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Entscheidung 11 Os 133/93×

Entscheidung 11 Os 133/93

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os133/93

Entscheidungsdatum

23.11.1993

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 23. November 1993 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Lachner, Dr. Hager, Dr. Schindler und Dr. Mayrhofer als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Wimmer als Schriftführer, in der Strafsache gegen Rudolf V* wegen des Verbrechens der schweren Nötigung nach den Paragraphen 105, Absatz eins und 106 Absatz eins, Ziffer eins, StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 12. Juli 1993, GZ 39 Vr 891/93-39, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Raunig, des Angeklagten und des Verteidigers Dr. Kerschbaumer, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Nichtigkeitsbeschwerde wird teilweise Folge gegeben und das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, im Ausspruch, der Angeklagte Rudolf V* habe durch das ihm zu Punkt römisch eins des Schuldspruchs angelastete Tatverhalten Stanko V* zur Herausgabe eines Betrages von 550 S genötigt, ferner in der rechtlichen Beurteilung dieser Tat als Verbrechen der vollendeten schweren Nötigung nach den Paragraphen 105, Absatz eins und 106 Absatz eins, Ziffer eins, StGB sowie im Strafausspruch aufgehoben und es wird gemäß Paragraph 288, Absatz 2, Ziffer 3, StPO im Umfang der Aufhebung in der Sache selbst erkannt:

Rudolf V* ist schuldig, er hat am 6. März 1993 in N* Stanko V* durch die Äußerung: "Wenn du innerhalb von zehn Minuten nicht 550 S für das Holz bezahlst, hole ich das Messer und steche dich ab", mithin durch Drohung mit dem Tode, zu einer Handlung, nämlich zur Herausgabe eines Betrages von 550 S, zu nötigen versucht und hiedurch das Verbrechen der versuchten schweren Nötigung nach den Paragraphen 15, 105, Absatz eins und 106 Absatz eins, Ziffer eins, StGB begangen.

Hiefür sowie für die ihm weiterhin zur Last fallenden Vergehen der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins und 2 StGB (Punkt römisch zwei), der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB (Punkt römisch drei) und der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB (Punkt römisch vier) wird der Angeklagte Rudolf V* nach Paragraph 106, Absatz eins, StGB unter Anwendung des Paragraph 28, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 (fünfzehn) Monaten verurteilt.

Der Ausspruch über die Anrechnung der Vorhaft wird aus dem angefochtenen Urteil übernommen.

Im übrigen wird die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verworfen.

Mit seiner Berufung wird der Angeklagte auf die Strafneubemessung verwiesen.

Gemäß Paragraph 390, a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil, das auch unbekämpfte Teilfreisprüche enthält, wurde Rudolf V* (römisch eins) des Verbrechens der schweren Nötigung nach "§ 106 Absatz eins, Ziffer eins, (richtig: Paragraphen 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins,) StGB sowie der Vergehen (römisch zwei) der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins und 2 StGB, (römisch drei) der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB und (römisch vier) der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB schuldig erkannt.

Darnach hat er in N*

(römisch eins) am 6. März 1993 Stanko V* durch die Äußerung: "Wenn du innerhalb von zehn Minuten nicht 550 S für das Holz bezahlst, hole ich das Messer und steche dich ab", mithin durch Drohung mit dem Tode, zu einer Handlung, nämlich zur Herausgabe eines Betrages von 550 S, genötigt;

(römisch zwei) nachangeführte Personen mit dem Tode gefährlich bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, und zwar:

a) am 22. Februar 1993 Milena J* und Luka J* durch die Äußerung, sie alle umzubringen;

b) am 14. März 1993 Stojan J*, Ostoja S*, Milena J*, Mileva J* und Luka J* durch die Äußerung: "Ich bringe euch alle um";

c) am 15. März 1993 Stanko V* durch die Äußerung: "Dann passiert dir einmal was", und Milena J* durch die Äußerung: "Ich bringe dich um";

(römisch drei) am 14. März 1993 Luka J* durch Versetzen eines Fußtrittes in den Bauch, der Schmerzen im Bauchbereich zur Folge hatte, vorsätzlich am Körper verletzt:

(römisch vier) fremde bewegliche Sachen in einem 25.000 S nicht übersteigenden Wert zerstört, und zwar:

a) am 6. März 1993 einen Teller im Werte von 50 S des Stanko V* dadurch, daß er mit der Faust - so das Erstgericht - "draufschlug", bis der Teller zerbrach;

b) am 14. März 1993 zwei Türen der Maria E* dadurch, daß er mit einem Hammer dagegenschlug, und einen Elektroherd des Stojan J* dadurch, daß er mit einem Hammer "draufschlug".

