Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit Nichtigkeitsbeschwerde aus den Gründen der Z 4, 5, 5 a und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO; nur den Strafausspruch nach dem Finanzstrafgesetz ficht er mit Berufung an.Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit Nichtigkeitsbeschwerde aus den Gründen der Ziffer 4, 5, 5, a und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO; nur den Strafausspruch nach dem Finanzstrafgesetz ficht er mit Berufung an.
Die Nichtigkeitsbeschwerde ist bezüglich des Faktums II (Veruntreuung) begründet, in Ansehung der Fakten I/1 bis 4 (Abgabenhinterziehung) aber nicht gerechtfertigt.Die Nichtigkeitsbeschwerde ist bezüglich des Faktums römisch zwei (Veruntreuung) begründet, in Ansehung der Fakten I/1 bis 4 (Abgabenhinterziehung) aber nicht gerechtfertigt.
Zum Faktum II (Veruntreuung eines PKW):Zum Faktum römisch zwei (Veruntreuung eines PKW):
Mit Recht wendet der Beschwerdeführer ein (Z 9 lit a), daß der Verkauf von auf Kredit und unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren, die zum Weiterverkauf bestimmt sind, strafrechtlich anders zu beurteilen ist, als der Verkauf im Vorbehaltseigentum stehender Waren durch den Endverbraucher. Nur in letzterem Fall ist regelmäßig Veruntreuung anzunehmen, während im Fall eines bestimmungsgemäßen Wiederverkaufs durch den Händler der Eigentumsvorbehalt an der Ware erlischt und nur bei besonderer, ein kommissionsähnliches Verhältnis begründender Vereinbarung auf den Erlös übergeht, der dann seinerseits Gegenstand einer Veruntreuung sein kann (Leukauf-Steininger Komm3 § 133 RN 7 lit f; Mayerhofer-Rieder StGB4 § 133 E 47, 48, 50).Mit Recht wendet der Beschwerdeführer ein (Ziffer 9, Litera a,), daß der Verkauf von auf Kredit und unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren, die zum Weiterverkauf bestimmt sind, strafrechtlich anders zu beurteilen ist, als der Verkauf im Vorbehaltseigentum stehender Waren durch den Endverbraucher. Nur in letzterem Fall ist regelmäßig Veruntreuung anzunehmen, während im Fall eines bestimmungsgemäßen Wiederverkaufs durch den Händler der Eigentumsvorbehalt an der Ware erlischt und nur bei besonderer, ein kommissionsähnliches Verhältnis begründender Vereinbarung auf den Erlös übergeht, der dann seinerseits Gegenstand einer Veruntreuung sein kann (Leukauf-Steininger Komm3 Paragraph 133, RN 7 Litera f,; Mayerhofer-Rieder StGB4 Paragraph 133, E 47, 48, 50).
Nach der Aktenlage ist anzunehmen, daß der von der Fa R* Automobilvertriebs-AG unter Vorbehalt des Eigentumsrechtes an die Fa L* GmbH gelieferte PKW Renault R 25 V 6 Baccara ungeachtet seiner Verwendung als "Vorführwagen" zum Wiederverkauf bestimmt war. Ob allerdings die diesfalls erforderlichen Voraussetzungen für die strafrechtliche Beurteilung des Verkaufes des Fahrzeuges an die Fa L* W* GmbH & Co KG als Veruntreuung gegeben waren, hat das Erstgericht aus einem Rechtsirrtum über die erwähnten differenzierten Strafbarkeitserfordernisse nicht festgestellt.
Schon deshalb war der Schuldspruch wegen Vergehens der Veruntreuung samt dem darauf bezogenen gesonderten (§ 22 Abs 1 FinStrG) Strafausspruch bei einer nichtöffentlichen Beratung aufzuheben und in diesem Umfang ein zweiter Rechtsgang anzuordnen (§ 285 e StPO).Schon deshalb war der Schuldspruch wegen Vergehens der Veruntreuung samt dem darauf bezogenen gesonderten (Paragraph 22, Absatz eins, FinStrG) Strafausspruch bei einer nichtöffentlichen Beratung aufzuheben und in diesem Umfang ein zweiter Rechtsgang anzuordnen (Paragraph 285, e StPO).
Dabei wird - worauf der Beschwerdeführer gleichfalls zu Recht hinweist - das Erstgericht auch der Frage Beachtung zu schenken haben, ob nicht die Strafbarkeit einer allfälligen Veruntreuung des Angeklagten zufolge tätiger Reue (§ 167 StGB) aufgehoben ist.Dabei wird - worauf der Beschwerdeführer gleichfalls zu Recht hinweist - das Erstgericht auch der Frage Beachtung zu schenken haben, ob nicht die Strafbarkeit einer allfälligen Veruntreuung des Angeklagten zufolge tätiger Reue (Paragraph 167, StGB) aufgehoben ist.
