Die vom Beschwerdeführer behauptete Unrichtigkeit der den Geschwornen erteilten Rechtsbelehrung liegt nicht vor: "Bestohlener" im Sinne des § 128 Abs 1 Z 1 StGB ist der Gewahrsamsträger des Diebstahlsobjekts und nicht notwendigerweise sein Eigentümer oder ein sonst durch die Sachwegnahme geschädigter Berechtigter, weil die Tathandlung des Diebstahls (§ 127 Abs 1 StGB) in der (bloßen) Wegnahme einer fremden Sache besteht (Bertel im WK, RZ 13 zu § 127; Leukauf-Steininger, Kommentar 2 , § 127 RN 14; EvBl 1983/152). Es kann keine Rede davon sein, daß diese Rechtsmeinung eine neue Interpretation darstelle, sie entspricht vielmehr durchaus einhelliger Lehre und ständiger Judikatur. Der vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Vorwurf einer die Wortbedeutung vernachlässigenden Gesetzesauslegung trifft ihn selbst, wenn er den Begriff "Wegnehmen" nicht allein als Gewahrsamsbeseitigung, sondern als Vermögensschädigung des betroffenen Inhabers der Sache verstanden wissen will.Die vom Beschwerdeführer behauptete Unrichtigkeit der den Geschwornen erteilten Rechtsbelehrung liegt nicht vor: "Bestohlener" im Sinne des Paragraph 128, Absatz eins, Ziffer eins, StGB ist der Gewahrsamsträger des Diebstahlsobjekts und nicht notwendigerweise sein Eigentümer oder ein sonst durch die Sachwegnahme geschädigter Berechtigter, weil die Tathandlung des Diebstahls (Paragraph 127, Absatz eins, StGB) in der (bloßen) Wegnahme einer fremden Sache besteht (Bertel im WK, RZ 13 zu Paragraph 127,; Leukauf-Steininger, Kommentar 2 , Paragraph 127, RN 14; EvBl 1983/152). Es kann keine Rede davon sein, daß diese Rechtsmeinung eine neue Interpretation darstelle, sie entspricht vielmehr durchaus einhelliger Lehre und ständiger Judikatur. Der vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Vorwurf einer die Wortbedeutung vernachlässigenden Gesetzesauslegung trifft ihn selbst, wenn er den Begriff "Wegnehmen" nicht allein als Gewahrsamsbeseitigung, sondern als Vermögensschädigung des betroffenen Inhabers der Sache verstanden wissen will.
Die reklamierte Belehrung, daß als Bestohlener nur ein in seinen Vermögensrechten betroffenes Tatopfer in Betracht komme, wäre mithin verfehlt gewesen.
Im übrigen trifft es zwar zu, daß in der Eventualfrage 1 und dem auf deren Bejahung durch die Geschwornen beruhenden Urteil zwei Personen als Gewahrsamsträger angeführt sind; aus der Rechtsbelehrung geht jedoch deutlich hervor, daß der maßgebende Zustand der Hilflosigkeit nur bei einem solchen Gewahrsamsträger vorhanden sein muß, der ansonsten in der Lage wäre, zur Zeit der Tat seinen Gewahrsam an der Sache zu schützen, sodaß dieser Zustand begrifflich nur bei einem anwesenden Gewahrsamsträger, nicht aber bei einem abwesenden (Mit-)Gewahrsamsträger - Liselotte Z*** - zutreffen kann. Daß auch eine Alkoholisierung zur Hilflosigkeit führen kann, wurde in der Rechtsbelehrung zutreffend ohnedies dargelegt. Daß hingegen der Schwurgerichtshof diesen, die Tat konkretisierenden Umstand nicht in die Eventualfrage 1 aufgenommen hat (ÖJZ-LSK 1985/37 zu § 312 Abs 1 StPO), ist unbekämpft geblieben.Im übrigen trifft es zwar zu, daß in der Eventualfrage 1 und dem auf deren Bejahung durch die Geschwornen beruhenden Urteil zwei Personen als Gewahrsamsträger angeführt sind; aus der Rechtsbelehrung geht jedoch deutlich hervor, daß der maßgebende Zustand der Hilflosigkeit nur bei einem solchen Gewahrsamsträger vorhanden sein muß, der ansonsten in der Lage wäre, zur Zeit der Tat seinen Gewahrsam an der Sache zu schützen, sodaß dieser Zustand begrifflich nur bei einem anwesenden Gewahrsamsträger, nicht aber bei einem abwesenden (Mit-)Gewahrsamsträger - Liselotte Z*** - zutreffen kann. Daß auch eine Alkoholisierung zur Hilflosigkeit führen kann, wurde in der Rechtsbelehrung zutreffend ohnedies dargelegt. Daß hingegen der Schwurgerichtshof diesen, die Tat konkretisierenden Umstand nicht in die Eventualfrage 1 aufgenommen hat (ÖJZ-LSK 1985/37 zu Paragraph 312, Absatz eins, StPO), ist unbekämpft geblieben.
Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Otto P*** war somit zu verwerfen.
Das Geschwornengericht verurteilte den Angeklagten nach § 128 Abs 1 StGB zu vierundzwanzig Monaten Freiheitsstrafe, wobei es die zehn einschlägigen, gravierenden und über die Voraussetzungen des § 39 StGB hinausgehenden Vorstrafen sowie den überaus raschen Rückfall (bereits vier Tage nach der letzten Haftentlassung) als erschwerend, als mildernd hingegen die objektive Schadensgutmachung durch vollständige Sicherstellung der Diebsbeute und das einfache Diebstahlsgeständnis (gemeint: zum Grundtatbestand) wertete. Gegen diesen Strafausspruch richtet sich die Berufung des Angeklagten, mit der er eine Herabsetzung des Strafausmaßes anstrebt. Die Berufung ist unbegründet.Das Geschwornengericht verurteilte den Angeklagten nach Paragraph 128, Absatz eins, StGB zu vierundzwanzig Monaten Freiheitsstrafe, wobei es die zehn einschlägigen, gravierenden und über die Voraussetzungen des Paragraph 39, StGB hinausgehenden Vorstrafen sowie den überaus raschen Rückfall (bereits vier Tage nach der letzten Haftentlassung) als erschwerend, als mildernd hingegen die objektive Schadensgutmachung durch vollständige Sicherstellung der Diebsbeute und das einfache Diebstahlsgeständnis (gemeint: zum Grundtatbestand) wertete. Gegen diesen Strafausspruch richtet sich die Berufung des Angeklagten, mit der er eine Herabsetzung des Strafausmaßes anstrebt. Die Berufung ist unbegründet.
Der reklamierte Milderungsgrund der Berauschung (§ 35 StGB) liegt nicht vor, da die durch die Alkoholisierung bedingte Herabsetzung der Zurechnungsfähigkeit durch den Vorwurf aufgewogen wird, daß der Angeklagte nicht nur die Nacht durchzechte, sondern auch noch bis in den späten Vormittag des nächsten Tages unmäßig weitertrank. Im übrigen ist den vom Geschwornengericht sonst richtig angeführten Erschwerungsgründen noch die weitere Diebstahlsqualifikation (§ 127 Abs 2 Z 1 StGB) hinzuzufügen. Insbesondere aber im Hinblick auf die zahlreichen, in durchwegs rascher Aufeinanderfolge erlittenen und völlig wirkungslos gebliebenen Vorstrafen und den (abermaligen) besonders raschen Rückfall, konnte eine Herabsetzung der verhängten Freiheitsstrafe trotz des verhältnismäßig geringen Wertes der zudem zustandegebrachten Beute nicht in Betracht gezogen werden. Es war daher auch der Berufung des Angeklagten ein Erfolg zu versagen.Der reklamierte Milderungsgrund der Berauschung (Paragraph 35, StGB) liegt nicht vor, da die durch die Alkoholisierung bedingte Herabsetzung der Zurechnungsfähigkeit durch den Vorwurf aufgewogen wird, daß der Angeklagte nicht nur die Nacht durchzechte, sondern auch noch bis in den späten Vormittag des nächsten Tages unmäßig weitertrank. Im übrigen ist den vom Geschwornengericht sonst richtig angeführten Erschwerungsgründen noch die weitere Diebstahlsqualifikation (Paragraph 127, Absatz 2, Ziffer eins, StGB) hinzuzufügen. Insbesondere aber im Hinblick auf die zahlreichen, in durchwegs rascher Aufeinanderfolge erlittenen und völlig wirkungslos gebliebenen Vorstrafen und den (abermaligen) besonders raschen Rückfall, konnte eine Herabsetzung der verhängten Freiheitsstrafe trotz des verhältnismäßig geringen Wertes der zudem zustandegebrachten Beute nicht in Betracht gezogen werden. Es war daher auch der Berufung des Angeklagten ein Erfolg zu versagen.