Rechtssatz RS0093532
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtsgebiet
Zivilrecht, Strafrecht
Rechtssatznummer
RS0093532
Entscheidungsdatum
24.08.2022
Rechtssatz
Beweisverwertungsverbote sind von einem Beweisgewinnungsverbot streng zu trennen. Beweisverwertungsverbote können indes nur dort zum Tragen kommen, wo das Gesetz ein derartiges Verbot ausdrücklich statuiert; ein solches Verbot ist in Ansehung der Verwertung von - wenn auch strafgesetzwidrig gewonnenen - Tonbandaufzeichnungen (§ 120 StGB) der derzeitigen Gesetzeslage nicht zu entnehmen.Beweisverwertungsverbote sind von einem Beweisgewinnungsverbot streng zu trennen. Beweisverwertungsverbote können indes nur dort zum Tragen kommen, wo das Gesetz ein derartiges Verbot ausdrücklich statuiert; ein solches Verbot ist in Ansehung der Verwertung von - wenn auch strafgesetzwidrig gewonnenen - Tonbandaufzeichnungen (Paragraph 120, StGB) der derzeitigen Gesetzeslage nicht zu entnehmen.
Entscheidungstexte
- 15 Os 3/92
Entscheidungstext OGH 02.07.1992 15 Os 3/92
Veröff: EvBl 1992/197 S 840 = JBl 1994,188 (kritisch Schmoller, 153)
- 11 Os 62/92
Entscheidungstext OGH 08.09.1992 11 Os 62/92
Vgl auch; Beisatz: Ein genereller Ausschluß selbst rechtswidrig erlangter Beweise ist dem österreichischen Recht fremd. (T1)
- 12 Os 187/93
Entscheidungstext OGH 07.04.1994 12 Os 187/93
nur: Beweisverwertungsverbote können indes nur dort zum Tragen kommen, wo das Gesetz ein derartiges Verbot ausdrücklich statuiert. (T2)
- 15 Os 140/04
Entscheidungstext OGH 21.04.2005 15 Os 140/04
Vgl auch; Beisatz: Die Verwendung eines heimlichen Tonbandmitschnittes im Strafprozess ist insbesonders zur Entlastung des Beschuldigten vom Vorwurf einer Straftat bereits unter dem Aspekt des rechtfertigenden Notstands zulässig. (T3)
- 15 Os 143/05a
Entscheidungstext OGH 16.02.2006 15 Os 143/05a
Vgl auch
- 4 Ob 139/17w
Entscheidungstext OGH 21.11.2017 4 Ob 139/17w
Auch; Insbes. T3
- 7 Ob 121/22b
Entscheidungstext OGH 24.08.2022 7 Ob 121/22b
Vgl; Verwertung eines „Tatvideos“ und daraus hergestellte Standbilder im Provisorialverfahren zulässig. (T4)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0093532
Zuletzt aktualisiert am
19.10.2022
Dokumentnummer
JJR_19920702_OGH0002_0150OS00003_9200000_001