Nach den übereinstimmenden Angaben des Angeklagten (S 355/356), der Zeugen Dkfm.Martin H* (S 204/205), Hans-Jörg P* (S 221) und Eberhard H* (S 346) dürfte der Angeklagte den ihm als Veruntreuung vorgeworfenen Verkauf des im Vorbehaltseigentum der Fa R* Automobilvertriebs-AG stehenden PKW Renault Baccara im Wert von 334.090,91 S an die Fa L* W* GmbH & Co KG und den sodann von der Fa L* W* mit ihm abgeschlossenen Leasingvertrag über dieses Fahrzeug (sohin das gesamte "Sale and lease back-Geschäft" noch im Jahre 1990, wenngleich auf Andringen der verletzten Fa R*, so doch ohne hiezu gezwungen zu sein, rückgängig gemacht und einen Schadensausgleich erzielt haben. Die dadurch anscheinend bewirkte Gutmachung des ganzen aus einer allfälligen Veruntreuung entstandenen Schadens war nach der Aktenlage auch rechtzeitig, denn die Behörde (§ 151 Abs 3 StGB) hatte von einem allfälligen Verschulden des Angeklagten insoweit erst anläßlich der zeugenschaftlichen Vernehmung des Dkfm. Martin H* durch den Untersuchungsrichter am 26. Feber 1992 (ON 16) erfahren.Nach den übereinstimmenden Angaben des Angeklagten (S 355/356), der Zeugen Dkfm.Martin H* (S 204/205), Hans-Jörg P* (S 221) und Eberhard H* (S 346) dürfte der Angeklagte den ihm als Veruntreuung vorgeworfenen Verkauf des im Vorbehaltseigentum der Fa R* Automobilvertriebs-AG stehenden PKW Renault Baccara im Wert von 334.090,91 S an die Fa L* W* GmbH & Co KG und den sodann von der Fa L* W* mit ihm abgeschlossenen Leasingvertrag über dieses Fahrzeug (sohin das gesamte "Sale and lease back-Geschäft" noch im Jahre 1990, wenngleich auf Andringen der verletzten Fa R*, so doch ohne hiezu gezwungen zu sein, rückgängig gemacht und einen Schadensausgleich erzielt haben. Die dadurch anscheinend bewirkte Gutmachung des ganzen aus einer allfälligen Veruntreuung entstandenen Schadens war nach der Aktenlage auch rechtzeitig, denn die Behörde (Paragraph 151, Absatz 3, StGB) hatte von einem allfälligen Verschulden des Angeklagten insoweit erst anläßlich der zeugenschaftlichen Vernehmung des Dkfm. Martin H* durch den Untersuchungsrichter am 26. Feber 1992 (ON 16) erfahren.
Auf das weitere Beschwerdevorbringen betreffend dieses Faktum (Z 5, 5 a) war nicht mehr einzugehen.Auf das weitere Beschwerdevorbringen betreffend dieses Faktum (Ziffer 5,, 5 a) war nicht mehr einzugehen.
Hinsichtlich des finanzstrafrechtlichen Teiles des Schuldspruchs versagt die Nichtigkeitsbeschwerde aber aus folgenden Gründen:
Zum Faktum I/1 (Ausgangsrechnungen an Fa H*
Die vom Beschwerdeführer vermißten Konstatierungen zur subjektiven Tatseite (Z 9 lit a) sind - bei rechtem Verständnis der darauf bezogenen Entscheidungsgründe - im Urteil ohnedies enthalten. Das Schöffengericht stellt fest, daß der Angeklagte als Geschäftsführer der Fa L* GmbH im November und Dezember 1989 (auf US 6 versehentlich: 1980) der Fa H* GmbH & Co KG drei Rechnungen über einen Gesamtbetrag von 1,442.794 S netto legte. In der Folge gab er der Buchhaltungskraft der Fa L* (Zeugin Eva M*) den Auftrag, diese Rechnungen wieder zu stornieren, unterließ es aber, auch der Büroangestellten (Zeugin Gerlinde A*) der Fa H*, deren Geschäftsführer er gleichfalls war, einen entsprechenden Stornierungsauftrag zu erteilen, was dazu führte, daß der in den Rechnungen ausgewiesene Umsatzsteuerbetrag von 288.558,80 S zwar in der Umsatzsteuervoranmeldung der Fa H* als Vorsteuerabzug Berücksichtigung fand, in der Umsatzsteuervoranmeldung der Fa L* aber nicht aufschien, wodurch in diesem Umfang eine Verkürzung an Umsatzsteuer bewirkt wurde.Die vom Beschwerdeführer vermißten Konstatierungen zur subjektiven Tatseite (Ziffer 9, Litera a,) sind - bei rechtem Verständnis der darauf bezogenen Entscheidungsgründe - im Urteil ohnedies enthalten. Das Schöffengericht stellt fest, daß der Angeklagte als Geschäftsführer der Fa L* GmbH im November und Dezember 1989 (auf US 6 versehentlich: 1980) der Fa H* GmbH & Co KG drei Rechnungen über einen Gesamtbetrag von 1,442.794 S netto legte. In der Folge gab er der Buchhaltungskraft der Fa L* (Zeugin Eva M*) den Auftrag, diese Rechnungen wieder zu stornieren, unterließ es aber, auch der Büroangestellten (Zeugin Gerlinde A*) der Fa H*, deren Geschäftsführer er gleichfalls war, einen entsprechenden Stornierungsauftrag zu erteilen, was dazu führte, daß der in den Rechnungen ausgewiesene Umsatzsteuerbetrag von 288.558,80 S zwar in der Umsatzsteuervoranmeldung der Fa H* als Vorsteuerabzug Berücksichtigung fand, in der Umsatzsteuervoranmeldung der Fa L* aber nicht aufschien, wodurch in diesem Umfang eine Verkürzung an Umsatzsteuer bewirkt wurde.
