 1 und Abs. 2 erster Fall StGB wendet und argumentiert, daß sein Verhalten auch in Ansehung der subjektiven Tatseite einheitlich zu bewerten und richtigerweise insgesamt dem Tatbestand des § 85 StGB (gemeint: der §§ 83 Abs. 1, 85 Z 1 StGB) zu unterstellen gewesen wäre. Denn damit läßt der Beschwerdeführer zum einen die der rechtlichen Beurteilung in subjektiver Hinsicht zugrundegelegten Tatsachenfeststellungen außer acht; zum anderen verkennt er aber auch, daß das Führen von Faustschlägen gegen Erich K*** gar nicht den Gegenstand des vorliegenden Schuldspruches bildet (vgl. Punkt 6 des Urteilstenors). Den auf derartige Aggressionshandlungen bezugnehmenden Urteilsausführungen kommt vielmehr nur illustrativer Charakter zu, zumal die erwähnten Faustschläge nach erkennbarer Annahme des Erstgerichtes auch keine Verletzungsfolgen nach sich zogen (US 13). Die behauptete unterschiedliche Beurteilung einzelner Teilakte einer einheitlichen Tat in subjektiver Hinsicht liegt somit in Wahrheit nicht vor.Nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt ist die Subsumtionsrüge schließlich auch insoweit, als sich der Beschwerdeführer - indem er dem Erstgericht eine unzutreffende Differenzierung zwischen den bei einzelnen Teilakten der Tat angenommenen Vorsatzformen vorwirft - gegen die Beurteilung der Tat nach dem Paragraph 87, Absatz eins und Absatz 2, erster Fall StGB wendet und argumentiert, daß sein Verhalten auch in Ansehung der subjektiven Tatseite einheitlich zu bewerten und richtigerweise insgesamt dem Tatbestand des Paragraph 85, StGB (gemeint: der Paragraphen 83, Absatz eins, 85, Ziffer eins, StGB) zu unterstellen gewesen wäre. Denn damit läßt der Beschwerdeführer zum einen die der rechtlichen Beurteilung in subjektiver Hinsicht zugrundegelegten Tatsachenfeststellungen außer acht; zum anderen verkennt er aber auch, daß das Führen von Faustschlägen gegen Erich K*** gar nicht den Gegenstand des vorliegenden Schuldspruches bildet vergleiche Punkt 6 des Urteilstenors). Den auf derartige Aggressionshandlungen bezugnehmenden Urteilsausführungen kommt vielmehr nur illustrativer Charakter zu, zumal die erwähnten Faustschläge nach erkennbarer Annahme des Erstgerichtes auch keine Verletzungsfolgen nach sich zogen (US 13). Die behauptete unterschiedliche Beurteilung einzelner Teilakte einer einheitlichen Tat in subjektiver Hinsicht liegt somit in Wahrheit nicht vor.
Die zur Gänze unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.
Das Schöffengericht verhängte über den Angeklagten nach dem ersten Strafsatz des § 87 Abs. 2 StGB unter Bedachtnahme auf den § 28 StGB eine Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren. Es wertete bei der Strafbemessung als erschwerend das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen, die einschlägigen Vorstrafen sowie den raschen Rückfall und zog als mildernd das Teilgeständnis des Angeklagten sowie den Umstand in Betracht, daß er bei der Aufklärung von Straftaten mitwirkte.Das Schöffengericht verhängte über den Angeklagten nach dem ersten Strafsatz des Paragraph 87, Absatz 2, StGB unter Bedachtnahme auf den Paragraph 28, StGB eine Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren. Es wertete bei der Strafbemessung als erschwerend das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen, die einschlägigen Vorstrafen sowie den raschen Rückfall und zog als mildernd das Teilgeständnis des Angeklagten sowie den Umstand in Betracht, daß er bei der Aufklärung von Straftaten mitwirkte.
