Rechtssatz RS0093848
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0093848
Entscheidungsdatum
10.11.2021
Rechtssatz
Allein entscheidungswesentliches Kriterium, ob einem Raumgebilde die Eignung als vom Schutzbereich des § 129 Z 1 StGB umfaßte "Wohnstätte" zukommt, ist dessen bestimmungsgemäße Funktion, der allenfalls auch nur vorübergehenden Befriedigung des Wohnbedürfnisses zumindest einer Person zu dienen; daß diese Zweckbestimmung in concreto nicht zum Tragen kam, ist ohne Bedeutung.Allein entscheidungswesentliches Kriterium, ob einem Raumgebilde die Eignung als vom Schutzbereich des Paragraph 129, Ziffer eins, StGB umfaßte "Wohnstätte" zukommt, ist dessen bestimmungsgemäße Funktion, der allenfalls auch nur vorübergehenden Befriedigung des Wohnbedürfnisses zumindest einer Person zu dienen; daß diese Zweckbestimmung in concreto nicht zum Tragen kam, ist ohne Bedeutung.
Entscheidungstexte
- 14 Os 85/95
Entscheidungstext OGH 08.08.1995 14 Os 85/95
- 12 Os 129/21v
Entscheidungstext OGH 10.11.2021 12 Os 129/21v
Vgl; Beisatz: Auch bei einem Hotelzimmer handelt es sich um eine Wohnstätte. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0093848
Zuletzt aktualisiert am
17.01.2022
Dokumentnummer
JJR_19950808_OGH0002_0140OS00085_9500000_002