Rechtssatz RS0093807
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0093807
Entscheidungsdatum
22.01.1987
Rechtssatz
"Bestohlener" im Sinn des § 128 Abs 1 Z 1 StGB ist der Gewahrsamsträger des Diebstahlsobjekts und nicht notwendigerweise sein Eigentümer oder ein sonst durch die Sachwegnahme geschädigter Berechtigter, weil die Tathandlung des Diebstahls (§ 127 Abs 1 StGB) in der (bloßen) Wegnahme einer fremden Sache besteht."Bestohlener" im Sinn des Paragraph 128, Absatz eins, Ziffer eins, StGB ist der Gewahrsamsträger des Diebstahlsobjekts und nicht notwendigerweise sein Eigentümer oder ein sonst durch die Sachwegnahme geschädigter Berechtigter, weil die Tathandlung des Diebstahls (Paragraph 127, Absatz eins, StGB) in der (bloßen) Wegnahme einer fremden Sache besteht.
Entscheidungstexte
- 10 Os 15/86
Entscheidungstext OGH 04.03.1986 10 Os 15/86
- 12 Os 82/86
Entscheidungstext OGH 06.06.1986 12 Os 82/86
Vgl auch; Beisatz: Beim Diebstahl ist es nicht von wesentlicher Bedeutung, wer Eigentümer der gestohlenen Sache ist, genug daran, daß eine fremde bewegliche Sache (also eine Sache, die nicht im Alleineigentum des Angeklagten steht) einem anderen gestohlen wird. (T1)
- 13 Os 181/86
Entscheidungstext OGH 22.01.1987 13 Os 181/86
Vgl auch; Beisatz: Opfer eines Diebstahls ist stets der Gewahrsamsträger. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0093807
Dokumentnummer
JJR_19860304_OGH0002_0100OS00015_8600000_002