Rechtssatz RS0093770
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0093770
Entscheidungsdatum
17.12.2015
Rechtssatz
Das Ansichbringen im Sinne der §§ 164 Abs 1 Z 2, 165 StGB erfasst nur den Erwerb des Gewahrsams an einer Sache, nicht aber die Erlangung fremden Gutes durch Gewahrsamsbruch. In einem solchen Fall kommt - Bereicherungsvorsatz vorausgesetzt - nur Diebstahl, im Fall einer Sachzueignung unter den Voraussetzungen des § 134 Abs 1 StGB ohne Gewahrsamsbruch allenfalls Unterschlagung in Betracht.Das Ansichbringen im Sinne der Paragraphen 164, Absatz eins, Ziffer 2, 165, StGB erfasst nur den Erwerb des Gewahrsams an einer Sache, nicht aber die Erlangung fremden Gutes durch Gewahrsamsbruch. In einem solchen Fall kommt - Bereicherungsvorsatz vorausgesetzt - nur Diebstahl, im Fall einer Sachzueignung unter den Voraussetzungen des Paragraph 134, Absatz eins, StGB ohne Gewahrsamsbruch allenfalls Unterschlagung in Betracht.
Entscheidungstexte
- 11 Os 120/89
Entscheidungstext OGH 19.12.1989 11 Os 120/89
Veröff: JBl 1990,597
- 15 Os 41/12m
Entscheidungstext OGH 22.08.2012 15 Os 41/12m
Vgl auch; Beisatz: Das Ansichbringen von Sachen stellt eine der Begehensweisen des Vergehens der Hehlerei nach § 164 Abs 2 StGB dar und bringt lediglich eine Herstellung des Gewahrsams (auch ohne Sachwegnahme iSd § 127 StGB) zum Ausdruck. (T1)
- 12 Os 122/15f
Entscheidungstext OGH 17.12.2015 12 Os 122/15f
Auch; Beis wie T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0093770
Zuletzt aktualisiert am
29.01.2016
Dokumentnummer
JJR_19891219_OGH0002_0110OS00120_8900000_002