Rechtssatz RS0093310
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0093310
Geschäftszahl
15Os38/88 (15Os39/88)
Entscheidungsdatum
29.11.1988
Rechtssatz
Ein Vorwurf im Sinne des § 113 StGB, der in einer für einen Dritten wahrnehmbaren Weise geäußert wird, erfüllt den Tatbestand dieses Vergehens auch dann, wenn er weder gegenüber dem Beleidigten selbst noch in seiner Anwesenheit erhoben wird.Ein Vorwurf im Sinne des Paragraph 113, StGB, der in einer für einen Dritten wahrnehmbaren Weise geäußert wird, erfüllt den Tatbestand dieses Vergehens auch dann, wenn er weder gegenüber dem Beleidigten selbst noch in seiner Anwesenheit erhoben wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0093310
Dokumentnummer
JJR_19881129_OGH0002_0150OS00038_8800000_001