Rechtssatz RS0093977
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0093977
Entscheidungsdatum
27.09.2022
Rechtssatz
Der Verkauf von auf Kredit und unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren, die zum Weiterverkauf bestimmt sind, ist strafrechtlich anders zu beurteilen, als der Verkauf im Vorbehaltseigentum stehender Waren durch den Endverbraucher. Nur in letzterem Fall ist regelmäßig Veruntreuung anzunehmen, während im Fall eines bestimmungsgemäßen Wiederverkaufs durch den Händler der Eigentumsvorbehalt an der Ware erlischt und nur bei besonderer, ein kommissionsähnliches Verhältnis begründender Vereinbarung auf den Erlös übergeht, der dann seinerseits Gegenstand einer Veruntreuung sein kann.
Entscheidungstexte
- 14 Os 46/94
Entscheidungstext OGH 18.08.1994 14 Os 46/94
- 11 Os 39/05b
Entscheidungstext OGH 13.12.2005 11 Os 39/05b
Auch
- 15 Os 71/12y
Entscheidungstext OGH 27.06.2012 15 Os 71/12y
Vgl
- 12 Os 12/14b
Entscheidungstext OGH 03.04.2014 12 Os 12/14b
Auch; Beisatz: Im Falle einer Verkaufskommission sind sowohl die Kommissionsware als auch der an ihre Stelle tretende Erlös anvertraut. (T1)
- 11 Os 63/15x
Entscheidungstext OGH 12.01.2016 11 Os 63/15x
Auch
- 14 Os 24/22v
Entscheidungstext OGH 27.09.2022 14 Os 24/22v
Vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0093977
Zuletzt aktualisiert am
05.09.2023
Dokumentnummer
JJR_19940818_OGH0002_0140OS00046_9400000_001