Der auf § 281 Abs. 1 Z. 6 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde kann Berechtigung nicht abgesprochen werden.Der auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 6, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde kann Berechtigung nicht abgesprochen werden.
Des Gesellschaftsraubes macht sich nicht nur der unmittelbare Täter schuldig, sondern auch jeder, der im Einverständnis mit diesem am Tatort und zur Tatzeit eine die Raubausführung fördernde Tätigkeit entwickelt und dessen Vorsatz auf die Vollendung des Raubes gerichtet ist (SSt. 46/63, 51/50).
Das Schöffengericht weist zwar durchaus im Einklang mit der Aktenlage auf die wechselnden Einlassungen der beiden bei der Tat anwesenden Personen, insbesondere darauf hin, daß die Angeklagte im Vorverfahren selbst zugegeben hatte, das Geld an sich genommen zu haben, während Engelbert H*** den alten Mann abgelenkt hatte. Der aus diesem (widerrufenen) Geständnis in Richtung eines Gesellschaftsdiebstahls abgeleitete Schluß, daß eine Raubgenossenschaft vorliegen müsse, weil Engelbert H*** wegen Raubes nach § 142 Abs. 1 StGB verurteilt wurde, genügt noch nicht den Erfordernissen des § 261 Abs. 1 StPO, um eine Zuständigkeit des Geschwornengerichtes annehmen zu können. Wenn auch für ein Unzuständigkeitsurteil des Schöffengerichts kein voller Beweis erforderlich sein kann, daß der Angeklagte eine zur Zuständigkeit des Geschwornengerichts gehörige strafbare Handlung begangen hat, so reichen jedenfalls bloße Zweifel an der Zuständigkeit des Schöffengerichts nicht aus. Die Verdachtslage muß sich vielmehr bis zu einem Anschuldigungsbeweis verdichtet haben, wovon erst gesprochen werden kann, wenn Verfahrensergebnisse bei Anlegung eines realitätsbezogenen Maßstabs die Erfüllung aller Merkmale eines bestimmten Straftatbestands als naheliegend erkennen lassen (SSt. 31/51, LSK. 1979/335, RZ. 1960/154, 11 Os 182/84 u.v.a.). Hievon kann im vorliegenden Fall noch nicht gesprochen werden. Unbestritten ist in diesem Straffall nur, daß die Angeklagte gemeinsam mit ihrem damaligen Lebensgefährten in die Wohnung des Jakob G*** ging. Anläßlich des Aufenthalts in der Wohnung wurde dem alten Mann ein Geldbetrag von 8.000 S weggenommen und später gemeinsam verbraucht. Während sich Engelbert H*** und Marianne H*** im Lauf des Strafverfahrens unterschiedlich verantworteten, immer aber jede Gewaltanwendung an Jakob G*** leugneten, gab dieser im wesentlichen gleichlautend immer an, daß er von dem Mann (H***) festgehalten wurde, sodaß er sich nicht dagegen wehren konnte, als dieser ihm das Geld aus einer Tasche nahm, während das Mädchen (H***) vollkommen passiv auf einem Stuhl saß und zusah (S. 9, 10, ON. 7, S. 106 bis 109). Wenn das Schöffengericht einerseits diese Aussage des Opfers auf Grund dessen hohen Alters, seiner Sehschwäche sowie einiger Widersprüchlichkeiten und merkbaren Unsicherheit nicht als verläßlich genug für eine "zweifelsfreie Wahrheitsfindung" ansah (S. 122), andererseits dessen Angaben zur Gewaltanwendung mit den wechselnden Einlassungen der Beschuldigten (Angeklagten) zur Tatbeteiligung aber so kombiniert, daß bei der jeweiligen Annahme der belastenden Komponente unter Vernachlässigung des Zusammenhangs der einzelnen Depositionen (hie Zeugenaussage: Raub durch den Mann allein, dort Verantwortung der Angeklagten: Gesellschaftsdiebstahl) sich der Verdacht eines Gesellschaftsraubes ergäbe, dann zeigt sich sehr deutlich, daß hier nur Verdachtsmomente vorliegen, aber kein konkreter Hinweis auf ein einverständliches Vorgehen zweier