Rechtssatz RS0093994
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0093994
Entscheidungsdatum
06.12.1976
Rechtssatz
Ein Einsteigen in ein Gebäude im Sinne des § 129 Z 1 StGB kann auch vorliegen, wenn der Raum nicht zur Gänze - durch Mauern, Fenster etc - abgeschlossen ist, so zB wenn die Eingangstür des Gebäudes gegenüber der Straßenfront zurückversetzt und die dadurch geschaffene Nische durch eine nicht bis zur Decke reichende Gittertür versperrt ist, sodaß der diese Tür Überkletternde in die Nische gelangen kann.Ein Einsteigen in ein Gebäude im Sinne des Paragraph 129, Ziffer eins, StGB kann auch vorliegen, wenn der Raum nicht zur Gänze - durch Mauern, Fenster etc - abgeschlossen ist, so zB wenn die Eingangstür des Gebäudes gegenüber der Straßenfront zurückversetzt und die dadurch geschaffene Nische durch eine nicht bis zur Decke reichende Gittertür versperrt ist, sodaß der diese Tür Überkletternde in die Nische gelangen kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0093994
Dokumentnummer
JJR_19761206_OGH0002_0120OS00169_7600000_002