Richtig ist, daß das Erstgericht nicht besonders erwähnt, daß der Angeklagte die zur Herstellung des umsatzsteuerlichen Gleichgewichts erforderlichen Anordnungen bei der Fa H* vorsätzlich unterlassen hat (US 7/8, 15). Nachdem sich nämlich der Angeklagte in der Hauptverhandlung keineswegs auf ein Versehen seinerseits berufen, sondern behauptet hatte, der Zeugin Gerlinde A* gezielt einen entsprechenden Auftrag erteilt zu haben (S 150/151), beschränkte sich das Erstgericht auf die Feststellung der Unterlassung eines solchen Auftrags schlechthin und sah die gegenteilige Verantwortung des Angeklagten als widerlegt an (US 15). Ausdrücklich stellt es dazu allerdings fest (US 8), der Angeklagte habe gewußt, daß er durch die Stornierung der drei Rechnungen bei der Fa L* und durch die Nichtvornahme einer Stornierung der selben Rechnungen bei der Fa H* die darin ausgewiesene Umsatzsteuer nicht an das Finanzamt Vöcklabruck abführte. Die damit zum Ausdruck gebrachte, tatbestandsmäßig nur für die Bewirkung der Umsatzsteuerverkürzung erforderliche Wissentlichkeit des Angeklagten bezieht sich aber nach logischem und sprachlichen Verständnis eindeutig auch auf die Pflichtverletzung, also die Nichtabgabe entsprechend korrigierter Meldungen für die Fa H*, wofür an sich bedingter Vorsatz genügen würde.
Die Beschwerdeinterpretation der Urteilsfeststellungen zur inneren Tatseite ist daher unzutreffend. Im Kern enthalten die Beschwerdeausführungen vielmehr eine im gegebenen Rahmen unzulässige Kritik an der Beweiswürdigung der Tatrichter, mit der der Beschwerdeführer darauf abzielt, seiner als unglaubwürdig erkannten Verantwortung doch noch zum Durchbruch zu verhelfen.
Der Mängelrüge (Z 5) zuwider hat sich das Erstgericht mit den Aussagen der Zeugin Gerlinde A* in zureichendem Maße auseinandergesetzt (US 13 ff). Entscheidend für die Beweiswürdigung des Schöffensenates war ersichtlich die Darstellung der Zeugin vor dem Untersuchungsrichter (ON 9), auf die sie sich auch in der Hauptverhandlung berufen hat (S 159) und in der sie einen Auftrag des Angeklagten zum Storno der drei fraglichen Rechnungen entschieden verneinte (US 14). Einzelne Antworten der Zeugin in der Hauptverhandlung, in denen sie sich unter den verschiedenen Aspekten der Fragestellung jeweils auf den nunmehrigen Mangel einer positiven Erinnerung zurückzog, mußte das Erstgericht im Rahmen seiner Verpflichtung zu gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) nicht besonders erörtern. Dies trifft insbesondere auch auf ihre Aussage zu, daß mit den drei Rechnungen "irgendwas war" (S 168), lassen sich doch daraus weder für noch gegen den Standpunkt des Angeklagten konkrete Anhaltspunkte ableiten.Der Mängelrüge (Ziffer 5,) zuwider hat sich das Erstgericht mit den Aussagen der Zeugin Gerlinde A* in zureichendem Maße auseinandergesetzt (US 13 ff). Entscheidend für die Beweiswürdigung des Schöffensenates war ersichtlich die Darstellung der Zeugin vor dem Untersuchungsrichter (ON 9), auf die sie sich auch in der Hauptverhandlung berufen hat (S 159) und in der sie einen Auftrag des Angeklagten zum Storno der drei fraglichen Rechnungen entschieden verneinte (US 14). Einzelne Antworten der Zeugin in der Hauptverhandlung, in denen sie sich unter den verschiedenen Aspekten der Fragestellung jeweils auf den nunmehrigen Mangel einer positiven Erinnerung zurückzog, mußte das Erstgericht im Rahmen seiner Verpflichtung zu gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) nicht besonders erörtern. Dies trifft insbesondere auch auf ihre Aussage zu, daß mit den drei Rechnungen "irgendwas war" (S 168), lassen sich doch daraus weder für noch gegen den Standpunkt des Angeklagten konkrete Anhaltspunkte ableiten.