Rechtliche Beurteilung

Dieses Urteil bekämpft der Angeklagte in den Schuldspruchfakten römisch eins, römisch zwei c, römisch drei und römisch vier b mit einer auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 5, a und 9 Litera a, (sachlich auch Ziffer 10,) StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, welcher nur teilweise Berechtigung zukommt.

Zu Punkt römisch eins des Schuldspruchs (schwere Nötigung):

Soweit der Angeklagte - nominell unter Ziffer 9, Litera a,, der Sache nach Ziffer 10, - geltend macht, das ihm zu diesem Schuldspruchfaktum angelastete Tatverhalten wäre bloß als versuchte - statt vollendete - schwere Nötigung nach den Paragraphen 15, 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins, StGB zu beurteilen gewesen, ist er im Recht:

Nach den Urteilsfeststellungen veranlaßte die (auf die Durchsetzung eines vermeintlichen Anspruchs abzielende) Drohung des Angeklagten, er werde V* mit einem Messer "abstechen", sollte dieser nicht binnen zehn Minuten einen Betrag von 550 S für überlassenes Holz bezahlen, den Bedrohten lediglich zur Zusage, die geforderte Zahlung zu leisten, sobald seine Gattin das Karenzgeld erhalten habe (US 8 und 19). Solcherart hat der Bedrohte aber noch nicht damit begonnen, tatsächlich den verlangten Geldbetrag zu bezahlen und sich so in der vom Täter geforderten Weise zu verhalten vergleiche Leukauf-Steininger, StGB3, RN 28 zu Paragraph 105,, mwN). Dann erst wäre der als Erfolgsdelikt konzipierte Tatbestand der Nötigung vollendet gewesen. So hat der Angeklagte hingegen lediglich den Versuch (Paragraph 15, StGB) des Verbrechens der schweren Nötigung nach den Paragraphen 105, 106, Absatz eins, Ziffer eins, StGB zu verantworten.

Der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der ein rechtliches Interesse an der Wahrnehmung des erstgerichtlichen Beurteilungsfehlers hat, war daher insoweit Folge zu geben, ohne daß auf weitere Beschwerdeeinwände gegen die Annahme der Deliktsvollendung (Ziffer 5 und 5 a) einzugehen war.

Zu Punkt römisch zwei c des Schuldspruchs (gefährliche Drohung):

Zu Unrecht hält der Angeklagte (Ziffer 9, Litera a,) die Beurteilung der in diesem Punkt inkriminierten Äußerung "dann passiert dir einmal was" als Todesdrohung im Sinne der Deliktsqualifikation nach Paragraph 106, Absatz eins, Ziffer eins, StGB für rechtsirrig. Die Frage nach dem (tätergewollten) Sinn- und Bedeutungsinhalt einer Äußerung ist nämlich eine im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu lösende Tatfrage (Mayerhofer-Rieder, StPO3, ENr 46 und 47 zu Paragraph 281,; Leukauf-Steininger, StGB3, RN 23 zu Paragraph 74,). Diese auch das innere Vorhaben des Angeklagten mitumfassende Tatfrage - wobei nach herrschender Auffassung bedingter Vorsatz hinsichtlich aller Tatbestandsmerkmale genügt vergleiche Leukauf-Steininger aaO, RN 20 zu Paragraph 105 und RN 12 zu Paragraph 106,) - erörterte das Erstgericht mit dem Hinweis auf den Zusammenhang des inkriminierten Ausspruchs mit den übrigen Drohungen sowie mit dem sonstigen Tatverhalten des Angeklagten. Es erblickte in diesem Ausspruch - durchaus denkrichtig – eine nach Paragraph 106, Absatz eins, Ziffer eins, StGB qualifizierte Todesdrohung (US 19). Von einer rechtsfehlerhaften Tatbeurteilung sohin angesichts dieser Urteilsfeststellungen keine Rede sein.

Zu Punkt römisch drei des Schuldspruchs (Körperverletzung):

Der dagegen erhobenen Mängelrüge (Ziffer 5,) zuwider begründete das Schöffengericht die Urteilsfeststellungen über den als Tatfolge aufgetretenen drei bis vier Tage dauernden Schmerzzustand - abweichend vom Urteilstenor ist auf US 9 von Brustschmerzen anstatt Bauchschmerzen als Folge des Fußtrittes gegen den Bauch die Rede - mit dem Hinweis auf die zeugenschaftlichen Angaben des betroffenen Luka J* mängelfrei (US 6 und 13 in Verbindung mit AS 85, 128 und 209). Da diese Feststellungen über die Folgen des Fußtrittes zwangsläufig nur auf den Bekundungen des Verletzten über sein durch die Tat entstandenes subjektives Befinden beruhen, vermißt der Angeklagte zu Unrecht Urteilsausführungen über entsprechende Wahrnehmungen anderer Personen.

