Rechtssatz RS0093368
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0093368
Geschäftszahl
12Os160/87; 15Os47/91 (15Os48/91); 12Os8/07d
Entscheidungsdatum
21.03.2007
Rechtssatz
Der für den Tatbestand des Diebstahls entscheidende Bereicherungsvorsatz setzt zwar nicht notwendigerweise die Vorstellung des Täters voraus, sich das Fahrzeug für immer zuzueignen; es genügt vielmehr die zeitweilige Überführung des Wirtschaftswertes des Fahrzeuges in das Vermögen des Täters oder eines Dritten, wodurch nach außen hin ein eigentumsähnliches Verhältnis geschaffen werden soll, was auch bei einem verbrauchenden, ausgedehnten Gebrauch zutreffen kann, sofern dieser eine erhebliche Wertminderung in sich schließt.
Entscheidungstexte
- 12 Os 160/87
Entscheidungstext OGH 10.03.1988 12 Os 160/87
Veröff: ZVR 1988/163 S 349
- 15 Os 47/91
Entscheidungstext OGH 06.06.1991 15 Os 47/91
Vgl auch
- 12 Os 8/07d
Entscheidungstext OGH 21.03.2007 12 Os 8/07d
Vgl auch; Beisatz: Ein übermäßig langer, verbrauchender Gebrauch eines Fahrzeuges stellt eine Zueignungskomponente dar, auf welche sich die Annahme des Bereicherungsvorsatzes beziehen kann. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0093368
Dokumentnummer
JJR_19880310_OGH0002_0120OS00160_8700000_001