Zum Faktum I/2 (Ausgangsrechnung an Fa L* W* betreffend den PKW Renault Baccara):
Die Feststellung, daß die Fa L* W* den PKW Renault Baccara "vom Angeklagten" gekauft hatte (US 9), ist nicht einmal undeutlich, läßt sich doch aus dem Kontext klar erkennen, daß mit dieser Formulierung nur zum Ausdruck gebracht werden sollte, wer die als Organ der Verkäuferin Fa L* GmbH handelnde physische Person war. Umsoweniger kann der Beschwerde mit der gebotenen Deutlichkeit und Bestimmtheit (§ 285 a Z 2 StPO) entnommen werden, worin der in diesem Zusammenhang behauptete Rechtsirrtum (Z 9 lit a) des Erstgerichtes gelegen sein sollte.Die Feststellung, daß die Fa L* W* den PKW Renault Baccara "vom Angeklagten" gekauft hatte (US 9), ist nicht einmal undeutlich, läßt sich doch aus dem Kontext klar erkennen, daß mit dieser Formulierung nur zum Ausdruck gebracht werden sollte, wer die als Organ der Verkäuferin Fa L* GmbH handelnde physische Person war. Umsoweniger kann der Beschwerde mit der gebotenen Deutlichkeit und Bestimmtheit (Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO) entnommen werden, worin der in diesem Zusammenhang behauptete Rechtsirrtum (Ziffer 9, Litera a,) des Erstgerichtes gelegen sein sollte.
Die als fehlend reklamierten Feststellungen zur subjektiven Tatseite des Finanzvergehens sind im Urteil ohnedies enthalten (US 9, 20). Darnach wußte der Angeklagte, daß durch die Stornierung der gegenständlichen Rechnung vom 15. Jänner 1990 die darin ausgewiesene Umsatzsteuer von 106.909 S nicht in die Umsatzsteuervoranmeldung der Fa L* für Jänner 1990 aufgenommen und demnach eine Abgabenverkürzung in diesem Umfang bewirkt wurde. Aus welchem rechtlichen Grund (Z 9 lit a) diese Feststellungen durch die nachträgliche Rückabwicklung des Geschäftes in Frage gestellt sein könnten, lassen die Beschwerdeausführungen nicht erkennen (§ 285 a Z 2 StPO).Die als fehlend reklamierten Feststellungen zur subjektiven Tatseite des Finanzvergehens sind im Urteil ohnedies enthalten (US 9, 20). Darnach wußte der Angeklagte, daß durch die Stornierung der gegenständlichen Rechnung vom 15. Jänner 1990 die darin ausgewiesene Umsatzsteuer von 106.909 S nicht in die Umsatzsteuervoranmeldung der Fa L* für Jänner 1990 aufgenommen und demnach eine Abgabenverkürzung in diesem Umfang bewirkt wurde. Aus welchem rechtlichen Grund (Ziffer 9, Litera a,) diese Feststellungen durch die nachträgliche Rückabwicklung des Geschäftes in Frage gestellt sein könnten, lassen die Beschwerdeausführungen nicht erkennen (Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO).
Richtig ist, daß der Zeuge Hans-Jörg P* die Verbuchung der Rechnung vom 15. Jänner 1990 über den Ankauf des PKW Renault Baccara bei der Fa L* W* nicht positiv bestätigen, sondern darüber nur eine Vermutung aussprechen konnte (S 214). Das diesbezügliche Aussagezitat im Urteil (US 19) ist zwar - wie der Beschwerde (Z 5) zuzugeben ist - ungeau, doch betrifft dieser Mangel keine entscheidende Tatsache. Entscheidend ist vielmehr der Ausspruch (US 8/9), daß es sich bei dieser Rechnung - der Verantwortung des Angeklagten zuwider - nicht um eine bloße "Proformarechnung", sondern um eine ordnungsgemäße Ausgangsrechnung der Fa L* mit Mehrwertsteuerausweis gehandelt hat, die schon für sich allein die Abgabenschuld der Fa L* begründet hätte (§ 11 Abs 12 UStG), zumal der Beschwerdeführer eine Berichtigung des in der Rechnung gesondert ausgewiesenen Steuerbetrags gegenüber der Fa L* W* niemals behauptet hat.Richtig ist, daß der Zeuge Hans-Jörg P* die Verbuchung der Rechnung vom 15. Jänner 1990 über den Ankauf des PKW Renault Baccara bei der Fa L* W* nicht positiv bestätigen, sondern darüber nur eine Vermutung aussprechen konnte (S 214). Das diesbezügliche Aussagezitat im Urteil (US 19) ist zwar - wie der Beschwerde (Ziffer 5,) zuzugeben ist - ungeau, doch betrifft dieser Mangel keine entscheidende Tatsache. Entscheidend ist vielmehr der Ausspruch (US 8/9), daß es sich bei dieser Rechnung - der Verantwortung des Angeklagten zuwider - nicht um eine bloße "Proformarechnung", sondern um eine ordnungsgemäße Ausgangsrechnung der Fa L* mit Mehrwertsteuerausweis gehandelt hat, die schon für sich allein die Abgabenschuld der Fa L* begründet hätte (Paragraph 11, Absatz 12, UStG), zumal der Beschwerdeführer eine Berichtigung des in der Rechnung gesondert ausgewiesenen Steuerbetrags gegenüber der Fa L* W* niemals behauptet hat.