Raubgenossen. Von einem Anschuldigungsbeweis im dargestellten Sinn kann folglich noch nicht gesprochen werden.Das Schöffengericht weist zwar durchaus im Einklang mit der Aktenlage auf die wechselnden Einlassungen der beiden bei der Tat anwesenden Personen, insbesondere darauf hin, daß die Angeklagte im Vorverfahren selbst zugegeben hatte, das Geld an sich genommen zu haben, während Engelbert H*** den alten Mann abgelenkt hatte. Der aus diesem (widerrufenen) Geständnis in Richtung eines Gesellschaftsdiebstahls abgeleitete Schluß, daß eine Raubgenossenschaft vorliegen müsse, weil Engelbert H*** wegen Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB verurteilt wurde, genügt noch nicht den Erfordernissen des Paragraph 261, Absatz eins, StPO, um eine Zuständigkeit des Geschwornengerichtes annehmen zu können. Wenn auch für ein Unzuständigkeitsurteil des Schöffengerichts kein voller Beweis erforderlich sein kann, daß der Angeklagte eine zur Zuständigkeit des Geschwornengerichts gehörige strafbare Handlung begangen hat, so reichen jedenfalls bloße Zweifel an der Zuständigkeit des Schöffengerichts nicht aus. Die Verdachtslage muß sich vielmehr bis zu einem Anschuldigungsbeweis verdichtet haben, wovon erst gesprochen werden kann, wenn Verfahrensergebnisse bei Anlegung eines realitätsbezogenen Maßstabs die Erfüllung aller Merkmale eines bestimmten Straftatbestands als naheliegend erkennen lassen (SSt. 31/51, LSK. 1979/335, RZ. 1960/154, 11 Os 182/84 u.v.a.). Hievon kann im vorliegenden Fall noch nicht gesprochen werden. Unbestritten ist in diesem Straffall nur, daß die Angeklagte gemeinsam mit ihrem damaligen Lebensgefährten in die Wohnung des Jakob G*** ging. Anläßlich des Aufenthalts in der Wohnung wurde dem alten Mann ein Geldbetrag von 8.000 S weggenommen und später gemeinsam verbraucht. Während sich Engelbert H*** und Marianne H*** im Lauf des Strafverfahrens unterschiedlich verantworteten, immer aber jede Gewaltanwendung an Jakob G*** leugneten, gab dieser im wesentlichen gleichlautend immer an, daß er von dem Mann (H***) festgehalten wurde, sodaß er sich nicht dagegen wehren konnte, als dieser ihm das Geld aus einer Tasche nahm, während das Mädchen (H***) vollkommen passiv auf einem Stuhl saß und zusah (S. 9, 10, ON. 7, S. 106 bis 109). Wenn das Schöffengericht einerseits diese Aussage des Opfers auf Grund dessen hohen Alters, seiner Sehschwäche sowie einiger Widersprüchlichkeiten und merkbaren Unsicherheit nicht als verläßlich genug für eine "zweifelsfreie Wahrheitsfindung" ansah (S. 122), andererseits dessen Angaben zur Gewaltanwendung mit den wechselnden Einlassungen der Beschuldigten (Angeklagten) zur Tatbeteiligung aber so kombiniert, daß bei der jeweiligen Annahme der belastenden Komponente unter Vernachlässigung des Zusammenhangs der einzelnen Depositionen (hie Zeugenaussage: Raub durch den Mann allein, dort Verantwortung der Angeklagten: Gesellschaftsdiebstahl) sich der Verdacht eines Gesellschaftsraubes ergäbe, dann zeigt sich sehr deutlich, daß hier nur Verdachtsmomente vorliegen, aber kein konkreter Hinweis auf ein einverständliches Vorgehen zweier Raubgenossen. Von einem Anschuldigungsbeweis im dargestellten Sinn kann folglich noch nicht gesprochen werden.
Der Nichtigkeitsbeschwerde (Z. 6) war daher gemäß § 285 e StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung Folge zu geben und spruchgemäß zu entscheiden.Der Nichtigkeitsbeschwerde (Ziffer 6,) war daher gemäß Paragraph 285, e StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung Folge zu geben und spruchgemäß zu entscheiden.