Rechtssatz RS0093798
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0093798
Entscheidungsdatum
10.12.1987
Rechtssatz
Des Gesllschaftsraubes macht sich nicht nur der unmittelbare Täter schuldig, sondern auch jeder, der im Einverständnis mit diesem am Tatort und zur Tatzeit eine die Raubausführung fördernde Tätigkeit entwickelt und dessen Vorsatz auf die Vollendung des Raubes gerichtet ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0093798
Dokumentnummer
JJR_19871210_OGH0002_0130OS00158_8700000_001