Rechtssatz RS0093982
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0093982
Entscheidungsdatum
27.09.2022
Rechtssatz
Ein bei Lieferung von Waren zum Zweck des Weiterverkaufs vereinbarter Eigentumsvorbehalt ist an den gelieferten Sachen nur bis zu deren Weiterveräußerung wirksam, durch welche allein der Käufer (mangels einer bestimmungswidrigen Zueignung anvertrauten Gutes) den Tatbestand der Veruntreuung nicht verwirklicht. Nur im Fall einer eindeutigen Kommissionsabrede oder kommissionsähnlichen Abrede, derzufolge die Waren für Rechnung des Verkäufers weiterveräußert oder unter Verknüpfung des Zahlungsziels mit dem unbestimmten Zeitpunkt des geplanten Weiterverkaufs übernommen werden, ist auch der beim Wiederverkauf erzielte Erlös im Sinn des § 133 StGB "anvertraut".Ein bei Lieferung von Waren zum Zweck des Weiterverkaufs vereinbarter Eigentumsvorbehalt ist an den gelieferten Sachen nur bis zu deren Weiterveräußerung wirksam, durch welche allein der Käufer (mangels einer bestimmungswidrigen Zueignung anvertrauten Gutes) den Tatbestand der Veruntreuung nicht verwirklicht. Nur im Fall einer eindeutigen Kommissionsabrede oder kommissionsähnlichen Abrede, derzufolge die Waren für Rechnung des Verkäufers weiterveräußert oder unter Verknüpfung des Zahlungsziels mit dem unbestimmten Zeitpunkt des geplanten Weiterverkaufs übernommen werden, ist auch der beim Wiederverkauf erzielte Erlös im Sinn des Paragraph 133, StGB "anvertraut".
Entscheidungstexte
- 10 Os 31/87
Entscheidungstext OGH 24.03.1987 10 Os 31/87
Veröff: SSt 58/16
- 12 Os 135/91
Entscheidungstext OGH 19.12.1991 12 Os 135/91
Vgl auch
- 14 Os 46/94
Entscheidungstext OGH 18.08.1994 14 Os 46/94
Vgl auch
- 15 Os 71/12y
Entscheidungstext OGH 27.06.2012 15 Os 71/12y
Auch
- 12 Os 12/14b
Entscheidungstext OGH 03.04.2014 12 Os 12/14b
Auch; Beisatz: Im Falle einer Verkaufskommission sind sowohl die Kommissionsware als auch der an ihre Stelle tretende Erlös anvertraut. (T1)
- 11 Os 63/15x
Entscheidungstext OGH 12.01.2016 11 Os 63/15x
Auch
- 14 Os 24/22v
Entscheidungstext OGH 27.09.2022 14 Os 24/22v
Vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0093982
Zuletzt aktualisiert am
05.09.2023
Dokumentnummer
JJR_19870324_OGH0002_0100OS00031_8700000_002