Rechtssatz RS0093940
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0093940
Geschäftszahl
11Os77/74; 8Ob96/23k
Entscheidungsdatum
11.01.2024
Rechtssatz
Der Wert einer besonderen Vorliebe für das entzogene Gut hat bei der Ermittlung des Diebstahlschadens außer Betracht zu bleiben; doch berechtigt eine bloße Begrenztheit des Interessentenkreises für Sachen nach Art des Diebsgutes, wie sie etwa bei Antiquitäten gegeben ist, noch nicht, den von dieser Personengruppe dafür üblicherweise bezahlten Preis schon als "Liebhaberpreis" bzw "Liebhaberwert" anzusehen (hier: Wert einer altdeutschen Standuhr).
Entscheidungstexte
- 11 Os 77/74
Entscheidungstext OGH 04.10.1974 11 Os 77/74
- 8 Ob 96/23k
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 11.01.2024 8 Ob 96/23k
nur: Eine Begrenztheit des Interessentenkreises für Gegenstände wie Antiquitäten oder Oldtimer rechtfertigt noch nicht, den von dieser Personengruppe dafür üblicherweise bezahlten Preis schon als reinen Liebhaberwert anzusehen. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0093940
Zuletzt aktualisiert am
05.02.2024
Dokumentnummer
JJR_19741004_OGH0002_0110OS00077_7400000_001