Rechtstracker.at
Entscheidung 14 Os 127/13b×

Entscheidung 14 Os 127/13b

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Der Text wird gerade aus dem RIS übernommen; bis dahin im RIS lesen (Link oben).

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0092437 Rechtssatz 16.05.1995Strafrecht
Die Beurteilung der Ernstlichkeit einer (sich ihrem Wortlaut nach als Drohung manifestierenden) Äußerung wie auch ihres Sinnes und Bedeutungsinhaltes betrifft ausschließlich eine - im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu lösende - Tatfrage.
RS0092588 Rechtssatz 13.09.1966Strafrecht
Die Feststellung, welchen Sinn eine Äußerung hat, ist eine solche tatsächlicher Natur, welche von mehreren nach dem Sprachgebrauch, nach den Gewohnheiten und nach dem Bildungsgrad des Sprechenden sowie nach den Begleitumständen in Betracht kommende Bedeutun …
RS0092878 Rechtssatz 04.09.1980Strafrecht
Eine Drohung mit dem Tode ist eine solche, bei welcher der Täter im Bedrohten Furcht vor einem Anschlag auf sein Leben hervorrufen wollte und der Bedrohte den Umständen nach objektiv den Eindruck gewinnen konnte, der Täter sei in der Lage und willens, die D …
RS0093339 Rechtssatz 15.12.1981Strafrecht
Der Zusammenhang zwischen Drohung und gefordertem Verhalten (im Sinne einer Mittel-Zweck-Beziehung) muss sich nicht aus dem Wortlaut der drohenden Äußerung selbst ergeben; es genügt, wenn dieser Zusammenhang den Willen des Täters entsprechend auf andere Wei …
RS0093712 Rechtssatz 01.07.1993Strafrecht
Mag auch eine besondere Akzentuierung der Drohung durch eine spezifische Bewegung mit dem Messer oder durch verbale Drohungen unterblieben sein, so kam nach den hier aktuellen Begleitumständen der im bloßen Halten der Waffe gelegenen Drohgebärde (sinngemäß …