Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 und 5a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten S*****, der jedoch keine Berechtigung zukommt.Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 5 a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten S*****, der jedoch keine Berechtigung zukommt.
Die Mängelrüge (Z 5) behauptet eine die detaillierten Verantwortungen der Angeklagten unberücksichtigt lassende Unvollständigkeit zur subjektiven Tatseite betreffend den Fahrzeugdiebstahl, übergeht aber dabei, dass das Gericht iSd § 270 Abs 2 Z 5 StPO nur zu einer gedrängten Darstellung der Entscheidungsgründe verhalten ist und sich daher nicht mit jedem Detail der Einlassungen auseinandersetzen musste.Die Mängelrüge (Ziffer 5,) behauptet eine die detaillierten Verantwortungen der Angeklagten unberücksichtigt lassende Unvollständigkeit zur subjektiven Tatseite betreffend den Fahrzeugdiebstahl, übergeht aber dabei, dass das Gericht iSd Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO nur zu einer gedrängten Darstellung der Entscheidungsgründe verhalten ist und sich daher nicht mit jedem Detail der Einlassungen auseinandersetzen musste.
Soweit der Rechtsmittelwerber aus den Beweisergebnissen eigene Schlussfolgerungen zieht, die im Widerspruch zu jenen der Tatrichter stehen, zeigt er damit keine den Gesetzen logischen Denkens oder der Lebenserfahrung widersprechende Begründung auf.
Der Umstand, dass der Nichtigkeitswerber im Tatzeitpunkt erheblich alkoholisiert war, betrifft keinen schulderheblichen Umstand und bedurfte daher im Zusammenhang mit der Täterschaft des Angeklagten Siegfried S***** keiner Erörterung.
Dass der Beschwerdeführer mit Bereicherungsvorsatz handelte und gleichzeitig plante, den PKW so lange wie möglich wie ein Eigentümer zu verwenden (US 3), steht entgegen dem Rechtsmittelvorbringen zueinander nicht im Widerspruch, zumal nach ständiger Rechtsprechung ein übermäßig langer, verbrauchender Gebrauch eines KFZ eine Zueignungskomponente darstellt (vgl Kienapfel/Schmoller Studienbuch BT II § 127 Rz 149 und 156 mwN), auf welchen sich die Annahme des Bereicherungsvorsatzes beziehen kann.Dass der Beschwerdeführer mit Bereicherungsvorsatz handelte und gleichzeitig plante, den PKW so lange wie möglich wie ein Eigentümer zu verwenden (US 3), steht entgegen dem Rechtsmittelvorbringen zueinander nicht im Widerspruch, zumal nach ständiger Rechtsprechung ein übermäßig langer, verbrauchender Gebrauch eines KFZ eine Zueignungskomponente darstellt vergleiche Kienapfel/Schmoller Studienbuch BT römisch zwei Paragraph 127, Rz 149 und 156 mwN), auf welchen sich die Annahme des Bereicherungsvorsatzes beziehen kann.
In der sich gegen die Annahme eines Diebstahls von 200 Euro aus dem PKW Dris. G***** und gegen die Überzeugungskraft dieses Zeugen richtenden Aufklärungsrüge (Z 5a) legt der Rechtsmittelwerber nicht dar, weshalb er gehindert war, entsprechende Beweisanträge zu stellen (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 480). Die in der Beschwerde vermisste Vernehmung der Ehegattin des Geschädigten zur Frage, ob dieses Geld überhaupt im Auto verwahrt war, betrifft im Übrigen einen bloß auf spekulativen Überlegungen beruhenden, in der Hauptverhandlung unzulässigen Erkundungsbeweis.In der sich gegen die Annahme eines Diebstahls von 200 Euro aus dem PKW Dris. G***** und gegen die Überzeugungskraft dieses Zeugen richtenden Aufklärungsrüge (Ziffer 5 a,) legt der Rechtsmittelwerber nicht dar, weshalb er gehindert war, entsprechende Beweisanträge zu stellen vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 480). Die in der Beschwerde vermisste Vernehmung der Ehegattin des Geschädigten zur Frage, ob dieses Geld überhaupt im Auto verwahrt war, betrifft im Übrigen einen bloß auf spekulativen Überlegungen beruhenden, in der Hauptverhandlung unzulässigen Erkundungsbeweis.
Mit dem weiteren - als Mängelrüge ausgeführten - Vorbringen zur angeblichen fehlenden Berücksichtigung der eigenen leugnenden Verantwortung zum Gelddiebstahl ist der Nichtigkeitswerber wiederum auf die Erwägungen der Tatrichter zu verweisen, die auch in diesem Punkt unter Darlegung verschiedenster Beweisergebnisse seine Einlassung als bloße Schutzbehauptung einstuften (US 4 f). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus ergibt sich die Zuständigkeit des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO).Mit dem weiteren - als Mängelrüge ausgeführten - Vorbringen zur angeblichen fehlenden Berücksichtigung der eigenen leugnenden Verantwortung zum Gelddiebstahl ist der Nichtigkeitswerber wiederum auf die Erwägungen der Tatrichter zu verweisen, die auch in diesem Punkt unter Darlegung verschiedenster Beweisergebnisse seine Einlassung als bloße Schutzbehauptung einstuften (US 4 f). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Daraus ergibt sich die Zuständigkeit des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.