Rechtssatz RS0093489
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0093489
Geschäftszahl
12Os163/79; 13Os92/90 (13Os93/90)
Entscheidungsdatum
20.03.1991
Rechtssatz
Dem Staatsanwalt steht bei einem Ermächtigungsdelikt gemäß § 117 Abs 2 StGB ohne Einschränkung dasselbe Verfolgungsinstrumentarium zur Verfügung, wie in allen übrigen Fällen, in denen er in bezug auf Offizialdelikte als öffentlicher Ankläger das Erforderliche zur Ausübung des staatlichen Verfolgungsrechtes zu veranlassen hat (§ 34 Abs 1 StPO), und nicht etwa bloß in einem Privatanklageverfahren die Vertretung des Privatanklägers übernimmt (§ 46 Abs 4 StPO). Es bleibt infolgedessen im Verfahren vor dem Gerichtshof grundsätzlich seinem pflichtgemäßen Ermessen überlassen, ob er gegen einen Verdächtigen Vorerhebungen führt, die Einleitung der Voruntersuchung beantragt oder unmittelbar Anklage bzw Strafantrag einbringt. Daher genügt zur Wahrung der Frist jedes Begehren des Staatsanwaltes auf Verfolgung, somit auch der Antrag auf Vornahme von gerichtlichen Vorerhebungen, um das Verfolgungsrecht auszuüben.Dem Staatsanwalt steht bei einem Ermächtigungsdelikt gemäß Paragraph 117, Absatz 2, StGB ohne Einschränkung dasselbe Verfolgungsinstrumentarium zur Verfügung, wie in allen übrigen Fällen, in denen er in bezug auf Offizialdelikte als öffentlicher Ankläger das Erforderliche zur Ausübung des staatlichen Verfolgungsrechtes zu veranlassen hat (Paragraph 34, Absatz eins, StPO), und nicht etwa bloß in einem Privatanklageverfahren die Vertretung des Privatanklägers übernimmt (Paragraph 46, Absatz 4, StPO). Es bleibt infolgedessen im Verfahren vor dem Gerichtshof grundsätzlich seinem pflichtgemäßen Ermessen überlassen, ob er gegen einen Verdächtigen Vorerhebungen führt, die Einleitung der Voruntersuchung beantragt oder unmittelbar Anklage bzw Strafantrag einbringt. Daher genügt zur Wahrung der Frist jedes Begehren des Staatsanwaltes auf Verfolgung, somit auch der Antrag auf Vornahme von gerichtlichen Vorerhebungen, um das Verfolgungsrecht auszuüben.
Entscheidungstexte
- 12 Os 163/79
Entscheidungstext OGH 13.12.1979 12 Os 163/79
Veröff: EvBl 1980/88 S 273 = RZ 1980/15 S 88
- 13 Os 92/90
Entscheidungstext OGH 20.03.1991 13 Os 92/90
Veröff: EvBl 1991/151 S 638 = RZ 1992/22 S 45
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0093489
Dokumentnummer
JJR_19791213_OGH0002_0120OS00163_7900000_001