An sich zutreffend ist auch der Beschwerdehinweis auf Unstimmigkeiten der zu diesem Faktum im Urteil angeführten zeitlichen Daten. Die Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG entsprechenden Voranmeldungen wurde in der Zeit von Jänner 1990 bis 10. März 1990 (nicht 1991) verletzt und betraf den Kalendermonat Jänner 1990 (nicht 1991), nachdem der Verkauf des PKW Renault Baccara rechnungsgemäß am 15. Jänner 1990 (und nicht "zwischen Juni und Juli 1990") erfolgt ist. Bei diesen Divergenzen handelt es sich aber hauptsächlich um jederzeit zu berichtigende Schreibfehler (§ 270 Abs 3 StPO), im übrigen aber um ein offenkundiges Versehen bei der Anführung der für das Veruntreuungsfaktum (II) belanglosen Tatzeit, woraus ein innerer Widerspruch des erstinstanzlichen Ausspruchs über entscheidende Tatsachen (Z 5) nicht abgeleitet werden kann (vgl US 2/3 und US 8 ff bzw S 5 des Aktes).An sich zutreffend ist auch der Beschwerdehinweis auf Unstimmigkeiten der zu diesem Faktum im Urteil angeführten zeitlichen Daten. Die Verpflichtung zur Abgabe von dem Paragraph 21, UStG entsprechenden Voranmeldungen wurde in der Zeit von Jänner 1990 bis 10. März 1990 (nicht 1991) verletzt und betraf den Kalendermonat Jänner 1990 (nicht 1991), nachdem der Verkauf des PKW Renault Baccara rechnungsgemäß am 15. Jänner 1990 (und nicht "zwischen Juni und Juli 1990") erfolgt ist. Bei diesen Divergenzen handelt es sich aber hauptsächlich um jederzeit zu berichtigende Schreibfehler (Paragraph 270, Absatz 3, StPO), im übrigen aber um ein offenkundiges Versehen bei der Anführung der für das Veruntreuungsfaktum (römisch zwei) belanglosen Tatzeit, woraus ein innerer Widerspruch des erstinstanzlichen Ausspruchs über entscheidende Tatsachen (Ziffer 5,) nicht abgeleitet werden kann vergleiche US 2/3 und US 8 ff bzw S 5 des Aktes).
Zum Faktum I/3 (Gutschriften der Fa R*
Die widerspruchslose Annahme der Gutschriften (§ 11 Abs 7 und Abs 8 Z 2 und 3 UStG) der Fa R* Automobilvertriebs-AG durch die Fa. L* GmbH hat das Erstgericht mit der Aussage des Zeugen Dkfm. Martin H* begründet und dabei auch den Zeitpunkt der Zuleitung der (hier interessierenden) ersten Tranche der Gutschriften an die Fa L* mit 15. Feber 1990 festgestellt (US 22/23). Daraus ergab sich die Verpflichtung des Angeklagten als Geschäftsführer (§ 80 Abs 1 BAO), die in diesen Gutschriften ausgewiesenen Steuerbeträge (235.469 S) für den Voranmeldungszeitraum Feber 1990 bis spätestens 10. April 1990 anzumelden (§ 21 Abs 1 UStG). Der Beschwerdeeinwand (Z 9 lit a), es sei das Datum der Zuleitung der Gutschriften und der darnach maßgebliche Voranmeldungszeitraum nicht festgestellt, orientiert sich demnach prozeßordnungswidrig nicht am tatsächlichen Inhalt des angefochtenen Urteils.Die widerspruchslose Annahme der Gutschriften (Paragraph 11, Absatz 7 und Absatz 8, Ziffer 2 und 3 UStG) der Fa R* Automobilvertriebs-AG durch die Fa. L* GmbH hat das Erstgericht mit der Aussage des Zeugen Dkfm. Martin H* begründet und dabei auch den Zeitpunkt der Zuleitung der (hier interessierenden) ersten Tranche der Gutschriften an die Fa L* mit 15. Feber 1990 festgestellt (US 22/23). Daraus ergab sich die Verpflichtung des Angeklagten als Geschäftsführer (Paragraph 80, Absatz eins, BAO), die in diesen Gutschriften ausgewiesenen Steuerbeträge (235.469 S) für den Voranmeldungszeitraum Feber 1990 bis spätestens 10. April 1990 anzumelden (Paragraph 21, Absatz eins, UStG). Der Beschwerdeeinwand (Ziffer 9, Litera a,), es sei das Datum der Zuleitung der Gutschriften und der darnach maßgebliche Voranmeldungszeitraum nicht festgestellt, orientiert sich demnach prozeßordnungswidrig nicht am tatsächlichen Inhalt des angefochtenen Urteils.
