Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 14. Jänner 1940 geborene beschäftigungslose Peter A des Verbrechens der versuchten Erpressung nach §§ 15, 144 Abs. 1 StGB sowie der Vergehen des Diebstahls nach § 127 Abs. 1 StGB und des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 2 StGB schuldig erkannt und hiefür zu einer (Zusatz-)Freiheitsstrafe verurteilt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 14. Jänner 1940 geborene beschäftigungslose Peter A des Verbrechens der versuchten Erpressung nach Paragraphen 15, 144, Absatz eins, StGB sowie der Vergehen des Diebstahls nach Paragraph 127, Absatz eins, StGB und des schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 2, StGB schuldig erkannt und hiefür zu einer (Zusatz-)Freiheitsstrafe verurteilt.
Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat er in St. Pölten I. am 3. März 1982 mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Geschädigten unrechtmäßig zu bereichern, Marianne B durch die Drohung 'Gib her zwei Blaue oder du bist fällig! Ich mach dich zu einem Krüppel und schlag' dich zusammen, wenn du mir nicht diese zwei Blauen gibst!', sohin durch gefährliche Drohung mit einer Verletzung am Körper zu einer Handlung zu nötigen versucht, die sie an ihrem Vermögen schädigen sollte;Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat er in St. Pölten römisch eins. am 3. März 1982 mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Geschädigten unrechtmäßig zu bereichern, Marianne B durch die Drohung 'Gib her zwei Blaue oder du bist fällig! Ich mach dich zu einem Krüppel und schlag' dich zusammen, wenn du mir nicht diese zwei Blauen gibst!', sohin durch gefährliche Drohung mit einer Verletzung am Körper zu einer Handlung zu nötigen versucht, die sie an ihrem Vermögen schädigen sollte;
II. am 3. März 1982 der Marianne B fremde bewegliche Sachen, nämlich 300 S Bargeld, mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, weggenommen;römisch zwei. am 3. März 1982 der Marianne B fremde bewegliche Sachen, nämlich 300 S Bargeld, mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, weggenommen;
III. in der Zeit von Juli 1981 bis Oktober 1981 mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Marianne B durch Täuschung über Tatsachen, nämlich durch die Behauptung, von seinem Vater in Kürze einen größeren Erbteil ausbezahlt zu erhalten, zur Gewährung von mehreren Darlehen, sohin zu Handlungen verleitet, welche die Genannte um insgesamt 36.100 S am Vermögen schädigten.römisch drei. in der Zeit von Juli 1981 bis Oktober 1981 mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Marianne B durch Täuschung über Tatsachen, nämlich durch die Behauptung, von seinem Vater in Kürze einen größeren Erbteil ausbezahlt zu erhalten, zur Gewährung von mehreren Darlehen, sohin zu Handlungen verleitet, welche die Genannte um insgesamt 36.100 S am Vermögen schädigten.
Von dem Vorwurf, Marianne B noch weitere Geldbeträge betrügerisch herausgelockt zu haben, wurde Peter A (rechtskräftig) freigesprochen.
Der Angeklagte bekämpft den Schuldspruch mit einer auf § 281 Abs. 1 Z 5 und 9 lit a StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde; gegen den Strafausspruch hat er Berufung ergriffen.Der Angeklagte bekämpft den Schuldspruch mit einer auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 9 Litera a, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde; gegen den Strafausspruch hat er Berufung ergriffen.
In Ausführung der Mängelrüge behauptet der Beschwerdeführer eine unvollständige und unzureichende Begründung der Feststellung, daß Marianne B ihm Geld bloß deshalb übergeben hat, weil sie dessen Rückzahlung erwartete und den diesbezüglichen Zusagen glaubte. Der Umstand, daß B einen guten Eindruck auf das Schöffengericht gemacht habe, könne ebensowenig wie die Tatsache, daß sie Aufzeichnungen über die dem Beschwerdeführer überlassenen Geldbeträge geführt habe, als ausreichende Begründung für die Feststellung einer betrügerischen Herauslockung des Geldes angesehen werden, zumal unerörtert geblieben sei, daß sich eine Eintragung (über 1.000 S mit dem Datum 11. Juli /1981/) eindeutig auf eine Holzlieferung beziehe, die er der B erbracht habe; auch habe das Gericht es unterlassen, sich mit jenen Angaben der B auseinanderzusetzen, denenzufolge sie gewußt hat, daß der Angeklagte das Geld für Gasthausbesuche brauche und wonach sie sich im Hinblick auf ihre Vermögenslage 'einen jungen Mann leisten könne'; unter Berücksichtigung dieser Angaben treffe daher die Annahme des Erstgerichtes, er habe B immer wieder unter Vortäuschung einer Erbschaftsangelegenheit Geld herausgelockt, nicht zu, habe doch B aus seinem Gesamtverhalten auf Grund ihrer Lebenserfahrung von vornherein wissen müssen, daß seine bezüglichen Angaben nicht ernst zu nehmen gewesen sein konnten. Im übrigen bestehe zwischen der Behauptung der B, er hätte ihr vorgeworfen, ihm 1.000 S gestohlen zu haben, und den Urteilsfeststellungen zu der ihm angelasteten versuchten Erpressung, wonach er der Genannten den Diebstahl von 2.000 S unterstellt hat, ein unaufgekl rter Widerspruch. Schließlich sei die Aussage der Zeugin C, ihm 2.500 S übergeben zu haben, unerörtert geblieben; da dieses Geld später verschwunden gewesen sei und er es nicht verbraucht habe, habe er B berechtigterweise des Diebstahls beschuldigt.
