Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0093940×

Rechtssatz RS0093940

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0093940

Geschäftszahl

11Os77/74; 8Ob96/23k

Entscheidungsdatum

11.01.2024

Rechtssatz

Der Wert einer besonderen Vorliebe für das entzogene Gut hat bei der Ermittlung des Diebstahlschadens außer Betracht zu bleiben; doch berechtigt eine bloße Begrenztheit des Interessentenkreises für Sachen nach Art des Diebsgutes, wie sie etwa bei Antiquitäten gegeben ist, noch nicht, den von dieser Personengruppe dafür üblicherweise bezahlten Preis schon als "Liebhaberpreis" bzw "Liebhaberwert" anzusehen (hier: Wert einer altdeutschen Standuhr).

Entscheidungstexte

  • 11 Os 77/74
    Entscheidungstext OGH 04.10.1974 11 Os 77/74
  • 8 Ob 96/23k
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 11.01.2024 8 Ob 96/23k
    nur: Eine Begrenztheit des Interessentenkreises für Gegenstände wie Antiquitäten oder Oldtimer rechtfertigt noch nicht, den von dieser Personengruppe dafür üblicherweise bezahlten Preis schon als reinen Liebhaberwert anzusehen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0093940

Im RIS seit

04.10.1974

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2024

Dokumentnummer

JJR_19741004_OGH0002_0110OS00077_7400000_001