An sich zwar zutreffend bemängelt (Z 5) der Beschwerdeführer, daß es für die Feststellung, die Gutschriften seien "ausbezahlt" worden (US 11), keine beweismäßige Grundlage gibt. Diese Feststellung beruht ersichtlich auf einem begrifflichen Mißverständnis des Erstgerichtes, gehört es doch zum Wesen einer Gutschrift der hier aktuellen Art, daß keine "Auszahlung", sondern bloß ein buchmäßiger Zahlungsausgleich erfolgt, indem der Sollstand des Gutschriftempfängers gegenüber dem Aussteller der Gutschrift entsprechend verringert wird. Diese Mangelhaftigkeit kann jedoch auf sich beruhen, denn in objektiver Hinsicht ist umsatzsteuer- und damit finanzstrafrechtlich nur die - bereits oben erwähnte - Feststellung (US 22/23) von Bedeutung, daß zwischen der Fa R* als Ausstellerin der Gutschriften und der Fa L* als deren Empfängerin spätestens am Fälligkeitstag (10.April 1990) Einverständnis darüber bestanden hat, daß über die Rücknahme der noch nicht verkauften Automobile mit Gutschriften abgerechnet wird (§ 11 Abs 8 Z 2 UStG), und daß diese Gutschriften der Fa L* zugeleitet worden sind (§ 11 Abs 8 Z 4 UStG).An sich zwar zutreffend bemängelt (Ziffer 5,) der Beschwerdeführer, daß es für die Feststellung, die Gutschriften seien "ausbezahlt" worden (US 11), keine beweismäßige Grundlage gibt. Diese Feststellung beruht ersichtlich auf einem begrifflichen Mißverständnis des Erstgerichtes, gehört es doch zum Wesen einer Gutschrift der hier aktuellen Art, daß keine "Auszahlung", sondern bloß ein buchmäßiger Zahlungsausgleich erfolgt, indem der Sollstand des Gutschriftempfängers gegenüber dem Aussteller der Gutschrift entsprechend verringert wird. Diese Mangelhaftigkeit kann jedoch auf sich beruhen, denn in objektiver Hinsicht ist umsatzsteuer- und damit finanzstrafrechtlich nur die - bereits oben erwähnte - Feststellung (US 22/23) von Bedeutung, daß zwischen der Fa R* als Ausstellerin der Gutschriften und der Fa L* als deren Empfängerin spätestens am Fälligkeitstag (10.April 1990) Einverständnis darüber bestanden hat, daß über die Rücknahme der noch nicht verkauften Automobile mit Gutschriften abgerechnet wird (Paragraph 11, Absatz 8, Ziffer 2, UStG), und daß diese Gutschriften der Fa L* zugeleitet worden sind (Paragraph 11, Absatz 8, Ziffer 4, UStG).
Zu Unrecht wendet der Beschwerdeführer schließlich ein (Z 5), das Erstgericht habe bei seinem Ausspruch über den Bestand eines Einverständnisses über die Abrechnung zwischen der Fa R* und der Fa L* mittels Gutschriften und der daraus abgeleiteten vorsätzlichen Verletzung der Pflicht zur Voranmeldung dieser Umsätze es unterlassen, sich mit der dem entgegenstehenden Aussage des Zeugen Eberhard H* und "dem Schriftverkehr" auseinanderzusetzen.Zu Unrecht wendet der Beschwerdeführer schließlich ein (Ziffer 5,), das Erstgericht habe bei seinem Ausspruch über den Bestand eines Einverständnisses über die Abrechnung zwischen der Fa R* und der Fa L* mittels Gutschriften und der daraus abgeleiteten vorsätzlichen Verletzung der Pflicht zur Voranmeldung dieser Umsätze es unterlassen, sich mit der dem entgegenstehenden Aussage des Zeugen Eberhard H* und "dem Schriftverkehr" auseinanderzusetzen.