Mit ihren Berufungen streben die Staatsanwaltschaft eine Erhöhung, der Angeklagte eine Reduzierung des Strafausmaßes an. Die Berufung der Staatsanwaltschaft ist berechtigt. Die Strafzumessungsgründe der ersten Instanz bedürfen insofern einer Ergänzung, als dem Angeklagten auch noch die Tatwiederholung beim Vergehen der Körperverletzung nach dem § 83 Abs. 1 StGB als erschwerend anzulasten ist.Mit ihren Berufungen streben die Staatsanwaltschaft eine Erhöhung, der Angeklagte eine Reduzierung des Strafausmaßes an. Die Berufung der Staatsanwaltschaft ist berechtigt. Die Strafzumessungsgründe der ersten Instanz bedürfen insofern einer Ergänzung, als dem Angeklagten auch noch die Tatwiederholung beim Vergehen der Körperverletzung nach dem Paragraph 83, Absatz eins, StGB als erschwerend anzulasten ist.
Die Faktenhäufung in Verbindung mit dem hohen Unrechtsgehalt insbesondere der mit schweren Folgen verbundenen Aggressionsdelikte macht eine Anhebung des Strafausmaßes erforderlich, soll der Unwert des dem Strafbemessungsvorgang zugrundeliegenden Verhaltens voll erfaßt werden.
Mithin war über die beiderseitigen Berufungen wie aus dem Spruch ersichtlich zu erkennen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der zitierten Gesetzesstelle. Zugleich mit der (neuerlichen) Verurteilung widerrief das Erstgericht die bedingte Nachsicht der über Roland K*** wegen des Verbrechens der versuchten schweren Nötigung nach den §§ 15, 105 Abs. 1, 106 Abs. 1 Z 1 StGB und des Vergehens der gefährlichen Drohung nach dem § 107 Abs. 1 und Abs. 2 StGB mit dem Urteil des Landesgerichtes Linz vom 10.September 1986, GZ 30 Vr 1744/86, Hv 19/86-15, verhängten einjährigen Freiheitsstrafe (§ 494 a Abs. 1 und 4 StPO nF).Die Kostenentscheidung beruht auf der zitierten Gesetzesstelle. Zugleich mit der (neuerlichen) Verurteilung widerrief das Erstgericht die bedingte Nachsicht der über Roland K*** wegen des Verbrechens der versuchten schweren Nötigung nach den Paragraphen 15, 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins, StGB und des Vergehens der gefährlichen Drohung nach dem Paragraph 107, Absatz eins und Absatz 2, StGB mit dem Urteil des Landesgerichtes Linz vom 10.September 1986, GZ 30 römisch fünf r 1744/86, Hv 19/86-15, verhängten einjährigen Freiheitsstrafe (Paragraph 494, a Absatz eins und 4 StPO nF).
Der dagegen vom Angeklagten erhobenen Beschwerde kommt keine Berechtigung zu.
Angesichts der überaus raschen und äußerst massiven Rückfälligkeit des Angeklagten, welche die völlige Wirkungslosigkeit einer bloßen Strafandrohung erkennen läßt, bedarf es (auch) - wie der Schöffensenat richtig erkannte - des Vollzuges der (zunächst bedingt nachgesehenen) Vorstrafe, um Roland K*** von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten (§ 53 Abs. 1 StGB). Auch der Beschwerde des Angeklagten war somit ein Erfolg zu versagen.Angesichts der überaus raschen und äußerst massiven Rückfälligkeit des Angeklagten, welche die völlige Wirkungslosigkeit einer bloßen Strafandrohung erkennen läßt, bedarf es (auch) - wie der Schöffensenat richtig erkannte - des Vollzuges der (zunächst bedingt nachgesehenen) Vorstrafe, um Roland K*** von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten (Paragraph 53, Absatz eins, StGB). Auch der Beschwerde des Angeklagten war somit ein Erfolg zu versagen.