Rechtssatz RS0093284
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0093284
Entscheidungsdatum
23.11.1993
Rechtssatz
Sämtliche Begehungsweisen des § 125 StGB sind rechtlich gleichwertig. Die undifferenzierte Bezeichnung aller Tathandlungen als "Zerstören", obwohl rechtsrichtig von einer Beschädigung eines Teils der Sachen auszugehen ist, ist daher bedeutungslos.Sämtliche Begehungsweisen des Paragraph 125, StGB sind rechtlich gleichwertig. Die undifferenzierte Bezeichnung aller Tathandlungen als "Zerstören", obwohl rechtsrichtig von einer Beschädigung eines Teils der Sachen auszugehen ist, ist daher bedeutungslos.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0093284
Dokumentnummer
JJR_19931123_OGH0002_0110OS00133_9300000_003