Rechtssatz RS0093547
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0093547
Entscheidungsdatum
04.03.1986
Rechtssatz
Der maßgebende Zustand der Hilflosigkeit muß nur bei einem solchen Gewahrsamsträger vorhanden sein, der ansonsten in der Lage wäre, zur Zeit der Tat seinen Gewahrsam an der Sache zu schützen, sodaß dieser Zustand begrifflich nur bei einem anwesenden Gewahrsamsträger, nicht aber bei einem abwesenden (Mitgewahrsamsträger) Gewahrsamsträger zutreffen kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0093547
Dokumentnummer
JJR_19860304_OGH0002_0100OS00015_8600000_001