Rechtssatz RS0093311
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0093311
Entscheidungsdatum
12.12.2017
Rechtssatz
Einem - bei Betrug zur für die Vermögensschädigung kausalen Irreführung verwendeten, falschen - Kreditkartenbeleg kommt die Eignung einer Absichtsurkunde (§ 74 Z 7 StGB), dh einer schriftlich verkörperten, zu rechtserheblichen Zwecken errichteten und ihren Aussteller erkennen lassenden Gedankenerklärung zu, wird doch mit der Unterzeichnung des Kreditkartenbeleges die Ermächtigung des Kartenausstellers, bei Vorlage des Beleges den ausgewiesenen Betrag zu bezahlen, ebenso wie die Verpflichtung des Karteninhabers zur Schadloshaltung ersichtlich gemacht.Einem - bei Betrug zur für die Vermögensschädigung kausalen Irreführung verwendeten, falschen - Kreditkartenbeleg kommt die Eignung einer Absichtsurkunde (Paragraph 74, Ziffer 7, StGB), dh einer schriftlich verkörperten, zu rechtserheblichen Zwecken errichteten und ihren Aussteller erkennen lassenden Gedankenerklärung zu, wird doch mit der Unterzeichnung des Kreditkartenbeleges die Ermächtigung des Kartenausstellers, bei Vorlage des Beleges den ausgewiesenen Betrag zu bezahlen, ebenso wie die Verpflichtung des Karteninhabers zur Schadloshaltung ersichtlich gemacht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0093311
Zuletzt aktualisiert am
12.01.2018
Dokumentnummer
JJR_19900510_OGH0002_0130OS00029_9000000_001