Die zitierte Entscheidung des Oberlandesgerichtes Linz steht mit dem Gesetz nicht im Einklang.
In den Fällen des § 117 Abs. 2 StGB. liegt grundsätzlich ein Offizialdelikt vor, allerdings in der eingeschränkten Form des Ermächtigungsdelikts (mit subsidiärer Anklageberechtigung des Beleidigten) und mit der weiteren Einschränkung, daß der Staatsanwalt die Tat nur innerhalb der sonst dem Verletzten für das Verlangen auf Verfolgung offenstehenden Frist verfolgen darf; weitere Beschränkungen des öffentlichen Anklägers sind dagegen dem § 117 Abs. 2 StGB., aber auch den Prozeßvorschriften nicht zu entnehmen, vor allem ist der Staatsanwalt - anders als in den Fällen des § 46 Abs. 4 StPO. - nicht auf die Rechte des Privatanklägers beschränkt. In welcher Form der Staatsanwalt sein Verfolgungsrecht ausüben muß, wird im § 117 Abs. 2 StGB. nicht ausdrücklich bestimmt. Während nach dem dritten bis fünften Satz dieser Gesetzesstelle der Verletzte (nur) zur Erhebung einer Anklage bzw. zu einem Anschluß an diese berechtigt ist, ist in bezug auf den öffentlichen Ankläger im gegebenen Zusammenhang von 'Verfolgung' schlechthin die Rede. Dem Staatsanwalt steht demnach auch bei einem Ermächtigungsdelikt gemäß § 117 Abs. 2 StGB. ohne Einschränkung dasselbe Verfolgungsinstrumentarium zur Verfügung, wie in allen übrigen Fällen, in denen er in bezug auf Offizialdelikte als öffentlicher Ankläger das Erforderliche zur Ausübung des staatlichen Verfolgungsrechts zu veranlassen hat (§ 34 Abs. 1 StPO.) und nicht etwa bloß in einem Privatanklageverfahren die Vertretung des Privatanklägers übernimmt (§ 46 Abs. 4 StPO.). Es bleibt infolgedessen im Verfahren vor dem Gerichtshof grundsätzlich seinem pflichtgemäßen Ermessen überlassen, ob er gegen einen Verdächtigen Vorerhebungen führt, die Einleitung der Voruntersuchung beantragt oder unmittelbar Anklage bzw. Strafantrag einbringt. Daher genügt zur Wahrung der Frist jedes Begehren des Staatsanwaltes auf Verfolgung, somit auch der Antrag auf Vornahme von gerichtlichen Vorerhebungen, um das Verfolgungsrecht auszuüben. Aus der Bestimmung des (durch Art. I Z. 13 StPAG. BGBl. 423/1974, eingefügten) zweiten Satzes des § 46 Abs. 1 StPO., wonach der Verfolgungsantrag des Privatanklägers auf Einleitung der Voruntersuchung oder auf Bestrafung des Täters gerichtet sein kann und beim Strafgericht mündlich oder schriftlich gestellt werden muß, ist für den gegenteiligen Standpunkt nichts zu gewinnen.In den Fällen des Paragraph 117, Absatz 2, StGB. liegt grundsätzlich ein Offizialdelikt vor, allerdings in der eingeschränkten Form des Ermächtigungsdelikts (mit subsidiärer Anklageberechtigung des Beleidigten) und mit der weiteren Einschränkung, daß der Staatsanwalt die Tat nur innerhalb der sonst dem Verletzten für das Verlangen auf Verfolgung offenstehenden Frist verfolgen darf; weitere Beschränkungen des öffentlichen Anklägers sind dagegen dem Paragraph 117, Absatz 2, StGB., aber auch den Prozeßvorschriften nicht zu entnehmen, vor allem ist der Staatsanwalt - anders als in den Fällen des Paragraph 46, Absatz 4, StPO. - nicht auf die Rechte des Privatanklägers beschränkt. In welcher Form der Staatsanwalt sein Verfolgungsrecht ausüben muß, wird im Paragraph 117, Absatz 2, StGB. nicht ausdrücklich bestimmt. Während nach dem dritten bis fünften Satz dieser Gesetzesstelle der Verletzte (nur) zur Erhebung einer Anklage bzw. zu einem Anschluß an diese berechtigt ist, ist in bezug auf den öffentlichen Ankläger im gegebenen Zusammenhang von 'Verfolgung' schlechthin die Rede. Dem Staatsanwalt steht demnach auch bei einem Ermächtigungsdelikt gemäß Paragraph 