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Rechtssatz RS0093636×

Rechtssatz RS0093636

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0093636

Geschäftszahl

14Os156/92; 11Os115/98 (11Os116/98)

Entscheidungsdatum

02.03.1999

Rechtssatz

Nach ständiger Judikatur ist ein zufällig passender Schlüssel weder ein nachgemachter Schlüssel, noch selbst dann, wenn er aus einer vom Dieb "vorsorglich" angelegten Schlüsselsammlung stammt, die der Täter solange probiert, bis er einen passenden Schlüssel gefunden hat, als (sonstiges) anderes Werkzeug anzusehen. In bezug auf die Begehung eines Diebstahls unter Verwendung von Schlüsseln liegt insoweit eine abschließende (arg: "anderen") Regelung vor, weshalb einem Schlüssel, der weder nachgemacht noch widerrechtlich erlangt ist, keine qualifizierende Wirkung zukommt, somit auch nicht als "Werkzeug" im Sinn des Paragraph 129, Ziffer eins, StGB.

Entscheidungstexte

  • 14 Os 156/92
    Entscheidungstext OGH 12.01.1993 14 Os 156/92
  • 11 Os 115/98
    Entscheidungstext OGH 02.03.1999 11 Os 115/98
    Vgl auch; Beisatz: Ein Tatbegehungsversuch durch bloßes Probieren, ob ein Schlüssel derselben Automarke zufällig auch bei einem fremden Fahrzeug paßt, fällt nicht unter die Qualifikation des § 129 Z 1 StGB. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0093636

Dokumentnummer

JJR_19930112_OGH0002_0140OS00156_9200000_001