Rechtssatz RS0093954
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0093954
Entscheidungsdatum
28.06.1990
Rechtssatz
Unter den Vermögensbegriff des § 144 StGB fallen auch Forderungen. Der für die Vollendung der Erpressung vorausgesetzte effektive Vermögensschaden tritt mit der durch die Annahme einer (abgenötigten) Verzichtserklärung seitens des Schuldners bewirkten Aufhebung der Verbindlichkeit ein (§ 1444 ABGB).Unter den Vermögensbegriff des Paragraph 144, StGB fallen auch Forderungen. Der für die Vollendung der Erpressung vorausgesetzte effektive Vermögensschaden tritt mit der durch die Annahme einer (abgenötigten) Verzichtserklärung seitens des Schuldners bewirkten Aufhebung der Verbindlichkeit ein (Paragraph 1444, ABGB).
Entscheidungstexte
- 9 Os 184/85
Entscheidungstext OGH 22.01.1986 9 Os 184/85
- 12 Os 61/90
Entscheidungstext OGH 28.06.1990 12 Os 61/90
Vgl auch; nur: Der für die Vollendung der Erpressung vorausgesetzte effektive Vermögensschaden tritt mit der durch die Annahme einer (abgenötigten) Verzichtserklärung seitens des Schuldners bewirkten Aufhebung der Verbindlichkeit ein (§ 1444 ABGB). (T1) Beisatz: Hier: Durch Verzicht auf einen mit außerbücherlichem Miteigentum verbundenen Nutzungsanspruch. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0093954
Dokumentnummer
JJR_19860122_OGH0002_0090OS00184_8500000_001