Dieser Einwand versagt einerseits deshalb, weil in der Beschwerde nicht deutlich und bestimmt dargetan wird, inwiefern die Aussage des Zeugen H* (S 334 ff), der - abgesehen von der Bekundung einer allgemeinen Unzufriedenheit des Angeklagten mit den Umständen, die die Beendigung seiner Geschäftsbeziehung mit der Fa R* begleitet haben - dazu keine konkreten Angaben machen konnte, dieser Feststellung widerstreiten sollte. Aus dem im Akt erliegenden Schriftverkehr (Schreiben vom 9.März 1990, Blg I zu ON 34; vom 21. März 1990, Blg II zu ON 34; vom 28. März 1990, Blg III zu ON 34; und vom 6. April 1990, Blg 14/S 307) ergibt sich aber andererseits, daß die im Zusammenhang mit der Rücknahme von unverkauften Automobilen zwischen der Fa R* und der Fa L* zunächst aufgetretenen Differenzen jedenfalls vor dem Fälligkeitstag der Umsatzsteuervoranmeldung für Feber 1990 (10. April 1990) ausgeräumt worden sind; hat doch insbesondere im Schreiben vom 21. März 1990 der Angeklagte selbst gegenüber R* festgehalten, daß betreffend "offene Salden L* GmbH ... sich offensichtlich die Mißverständnisse in der Vergangenheit aufgeklärt" haben.Dieser Einwand versagt einerseits deshalb, weil in der Beschwerde nicht deutlich und bestimmt dargetan wird, inwiefern die Aussage des Zeugen H* (S 334 ff), der - abgesehen von der Bekundung einer allgemeinen Unzufriedenheit des Angeklagten mit den Umständen, die die Beendigung seiner Geschäftsbeziehung mit der Fa R* begleitet haben - dazu keine konkreten Angaben machen konnte, dieser Feststellung widerstreiten sollte. Aus dem im Akt erliegenden Schriftverkehr (Schreiben vom 9.März 1990, Blg römisch eins zu ON 34; vom 21. März 1990, Blg römisch zwei zu ON 34; vom 28. März 1990, Blg römisch drei zu ON 34; und vom 6. April 1990, Blg 14/S 307) ergibt sich aber andererseits, daß die im Zusammenhang mit der Rücknahme von unverkauften Automobilen zwischen der Fa R* und der Fa L* zunächst aufgetretenen Differenzen jedenfalls vor dem Fälligkeitstag der Umsatzsteuervoranmeldung für Feber 1990 (10. April 1990) ausgeräumt worden sind; hat doch insbesondere im Schreiben vom 21. März 1990 der Angeklagte selbst gegenüber R* festgehalten, daß betreffend "offene Salden L* GmbH ... sich offensichtlich die Mißverständnisse in der Vergangenheit aufgeklärt" haben.
Auch die erwähnte Korrespondenz steht daher der erstgerichtlichen Annahme einer vom Vorsatz des Angeklagten umfaßten uneingeschränkten Verpflichtung, die Gutschriften vom 14. Feber 1990 in die am 10. April 1990 fällig gewesene Umsatzsteuervoranmeldung für Feber 1990 aufzunehmen, nicht entgegen, sodaß der Vorwurf einer unvollständigen Begründung des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen auch insoweit zu Unrecht erhoben wird.
Zum Faktum I/4 (verspätete Umsatzsteuervoranmeldung für März 1990):
Auch zu diesem Faktum macht der Beschwerdeführer Feststellungsmängel zur subjektiven Tatseite (Z 9 lit a) geltend, übergeht dabei jedoch abermals in prozeßordnungswidriger Weise die im Urteil ohnedies deutlich genug umschriebenen Vorsatzerfordernisse. Darnach war sich der Angeklagte seiner Verpflichtung zur Voranmeldung der im März 1990 angefallenen Umsatzsteuer (aus weiteren Gutschriften der Fa R* vom 9.März 1990) bis spätestens 10. Mai 1990 bewußt, hat diese jedoch erst im Juli 1990 erstattet, um seine Zahlungsverpflichtungen angesichts der prekären finanziellen Situation der Fa L* hinauszuschieben (US 25), womit sowohl hinsichtlich der Pflichtverletzung als auch des Verkürzungserfolgs sogar eine Absicht/Wissentlichkeitskombination zum Ausdruck gebracht wird.Auch zu diesem Faktum macht der Beschwerdeführer Feststellungsmängel zur subjektiven Tatseite (Ziffer 9, Litera a,) geltend, übergeht dabei jedoch abermals in prozeßordnungswidriger Weise die im Urteil ohnedies deutlich genug umschriebenen Vorsatzerfordernisse. Darnach war sich der Angeklagte seiner Verpflichtung zur Voranmeldung der im März 1990 angefallenen Umsatzsteuer (aus weiteren Gutschriften der Fa R* vom 9.März 1990) bis spätestens 10. Mai 1990 bewußt, hat diese jedoch erst im Juli 1990 erstattet, um seine Zahlungsverpflichtungen angesichts der prekären finanziellen Situation der Fa L* hinauszuschieben (US 25), womit sowohl hinsichtlich der Pflichtverletzung als auch des Verkürzungserfolgs sogar eine Absicht/Wissentlichkeitskombination zum Ausdruck gebracht wird.
