Die vom Angeklagten allein gegen den Schuldspruch wegen schwerer Erpressung sowie gegen den Strafausspruch aus § 281 Abs. 1 Z 5, 5 a, 10 und 11 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde schlägt fehl. Da die Entscheidungsgründe mit dem Urteilsspruch eine Einheit bilden und daher zur Auslegung eines bloß mißverständlich gefaßten Urteilsspruches herangezogen werden können (Mayerhofer-Rieder2, § 260 StPO ENr 2 a), vermag der in der Mängelrüge (Z 5) monierte Umstand, daß im Urteilsspruch nur vom Verzicht auf den Hälfteanteil gesprochen wird, durch den E*** an seinem Vermögen geschädigt werden sollte, angesichts der oben wiedergegebenen Entscheidungsgründe einen Nichtigkeit nach sich ziehenden Mangel in Gestalt einer Undeutlichkeit der Begründung nicht zu bewirken, dies umso weniger, als im Spruch die Nötigung zur Verfassung des gesamten Schriftstückes inkriminiert wird, in dem auch vom Verzicht auf mit dem Miteigentum verbundene Nutzungsrechte die Rede ist. Angesichts der auf die Bekundungen des Gendarmeriebeamten G*** gestützten und damit schlüssig begründeten Konstatierung, Josef E*** sei im Zeitpunkt der Anzeigeerstattung nicht höhergradig alkoholisiert gewesen (S 161), kommt der Frage, welcher Zeitraum zwischen dem Verlassen des Hauses des Angeklagten und der Anzeigeerstattung lag, ersichtlich keine Relevanz zu und konnte mithin schon deshalb eine Erörterung der Zeitangaben des Zeugen E*** sanktionslos unterbleiben; abgesehen davon ist die Beschwerde des Angeklagten insoweit nicht aktengetreu, als E*** - entgegen den Rechtsmittelbehauptungen - den Zeitpunkt seines Wegganges nicht durchwegs exakt mit 18,30 Uhr angegeben, sondern in der Hauptverhandlung auf Vorhalt des Verteidigers, für eine einen Kilometer lange Wegstrecke mit dem Motorfahrrad ca eine Stunde gebraucht zu haben, durch die Erklärung, daß er "dann eben später von den H*** weggefahren sein muß", diesbezüglich eine Relativierung eingebracht hatte (S 141).Die vom Angeklagten allein gegen den Schuldspruch wegen schwerer Erpressung sowie gegen den Strafausspruch aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 5, a, 10 und 11 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde schlägt fehl. Da die Entscheidungsgründe mit dem Urteilsspruch eine Einheit bilden und daher zur Auslegung eines bloß mißverständlich gefaßten Urteilsspruches herangezogen werden können (Mayerhofer-Rieder2, Paragraph 260, StPO ENr 2 a), vermag der in der Mängelrüge (Ziffer 5,) monierte Umstand, daß im Urteilsspruch nur vom Verzicht auf den Hälfteanteil gesprochen wird, durch den E*** an seinem Vermögen geschädigt werden sollte, angesichts der oben wiedergegebenen Entscheidungsgründe einen Nichtigkeit nach sich ziehenden Mangel in Gestalt einer Undeutlichkeit der Begründung nicht zu bewirken, dies umso weniger, als im Spruch die Nötigung zur Verfassung des gesamten Schriftstückes inkriminiert wird, in dem auch vom Verzicht auf mit dem Miteigentum verbundene Nutzungsrechte die Rede ist. Angesichts der auf die Bekundungen des Gendarmeriebeamten G*** gestützten und damit schlüssig begründeten Konstatierung, Josef E*** sei im Zeitpunkt der Anzeigeerstattung nicht höhergradig alkoholisiert gewesen (S 161), kommt der Frage, welcher Zeitraum zwischen dem Verlassen des Hauses des Angeklagten und der Anzeigeerstattung lag, ersichtlich keine Relevanz zu und konnte mithin schon deshalb eine Erörterung der Zeitangaben des Zeugen E*** sanktionslos unterbleiben; abgesehen davon ist die Beschwerde des Angeklagten insoweit nicht aktengetreu, als E*** - entgegen den Rechtsmittelbehauptungen - den Zeitpunkt seines Wegganges nicht durchwegs exakt mit 18,30 Uhr angegeben, sondern in der Hauptverhandlung auf Vorhalt des Verteidigers, für eine einen Kilometer lange Wegstrecke mit dem Motorfahrrad ca eine Stunde gebraucht zu haben, durch die Erklärung, daß er "dann eben später von den H*** weggefahren sein muß", diesbezüglich eine Relativierung eingebracht hatte (S 141).
