Gegen diesen Teilfreispruch richtet sich die auf den Nichtigkeitsgrund nach § 281 Abs. 1 Z. 9 lit. a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft, welcher Berechtigung zukommt.Gegen diesen Teilfreispruch richtet sich die auf den Nichtigkeitsgrund nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft, welcher Berechtigung zukommt.
Der Anklagebehörde ist darin beizupflichten, daß vom Erstgericht die Rechtsfrage, ob die gegenständliche Drohung mit einer Verletzung an der Ehre geeignet war, dem Bedrohten mit Rücksicht auf die Verhältnisse und seine persönliche Beschaffenheit oder die Wichtigkeit des angedrohten übels gegründete Besorgnisse einzuflößen (§ 74 Z. 5 StGB), unrichtig gelöst worden ist. Bei Beurteilung dieser Eignung ist ein Durchschnittsmaßstab anzulegen: Es kommt darauf an, ob der Bedrohte bei unbefangener Betrachtung der Situation den Eindruck gewinnen konnte, der Täter sei in der Lage und willens, das angedrohte übel tatsächlich herbeizuführen (Leukauf-Steininger 2 RN 18 zu § 74Der Anklagebehörde ist darin beizupflichten, daß vom Erstgericht die Rechtsfrage, ob die gegenständliche Drohung mit einer Verletzung an der Ehre geeignet war, dem Bedrohten mit Rücksicht auf die Verhältnisse und seine persönliche Beschaffenheit oder die Wichtigkeit des angedrohten übels gegründete Besorgnisse einzuflößen (Paragraph 74, Ziffer 5, StGB), unrichtig gelöst worden ist. Bei Beurteilung dieser Eignung ist ein Durchschnittsmaßstab anzulegen: Es kommt darauf an, ob der Bedrohte bei unbefangener Betrachtung der Situation den Eindruck gewinnen konnte, der Täter sei in der Lage und willens, das angedrohte übel tatsächlich herbeizuführen (Leukauf-Steininger 2 RN 18 zu Paragraph 74
StGB). Unter diesem Gesichtspunkt erscheint aber die öffentliche Bekanntgabe der homosexuellen Veranlagung eines (noch dazu im Lehrberufe stehenden) römisch-katholischen Geistlichen objektiv geeignet, dessen Wertschätzung in den Augen des für ihn maßgeblichen Personenkreises erheblich herabzusetzen, mag auch die letzte nachweisbare gleichgeschlechtliche Betätigung bereits Jahre zurückliegen. Der gegenständlichen Drohung, insbesondere der Ankündigung, den Bedrohten 'unmöglich zu machen', kann auch von einem durchschnittlich besonnenen (weder besonders ängstlichen noch außergewähnlich mutigen) Angehörigen des erwähnten Standes die ernstzunehmende Absicht des Täters entnommen werden, die Wertschätzung des Betreffenden in der sozialen Umwelt völlig zu zerstören, mithin dessen gesellschaftliche Stellung zu vernichten. Ob die angedrohte Bloßstellung zudem wirtschaftliche Beeinträchtigungen befürchten ließ, die bis zur Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz des Bedrohten zu führen geeignet waren, bleibt - der Ansicht des Erstgerichtes zuwider - sowohl für die Eignung der erpresserischen Drohung im Sinne des Grundtatbestandes (§§ 144 Abs. 1, 74 Z. 5 StGB) als auch für die Qualifikation nach § 145 Abs. 1 Z. 1 letztemFall StGB ohne Belang. Bejahendenfalls träte nur noch ein weiterer Qualifikationsumstand (§ 145 Abs. 1 Z. 1 vorletzterFall StGB) hinzu, der allerdings schon von der Anklagebehörde