Zu den übrigen Einwänden betreffend alle
Hinterziehungsfakten (§ 281 Abs 1 Z 4 und 5 a StPO):Hinterziehungsfakten (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4 und 5 a StPO):
Durch die Abweisung von Beweisanträgen auf zeugenschaftliche Vernehmung mit der Sache befaßt gewesener Finanzbeamter wurden Verteidigungsrechte in keinem Fall beeinträchtigt (Z 4).Durch die Abweisung von Beweisanträgen auf zeugenschaftliche Vernehmung mit der Sache befaßt gewesener Finanzbeamter wurden Verteidigungsrechte in keinem Fall beeinträchtigt (Ziffer 4,).
Inwiefern das vom Beschwerdeführer behauptete und vom Zeugen Johann M* zu bestätigende telephonische Ersuchen um Änderung des Betriebsprüfungszeitraumes (Ausdehnung auf das Jahr 1989) bei der Fa H* GmbH & Co KG für die Sache von entscheidender Bedeutung sein könnte, läßt sich weder dem Beweisantrag (S 328) noch den Beschwerdeausführungen entnehmen, zumal der Zeuge zu diesem Thema ohnedies schon in der Hauptverhandlung vom 9. März 1993 vernommen worden ist (S 233 f).
Daß anläßlich von Gesprächen des Angeklagten mit dem Amtsvorstand des Finanzamtes Vöcklabruck, Dr. W*, über Zahlungserleichterungen im Juni/Juli 1990 eine Abgabenhinterziehung nicht zur Debatte stand (S 329), ist angesichts des Umstandes, daß die im Gefolge der Betriebsprüfung notwendigen finanzbehördlichen Erhebungen erst am 27. Juli 1990 begonnen haben (Steuerstrafakt S 7) und die Strafanzeige an das Gericht erst am 5. Juli 1991 erstattet worden ist, ohne jeden Aussagewert.
Auch die durch den Zeugen Dr. K* von der Finanzlandesdirektion Linz unter Beweis gestellte (S 361) Unvorhersehbarkeit der Ausstellung von Gutschriften durch die Fa R* würde den Angeklagten vom Vorwurf einer Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG entsprechenden Voranmeldungen der darin ausgewiesenen Umsatzsteuerbeträge nicht exkulpieren. Dieser Umstand konnte nur für die Frage der persönlichen Haftung des Angeklagten für die bei der Fa L* uneinbringlichen Abgaben (§ 9 BAO) von Bedeutung sein. Die Voranmeldungspflicht des Angeklagten als Geschäftsführer wird dadurch in keiner Weise berührt.Auch die durch den Zeugen Dr. K* von der Finanzlandesdirektion Linz unter Beweis gestellte (S 361) Unvorhersehbarkeit der Ausstellung von Gutschriften durch die Fa R* würde den Angeklagten vom Vorwurf einer Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem Paragraph 21, UStG entsprechenden Voranmeldungen der darin ausgewiesenen Umsatzsteuerbeträge nicht exkulpieren. Dieser Umstand konnte nur für die Frage der persönlichen Haftung des Angeklagten für die bei der Fa L* uneinbringlichen Abgaben (Paragraph 9, BAO) von Bedeutung sein. Die Voranmeldungspflicht des Angeklagten als Geschäftsführer wird dadurch in keiner Weise berührt.
Entgegen dem auf § 281 Abs 1 Z 5 a StPO gestützten Beschwerdevorbringen schließlich ergeben sich für den Obersten Gerichtshof aus den Akten keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Schuldspruch wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung (I/1 bis 4) zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen.Entgegen dem auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, a StPO gestützten Beschwerdevorbringen schließlich ergeben sich für den Obersten Gerichtshof aus den Akten keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Schuldspruch wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung (I/1 bis 4) zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen.
Bei der nichtöffentlichen Beratung war somit die Nichtigkeitsbeschwerde im noch übrigen Umfang teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt, teils als offenbar unbegründet sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die (nur gegen den finanzstrafrechtlichen Strafausspruch gerichtete) Berufung folgt (§ 285 i StPO).Bei der nichtöffentlichen Beratung war somit die Nichtigkeitsbeschwerde im noch übrigen Umfang teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt, teils als offenbar unbegründet sofort zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die (nur gegen den finanzstrafrechtlichen Strafausspruch gerichtete) Berufung folgt (Paragraph 285, i StPO).
Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten ist in § 390 a StPO begründet.Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten ist in Paragraph 390, a StPO begründet.