Ebenso unbegründet wie die Mängel- ist aber auch die Tatsachenrüge (Z 5 a); denn die darin ins Treffen geführten Umstände und Hinweise waren nicht geeignet, im Senat - der an Hand des Beschwerdevorbringens den gesamten Akt einer sorgfältigen Prüfung unterzog - Bedenken gegen die Richtigkeit des den Schuldspruch wegen schwerer Erpressung tragenden Tatsachenfeststellungen zu erwecken. Soweit in der Rechtsrüge (Z 10) behauptet wird, es liege ein absolut untauglicher Versuch vor, weil die abgenötigte Erklärung völlig wertlos und weder geeignet sei, Josef E*** am Vermögen zu schädigen noch jemanden zu bereichern, genügt die Erwiderung, daß die Beschwerde sich hier in unzulässiger Weise über den vom Erstgericht angenommenen effektiven Verlust an Vermögenssubstanz durch die abgenötigte Verzichtserklärung (Deliktsvollendung!) hinwegsetzt.Ebenso unbegründet wie die Mängel- ist aber auch die Tatsachenrüge (Ziffer 5, a); denn die darin ins Treffen geführten Umstände und Hinweise waren nicht geeignet, im Senat - der an Hand des Beschwerdevorbringens den gesamten Akt einer sorgfältigen Prüfung unterzog - Bedenken gegen die Richtigkeit des den Schuldspruch wegen schwerer Erpressung tragenden Tatsachenfeststellungen zu erwecken. Soweit in der Rechtsrüge (Ziffer 10,) behauptet wird, es liege ein absolut untauglicher Versuch vor, weil die abgenötigte Erklärung völlig wertlos und weder geeignet sei, Josef E*** am Vermögen zu schädigen noch jemanden zu bereichern, genügt die Erwiderung, daß die Beschwerde sich hier in unzulässiger Weise über den vom Erstgericht angenommenen effektiven Verlust an Vermögenssubstanz durch die abgenötigte Verzichtserklärung (Deliktsvollendung!) hinwegsetzt.
Ihrem Kerneinwand jedoch, Josef E*** habe durch seine Verzichtserklärung keinen Vermögensschaden erlitten, weil sie keinen Begünstigten nenne und daher niemand daraus ein Recht für sich ableiten und gegen E*** durchsetzen konnte, ist - in Übereinstimmung mit dem Erstgericht - zu entgegnen, daß in einem im - wenn auch noch nicht verbücherten (SSt 55/71) - (Mit-)Eigentum fundierten Nutzungsanspruch - anders etwa als in einem keinen selbständigen Wertträger verkörpernden Schuldschein (LSK 1976/384) - ein realer Vermögensbestandteil zu erblicken ist, auf den (formfrei; siehe MietSlg 7.037) verzichtet werden kann, wobei die (bei der Verzichtserklärung gegenwärtigen) Begünstigten aus dem Text mit eindeutiger Sicherheit zu entnehmen sind und bei der gegebenen Sachlage insofern auf der Hand liegen, also durch den ausgesprochenen Verzicht - ungeachtet seiner
Anfechtbarkeit - zunächst die weitere unbeschränkte und ungeteilte Nutzung der Liegenschaft durch Anna H*** und die weiteren Bewohner des Hauses (S 158 f) sichergestellt, Josef E*** aber von der Mitbenützung der Liegenschaft (zu welchem Zweck - Möglichkeit der Lagerung diverser Gegenstände - er ja vorsprach!) ab dem Verzicht ausgeschlossen war, wobei es ihm unter Zugrundelegung der (abgenötigten) Verzichtserklärung verwehrt war, eine konkrete Benützungsregelung im Wege eines gerichtlichen Verfahrens herbeizuführen.
Ausgehend von einer durch den Verzicht bewirkten Verminderung der Vermögenssubstanz des Josef E*** erweist sich die die Z 11 des § 281 Abs. 1 StPO relevierende Beschwerde als nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil sie urteilsfremd unterstellt, es sei kein Schaden entstanden.Ausgehend von einer durch den Verzicht bewirkten Verminderung der Vermögenssubstanz des Josef E*** erweist sich die die Ziffer 11, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO relevierende Beschwerde als nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil sie urteilsfremd unterstellt, es sei kein Schaden entstanden.
Es war sonach die insgesamt unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde zu verwerfen.
Das Schöffengericht verhängte über den Angeklagten gemäß §§ 145 Abs. 1, 28 StGB eine Freiheitsstrafe von vier Jahren, wobei erschwerend das Zusammentreffen eines Vergehens mit einem Verbrechen, der rasche Rückfall, zwölf auf derselben schädlichen Neigung beruhende Vorverurteilungen und die rechtlich geschützten Werten - hier: der körperlichen Unversehrtheit und dem fremden Eigentum - gegenüber gleichgültige Einstellung des Angeklagten waren; mildernd dagegen war nichts.Das Schöffengericht verhängte über den Angeklagten gemäß Paragraphen 145, Absatz eins, 28, StGB eine Freiheitsstrafe von vier Jahren, wobei erschwerend das Zusammentreffen eines Vergehens mit einem Verbrechen, der rasche Rückfall, zwölf auf derselben schädlichen Neigung beruhende Vorverurteilungen und die rechtlich geschützten Werten - hier: der körperlichen Unversehrtheit und dem fremden Eigentum - gegenüber gleichgültige Einstellung des Angeklagten waren; mildernd dagegen war nichts.
Die Berufung des Angeklagten, mit der er eine Herabsetzung der Strafe anstrebt, ist begründet.
Auch auf der Basis der vom Erstgericht im wesentlichen zutreffend konstatierten Strafzumessungsgründe, denen als mildernd lediglich beizufügen wäre, daß infolge der prompten Anzeige und des nachfolgenden Strafverfahrens eine über die Tatbestandserfüllung hinausgehende wirtschaftliche Realisierung der abgepreßten Verzichtserklärung unterblieb, erscheint die geschöpfte Unrechtsfolge doch als etwas überhöht, weshalb sie in Stattgebung der Berufung auf das aus dem Spruch ersichtliche tatschuldgerechte Maß zu reduzieren war.
Die Kostenentscheidung fußt auf der bezogenen Gesetzesstelle.