Rechtssatz RS0093635
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtsgebiet
Zivilrecht, Strafrecht
Rechtssatznummer
RS0093635
Entscheidungsdatum
09.07.2008
Rechtssatz
Für die Diebstahlstauglichkeit einer Sache ist entscheidend, ob ihr wirtschaftlich gesehen ein Wert zukommt. Nur völlig wertlose Sachen können kein taugliches Diebstahlsobjekt sein, weil in einem solchen Fall ein zur Verwirklichung des Tatbestandes im Sinne des § 127 StGB erforderliches Handeln des Täters mit Bereicherungsvorsatz gar nicht in Betracht kommen kann. Hingegen steht ein bloß geringer wirtschaftlicher Wert (Bagatellwert) einer Sache der Annahme eines Diebstahls nicht entgegen, was sich bereits aus der Strafbarkeit der Entwendung nach dem § 141 StGB ergibt.Für die Diebstahlstauglichkeit einer Sache ist entscheidend, ob ihr wirtschaftlich gesehen ein Wert zukommt. Nur völlig wertlose Sachen können kein taugliches Diebstahlsobjekt sein, weil in einem solchen Fall ein zur Verwirklichung des Tatbestandes im Sinne des Paragraph 127, StGB erforderliches Handeln des Täters mit Bereicherungsvorsatz gar nicht in Betracht kommen kann. Hingegen steht ein bloß geringer wirtschaftlicher Wert (Bagatellwert) einer Sache der Annahme eines Diebstahls nicht entgegen, was sich bereits aus der Strafbarkeit der Entwendung nach dem Paragraph 141, StGB ergibt.
Entscheidungstexte
- 13 Os 147/90
Entscheidungstext OGH 20.02.1991 13 Os 147/90
- 13 Os 41/92
Entscheidungstext OGH 20.05.1992 13 Os 41/92
Vgl auch; Beisatz: Einzelne Zigaretten. (T1)
- 11 Os 10/93
Entscheidungstext OGH 02.03.1993 11 Os 10/93
Vgl auch; Beisatz: Schlüsselbund als Deliktsobjekt einer Unterschlagung (§ 134 Abs 1 StGB). (T2)
- 12 Os 143/95
Entscheidungstext OGH 09.11.1995 12 Os 143/95
Vgl auch
- 9 ObA 73/08p
Entscheidungstext OGH 09.07.2008 9 ObA 73/08p
Auch; Beisatz: Hier geringe Mengen unverwertbaren Obsts, das nur noch zum kostenpflichtigen Abtransport bereitstand. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0093635
Zuletzt aktualisiert am
01.09.2008
Dokumentnummer
JJR_19910220_OGH0002_0130OS00147_9000000_002