117, Absatz 2, StGB. ohne Einschränkung dasselbe Verfolgungsinstrumentarium zur Verfügung, wie in allen übrigen Fällen, in denen er in bezug auf Offizialdelikte als öffentlicher Ankläger das Erforderliche zur Ausübung des staatlichen Verfolgungsrechts zu veranlassen hat (Paragraph 34, Absatz eins, StPO.) und nicht etwa bloß in einem Privatanklageverfahren die Vertretung des Privatanklägers übernimmt (Paragraph 46, Absatz 4, StPO.). Es bleibt infolgedessen im Verfahren vor dem Gerichtshof grundsätzlich seinem pflichtgemäßen Ermessen überlassen, ob er gegen einen Verdächtigen Vorerhebungen führt, die Einleitung der Voruntersuchung beantragt oder unmittelbar Anklage bzw. Strafantrag einbringt. Daher genügt zur Wahrung der Frist jedes Begehren des Staatsanwaltes auf Verfolgung, somit auch der Antrag auf Vornahme von gerichtlichen Vorerhebungen, um das Verfolgungsrecht auszuüben. Aus der Bestimmung des (durch Artikel römisch eins, Ziffer 13, StPAG. Bundesgesetzblatt 423 aus 1974,, eingefügten) zweiten Satzes des Paragraph 46, Absatz eins, StPO., wonach der Verfolgungsantrag des Privatanklägers auf Einleitung der Voruntersuchung oder auf Bestrafung des Täters gerichtet sein kann und beim Strafgericht mündlich oder schriftlich gestellt werden muß, ist für den gegenteiligen Standpunkt nichts zu gewinnen.
Diese prozessuale Vorschrift gilt ausdrücklich nur für den Privatankläger; eine analoge Anwendung auf den auf Grund einer Ermächtigung des Verletzten und der diesem vorgesetzten Stelle einschreitenden öffentlichen Ankläger läßt sich nach dem Gesagten aus dem Gesetz nicht ableiten.
Daß sich der Verletzte erst der Anklage (und nicht schon den Vorerhebungen) anschließen kann (§ 117 Abs. 2 dritter Satz StGB.), hat seinen Grund darin, daß er, wenn die Tat von Amts wegen verfolgt wird, nicht bessergestellt werden soll, als wenn er selbst als Privatankläger einschreitet, in welchem Fall nur der Antrag auf Voruntersuchung oder die Anklageerhebung die Frist wahrt. Das Berufungsgericht hätte sohin den Freispruch der beiden Angeklagten nicht schon wegen des zu Unrecht angenommenen Verlustes des Verfolgungsrechtes des öffentlichen Anklägers bestätigen dürfen, sondern hätte auf die von der Staatsanwaltschaft geltend gemachten Nichtigkeitsgründe und auf deren Berufung wegen Schuld meritorisch eingehen müssen.Daß sich der Verletzte erst der Anklage (und nicht schon den Vorerhebungen) anschließen kann (Paragraph 117, Absatz 2, dritter Satz StGB.), hat seinen Grund darin, daß er, wenn die Tat von Amts wegen verfolgt wird, nicht bessergestellt werden soll, als wenn er selbst als Privatankläger einschreitet, in welchem Fall nur der Antrag auf Voruntersuchung oder die Anklageerhebung die Frist wahrt. Das Berufungsgericht hätte sohin den Freispruch der beiden Angeklagten nicht schon wegen des zu Unrecht angenommenen Verlustes des Verfolgungsrechtes des öffentlichen Anklägers bestätigen dürfen, sondern hätte auf die von der Staatsanwaltschaft geltend gemachten Nichtigkeitsgründe und auf deren Berufung wegen Schuld meritorisch eingehen müssen.
Es war daher über die von der Generalprokuratur gemäß § 33 Abs. 2 StPO. erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes spruchgemäß zu entscheiden.Es war daher über die von der Generalprokuratur gemäß Paragraph 33, Absatz 2, StPO. erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes spruchgemäß zu entscheiden.
Gemäß § 292 StPO. mußte sich der Oberste Gerichtshof auf die Feststellung der Rechtsverletzung beschränken.Gemäß Paragraph 292, StPO. mußte sich der Oberste Gerichtshof auf die Feststellung der Rechtsverletzung beschränken.