Rechtssatz RS0093504
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0093504
Entscheidungsdatum
13.12.1979
Rechtssatz
In den Fällen des § 117 Abs 2 StGB liegt grundsätzlich ein Offizialdelikt vor, allerdings in der eingeschränkten Form des Ermächtigungsdelikts (mit subsidiärer Anklageberechtigung des Beleidigten) und mit der weiteren Einschränkung, daß der Staatsanwalt die Tat nur innerhalb der sonst dem Verletzten für das Verlangen auf Verfolgung offenstehenden Frist verfolgen darf; weitere Beschränkungen des öffentlichen Anklägers sind dagegen weder dem § 117 Abs 2 StGB noch den Prozeßvorschriften zu entnehmen.In den Fällen des Paragraph 117, Absatz 2, StGB liegt grundsätzlich ein Offizialdelikt vor, allerdings in der eingeschränkten Form des Ermächtigungsdelikts (mit subsidiärer Anklageberechtigung des Beleidigten) und mit der weiteren Einschränkung, daß der Staatsanwalt die Tat nur innerhalb der sonst dem Verletzten für das Verlangen auf Verfolgung offenstehenden Frist verfolgen darf; weitere Beschränkungen des öffentlichen Anklägers sind dagegen weder dem Paragraph 117, Absatz 2, StGB noch den Prozeßvorschriften zu entnehmen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0093504
Dokumentnummer
JJR_19791213_OGH0002_0120OS00163_7900000_002