Rechtssatz RS0093714
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0093714
Geschäftszahl
15Os44/90 (15Os45/90)
Entscheidungsdatum
12.06.1990
Rechtssatz
Das Überklettern eines etwa zwei Meter hohen (und demgemäß eine Barrierefunktion erfüllenden) Tores entspricht selbst dann, wenn es keine besondere Geschicklichkeit erfordert, jedenfalls dem Begriff "Einsteigen" in § 129 Z 1 StGB.Das Überklettern eines etwa zwei Meter hohen (und demgemäß eine Barrierefunktion erfüllenden) Tores entspricht selbst dann, wenn es keine besondere Geschicklichkeit erfordert, jedenfalls dem Begriff "Einsteigen" in Paragraph 129, Ziffer eins, StGB.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0093714
Dokumentnummer
JJR_19900612_OGH0002_0150OS00044_9000000_001