Rechtssatz RS0093712
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0093712
Geschäftszahl
12Os35/93 (12Os36/93); 14Os127/13b
Entscheidungsdatum
01.10.2013
Rechtssatz
Mag auch eine besondere Akzentuierung der Drohung durch eine spezifische Bewegung mit dem Messer oder durch verbale Drohungen unterblieben sein, so kam nach den hier aktuellen Begleitumständen der im bloßen Halten der Waffe gelegenen Drohgebärde (sinngemäß in Richtung einer Stichverletzung) durchaus die Eignung zu einer tatbestandsspezifisch nachhaltigen Beunruhigung des Opfers zu.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0093712
Zuletzt aktualisiert am
06.11.2013
Dokumentnummer
JJR_19930701_OGH0002_0120OS00035_9300000_002