gar nicht angenommen worden ist.StGB). Unter diesem Gesichtspunkt erscheint aber die öffentliche Bekanntgabe der homosexuellen Veranlagung eines (noch dazu im Lehrberufe stehenden) römisch-katholischen Geistlichen objektiv geeignet, dessen Wertschätzung in den Augen des für ihn maßgeblichen Personenkreises erheblich herabzusetzen, mag auch die letzte nachweisbare gleichgeschlechtliche Betätigung bereits Jahre zurückliegen. Der gegenständlichen Drohung, insbesondere der Ankündigung, den Bedrohten 'unmöglich zu machen', kann auch von einem durchschnittlich besonnenen (weder besonders ängstlichen noch außergewähnlich mutigen) Angehörigen des erwähnten Standes die ernstzunehmende Absicht des Täters entnommen werden, die Wertschätzung des Betreffenden in der sozialen Umwelt völlig zu zerstören, mithin dessen gesellschaftliche Stellung zu vernichten. Ob die angedrohte Bloßstellung zudem wirtschaftliche Beeinträchtigungen befürchten ließ, die bis zur Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz des Bedrohten zu führen geeignet waren, bleibt - der Ansicht des Erstgerichtes zuwider - sowohl für die Eignung der erpresserischen Drohung im Sinne des Grundtatbestandes (Paragraphen 144, Absatz eins, 74, Ziffer 5, StGB) als auch für die Qualifikation nach Paragraph 145, Absatz eins, Ziffer eins, letztemFall StGB ohne Belang. Bejahendenfalls träte nur noch ein weiterer Qualifikationsumstand (Paragraph 145, Absatz eins, Ziffer eins, vorletzterFall StGB) hinzu, der allerdings schon von der Anklagebehörde gar nicht angenommen worden ist.
Bedeutungslos erscheint in diesem Zusammenhang auch, ob die Furcht des bedrohten Geistlichen vor der Verwirklichung der Ankündigung alleinige Ursache seiner Zuwendungen an den Angeklagten gewesen ist:
Wie schon oben ausgeführt wurde, kommt es bei Beurteilung der Eignung einer Drohung im Sinne des § 74 Z. 5 StGB auf die bei Anlegung eines Durchschnittsmaßstabes zu erwartende, nicht aber auf die vom Bedrohten tatsächlich gesetzte Reaktion, ja nicht einmal darauf an, ob bei jenem wirklich Besorgnis erweckt worden ist (vgl. Leukauf-Steininger a.a.0.Wie schon oben ausgeführt wurde, kommt es bei Beurteilung der Eignung einer Drohung im Sinne des Paragraph 74, Ziffer 5, StGB auf die bei Anlegung eines Durchschnittsmaßstabes zu erwartende, nicht aber auf die vom Bedrohten tatsächlich gesetzte Reaktion, ja nicht einmal darauf an, ob bei jenem wirklich Besorgnis erweckt worden ist vergleiche Leukauf-Steininger a.a.0.
und die dort angeführte Rechtsprechung). Ist diese Eignung objektiv gegeben, und bleibt der vom Erpresser angestrebte Erfolg dennoch aus, oder tritt er lediglich aus anderer, mit der Tat in keinem Zusammenhang stehender Ursache ein, dann bleibt die Tat als versuchte Erpresssung strafbar. Im übrigen genügt es aber nach der herrschenden öquivalenztheorie für die Annahme eines Kausalzusammenhanges zwischen Täterverhalten und Erfolg, wenn die Tat für den Erfolgseintritt mitursächlich (im Sinne einer conditio sine qua non) gewesen ist; daß sie die einzige Ursache war, wird - der vom Erstgericht ersichtlich vertretenen Auffassung zuwider - nicht vorausgesetzt.
