Rechtssatz RS0093959
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0093959
Entscheidungsdatum
20.12.1983
Rechtssatz
Ist die Eignung der Drohung, begründete Besorgnisse zu erregen, objektiv gegeben und bleibt der vom Erpresser angestrebte Erfolg dennoch aus, oder tritt er lediglich aus anderer, mit der Tat in keinem Zusammenhang stehender Ursache ein, dann ist die Tat als versuchte Erpressung strafbar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0093959
Dokumentnummer
JJR_19831220_OGH0002_0090OS00143_8300000_001