Rechtssatz RS0093699
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0093699
Entscheidungsdatum
12.01.1993
Rechtssatz
Durch Verwendung einer Schlüsselsammlung kann die Qualifikation nach § 129 Z 1 StGB nur erfüllt sein, wenn sämtlich oder einzelne Schlüssel des vom Dieb beim Eindringen in den gesetzlich determinierten Schutzbereich verwendeten Schlüsselbundes widerrechtlich erlangt wurden oder nachgemacht sind und hievon zumindest einer bei der Tat auch zwecks Öffnungsversuches des Schließmechanismus zum Einsatz gebracht wird.Durch Verwendung einer Schlüsselsammlung kann die Qualifikation nach Paragraph 129, Ziffer eins, StGB nur erfüllt sein, wenn sämtlich oder einzelne Schlüssel des vom Dieb beim Eindringen in den gesetzlich determinierten Schutzbereich verwendeten Schlüsselbundes widerrechtlich erlangt wurden oder nachgemacht sind und hievon zumindest einer bei der Tat auch zwecks Öffnungsversuches des Schließmechanismus zum Einsatz gebracht wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0093699
Dokumentnummer
JJR_19930112_OGH0002_0140OS00156_9200000_003