Rechtssatz RS0094029
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0094029
Entscheidungsdatum
17.03.2009
Rechtssatz
§ 146 StGB verlangt zur Täuschung über Tatsachen kein besonders raffiniertes Vorgehen; als Täuschung kommt vielmehr jedes Verhalten in Betracht, das geeignet ist, bei einem anderen einen Tatsachenirrtum hervorzurufen oder zu bestärken. Leichte Erkennbarkeit der Unrichtigkeit gebrauchter Vorgaben schließt Täuschung nicht aus.Paragraph 146, StGB verlangt zur Täuschung über Tatsachen kein besonders raffiniertes Vorgehen; als Täuschung kommt vielmehr jedes Verhalten in Betracht, das geeignet ist, bei einem anderen einen Tatsachenirrtum hervorzurufen oder zu bestärken. Leichte Erkennbarkeit der Unrichtigkeit gebrauchter Vorgaben schließt Täuschung nicht aus.
Entscheidungstexte
- 12 Os 156/80
Entscheidungstext OGH 20.11.1980 12 Os 156/80
Veröff: ÖJZ-LSK 1981/22
- 9 Os 17/83
Entscheidungstext OGH 12.04.1983 9 Os 17/83
- 11 Os 156/86
Entscheidungstext OGH 27.01.1987 11 Os 156/86
Vgl auch; Veröff: SSt 58/7
- 15 Os 143/93
Entscheidungstext OGH 23.12.1993 15 Os 143/93
Vgl auch
- 14 Os 183/08f
Entscheidungstext OGH 17.03.2009 14 Os 183/08f
Vgl; Beisatz: Weder Erkennbarkeit der wahren Sachlage noch Nachlässigkeit oder Leichtgläubigkeit schließen eine Täuschung aus. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0094029
Zuletzt aktualisiert am
03.09.2009
Dokumentnummer
JJR_19801120_OGH0002_0120OS00156_8000000_001