Da das Erstgericht in Verkennung dieser Rechtslage den Tatbestand der schweren Erpressung schon in objektiver Richtung als nicht erfüllt angesehen hat, hat es von entsprechenden Sachverhaltsfeststellungen zur subjektiven Tatseite überhaupt Abstand genommen. Wegen dieses (Nichtigkeit im Sinne des Par 281 Abs. 1 Z. 9 lit. a StPO bewirkenden) Feststellungsmangels ist die Anordnung eines zweiten Rechtsganges unvermeidlich, in dem Konstatierungen nachzuholen sein werden, welche die Beurteilung zulassen, ob der (wenigstens bedingte) Vorsatz des Angeklagten auch die Eignung der Drohung, Dr. B mit Rücksicht auf die Verhältnisse und dessen persönliche Beschaffenheit sowie die Wichtigkeit der angedrohten Verletzung an der Ehre begründete Besorgnisse einzuflößen, eine Schädigung des Genannten am Vermögen durch die ihm solcherart aufgezwungenen Handlungen und in Verbindung damit eine unrechtmäßige Bereicherung des Angeklagten umfaßt hat; bejahendenfalls wird überdies festzustellen sein, ob der Angeklagte auch die Eignung seiner Drohung, als Ankündigung der Vernichtung der gesellschaftlichen Stellung ernstgenommen zu werden, sowie die Fortsetzung der Erpressung gegen Dr. B durch längere Zeit in seinen Vorsatz aufgenommen hat, und ob er in der Absicht (§§ 5 Abs. 2, 70, 145 Abs. 2 Z. 1 StGB) gehandelt hat, sich durch wiederkehrende Begehung von erpresserischen Handlungen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.Da das Erstgericht in Verkennung dieser Rechtslage den Tatbestand der schweren Erpressung schon in objektiver Richtung als nicht erfüllt angesehen hat, hat es von entsprechenden Sachverhaltsfeststellungen zur subjektiven Tatseite überhaupt Abstand genommen. Wegen dieses (Nichtigkeit im Sinne des Par 281 Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO bewirkenden) Feststellungsmangels ist die Anordnung eines zweiten Rechtsganges unvermeidlich, in dem Konstatierungen nachzuholen sein werden, welche die Beurteilung zulassen, ob der (wenigstens bedingte) Vorsatz des Angeklagten auch die Eignung der Drohung, Dr. B mit Rücksicht auf die Verhältnisse und dessen persönliche Beschaffenheit sowie die Wichtigkeit der angedrohten Verletzung an der Ehre begründete Besorgnisse einzuflößen, eine Schädigung des Genannten am Vermögen durch die ihm solcherart aufgezwungenen Handlungen und in Verbindung damit eine unrechtmäßige Bereicherung des Angeklagten umfaßt hat; bejahendenfalls wird überdies festzustellen sein, ob der Angeklagte auch die Eignung seiner Drohung, als Ankündigung der Vernichtung der gesellschaftlichen Stellung ernstgenommen zu werden, sowie die Fortsetzung der Erpressung gegen Dr. B durch längere Zeit in seinen Vorsatz aufgenommen hat, und ob er in der Absicht (Paragraphen 5, Absatz 2, 70, 145, Absatz 2, Ziffer eins, StGB) gehandelt hat, sich durch wiederkehrende Begehung von erpresserischen Handlungen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.
Nach dem Gesagten war mithin der Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft Folge zu geben und spruchgemäß zu erkennen. Im zweiten Rechtsgang wird auch zu beachten sein, daß der Angeklagte die zweite ihm gemäß § 38 Abs. 1 Z. 1 StGB anzurechnende Vorhaft nicht erst seit 25., sondern bereits seit 15. August 1982, 8.00 Uhr, erlitten hat (S. 140 unten). Mit seiner Berufung war der Angeklagte auf diese Entscheidung zu verweisen.Nach dem Gesagten war mithin der Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft Folge zu geben und spruchgemäß zu erkennen. Im zweiten Rechtsgang wird auch zu beachten sein, daß der Angeklagte die zweite ihm gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, StGB anzurechnende Vorhaft nicht erst seit 25., sondern bereits seit 15. August 1982, 8.00 Uhr, erlitten hat (S. 140 unten). Mit seiner Berufung war der Angeklagte auf diese Entscheidung zu verweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.