Es versagt aber auch die gegen diesen Schuldspruch (römisch drei) gerichtete Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,), weil schon ein Auftreten von Schmerzen, das nicht auf pathologische Veränderungen zurückzuführen ist, eine Schädigung an der Gesundheit bedeutet, wenn ein vom Betroffenen als Leiden empfundener Schmerzzustand von einiger (wenn auch nicht besonders langer) Dauer vorliegt und dieser Zustand zeitlich über die unmittelbare Einwirkung auf den Körper hinausreicht vergleiche Leukauf-Steininger aaO, RN 10 zu Paragraph 83, StGB; Mayerhofer-Rieder, StGB3, ENr 10 a zu Paragraph 83,). Ein solcher Schmerzzustand, der die tatbildmäßige Erheblichkeitsschwelle unzweifelhaft überschreitet, ist hier aber schon im Hinblick auf die konstatierte Dauer der von Luka J* erlittenen Schmerzen zu bejahen. Da es sich bei der Verletzung am Körper und der Schädigung an der Gesundheit um gleichwertige Begehungsweisen ein und desselben Deliktes handelt, ist eine Abgrenzung dieser beiden Begriffe, die in exakter Weise ohnehin kaum möglich ist, rechtlich nicht geboten vergleiche Leukauf-Steininger aaO, RN 11 zu Paragraph 83, StGB; Mayerhofer-Rieder, StPO3, ENr 41 zu Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10,). Die Tatbeurteilung durch das Erstgericht als Vergehen nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB ist daher zutreffend.

Zum Punkt römisch vier b des Schuldspruchs (Sachbeschädigung):

Der Beschwerdeauffassung (Ziffer 9, Litera a,) zuwider bedurfte es bei der vorliegenden Fallgestaltung keiner näheren Spezifizierung der vom Angeklagten herbeigeführten Sachschäden im Rahmen der Entscheidungsgründe. Bewirken doch die konstatierten Hammerschläge gegen Türen sowie gegen einen Elektroherd - schon nach der allgemeinen Lebenserfahrung - regelmäßig eine Beeinträchtigung der jeweiligen Sachsubstanz.

Sohin ist jedenfalls von einer Beschädigung derselben iS des Paragraph 125, StGB auszugehen vergleiche Leukauf-Steininger aaO, RN 6 zu Paragraph 125, StGB). Im übrigen sind die hier aktuellen Beschädigungen den Lichtbildern im Erhebungsbericht der Gendarmerie zu entnehmen, auf den in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils Bezug genommen wird (US 6 in Verbindung mit S 141, 143 und 147 in ON 21).

Die undifferenzierte Bezeichnung sämtlicher Tathandlungen als "Zerstören" im Urteilstenor ist angesichts der rechtlichen Gleichwertigkeit sämtlicher Begehungsweisen des Paragraph 125, StGB bedeutungslos. Es liegt demnach auch zu diesem Urteilsfaktum ein Feststellungsmangel nicht vor.

Im nicht berechtigten Umfang war die Nichtigkeitsbeschwerde daher zu verwerfen.

Die auf Grund des Teilerfolges der Nichtigkeitsbeschwerde notwendig gewordene Strafneubemessung war nach Paragraph 106, Absatz eins, StGB unter Anwendung des Paragraph 28, StGB vorzunehmen. Dabei waren erschwerend die zahlreichen einschlägigen Vorstrafen, der äußerst rasche Rückfall sowie das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen derselben und verschiedener Art, mildernd die eingeschränkte, unter den spezifischen Rahmenbedingungen der Anlaßtaten besonders nachteilig wirksamen Dispositionsfähigkeit des Angeklagten, sein teilweises Geständnis und der Umstand, daß die schwere Nötigung beim Versuch geblieben ist.

Davon ausgehend entspricht eine Freiheitsstrafe von fünfzehn Monaten der tat- und täterbezogenen Schuld. Der Ausspruch über die Anrechnung der Vorhaft war aus dem angefochtenen Urteil zu übernehmen.

Mit seiner Berufung war der Angeklagte auf die Strafneubemessung zu verweisen.

Die Kostenentscheidung basiert auf der angeführten Gesetzesstelle.

Textnummer

E33853

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:E33853

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

18.10.2023

Dokumentnummer

JJT_19931123_OGH0002_0110OS00133_9300000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0092372 Rechtssatz 23.11.1993Strafrecht
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