Rechtssatz RS0093834
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0093834
Entscheidungsdatum
28.08.2019
Rechtssatz
Während der Dauer einer gemäß § 545 Abs 1 ZPO erfolgten Unterbrechung des Revisionsverfahrens ist über das vorgelegte Rechtsmittel nicht zu entscheiden, und sind die Akten dem Erstgericht zurückzustellen.Während der Dauer einer gemäß Paragraph 545, Absatz eins, ZPO erfolgten Unterbrechung des Revisionsverfahrens ist über das vorgelegte Rechtsmittel nicht zu entscheiden, und sind die Akten dem Erstgericht zurückzustellen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0093834
Zuletzt aktualisiert am
08.10.2019
Dokumentnummer
JJR_19960326_OGH0002_0040OB02014_96X0000_001