Mit all diesem Vorbringen wird indessen ein Begründungsmangel in der Bedeutung des Nichtigkeitsgrundes der Z 5 des § 281 Abs. 1 StPO nicht dargetan. Das Schöffengericht hat die zum Betrugsvorwurf entscheidende Konstatierung, wonach der Beschwerdeführer der B Geldbeträge in der Höhe von insgesamt mindestens 36.100 S herausgelockt hat, indem er deren Rückzahlung spätestens bis nach Erhalt seines Erbteiles von 150.000 S zu Weihnachten 1981 versprach (S 130/ 131 d.A), auf die bezüglichen Bekundungen der Zeugin B (S 50, 51, 83, 84, 156 d.A) gestützt, wobei es der genannten Zeugin im Rahmen der allein den Tatrichtern zustehenden und im Nichtigkeitsverfahren vor dem Obersten Gerichtshof unbekämpfbaren freien Beweiswürdigung Glauben geschenkt hat. Zur Begründung dieser Beweiswürdigung hat es auf den guten Eindruck verwiesen, den die Zeugin auf das Gericht gemacht hat (S 132, 133 d.A) und überdies auch erwähnt, daß der Beschwerdeführer seine in sich widersprüchliche Verantwortung mehrfach gewechselt hat. Solcherart hat es aber den bekämpften Ausspruch hinreichend begründet (vgl Mayerhofer/Rieder StPO Nr 134, 136 zu § 270), wobei es denkrichtig auch die von der Zeugin über die dem Beschwerdeführer übergebenen Geldbeträge geführten Aufzeichnungen als ein (weiteres) Indiz für deren Glaubwürdigkeit werten konnte.Mit all diesem Vorbringen wird indessen ein Begründungsmangel in der Bedeutung des Nichtigkeitsgrundes der Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO nicht dargetan. Das Schöffengericht hat die zum Betrugsvorwurf entscheidende Konstatierung, wonach der Beschwerdeführer der B Geldbeträge in der Höhe von insgesamt mindestens 36.100 S herausgelockt hat, indem er deren Rückzahlung spätestens bis nach Erhalt seines Erbteiles von 150.000 S zu Weihnachten 1981 versprach (S 130/ 131 d.A), auf die bezüglichen Bekundungen der Zeugin B (S 50, 51, 83, 84, 156 d.A) gestützt, wobei es der genannten Zeugin im Rahmen der allein den Tatrichtern zustehenden und im Nichtigkeitsverfahren vor dem Obersten Gerichtshof unbekämpfbaren freien Beweiswürdigung Glauben geschenkt hat. Zur Begründung dieser Beweiswürdigung hat es auf den guten Eindruck verwiesen, den die Zeugin auf das Gericht gemacht hat (S 132, 133 d.A) und überdies auch erwähnt, daß der Beschwerdeführer seine in sich widersprüchliche Verantwortung mehrfach gewechselt hat. Solcherart hat es aber den bekämpften Ausspruch hinreichend begründet vergleiche Mayerhofer/Rieder StPO Nr 134, 136 zu Paragraph 270,), wobei es denkrichtig auch die von der Zeugin über die dem Beschwerdeführer übergebenen Geldbeträge geführten Aufzeichnungen als ein (weiteres) Indiz für deren Glaubwürdigkeit werten konnte.
Daß die Eintragung über einen Betrag von 1.000 S, den der Beschwerdeführer am 11. Juli (1981) von B erhalten hat, sich auf von ihm der Zeugin geliefertes Holz bezieht, stellt in diesem Zusammenhang eine erst in der Rechtsmittelschrift behauptete Neuerung dar und ist somit unbeachtlich. Das Erstgericht hat sich aber auch damit auseinandergesetzt, daß die Zeugin - was von ihr gar nicht bestritten wird - persönliches Interesse am Beschwerdeführer gehabt hat. Es hat diesem Umstand jedoch keine die Glaubwürdigkeit der Zeugin beeinträchtigende Bedeutung beigemessen. Der Einwand, die Zeugin habe gewußt, daß der Beschwerdeführer die ihm gewährten Darlehen (zumindest zum Teil) für Gasthausbesuche verbraucht, betrifft keine entscheidungswesentliche Tatsache; denn dem Beschwerdeführer wird nicht die bestimmungswidrige Verwendung des Geldes vorgeworfen, sondern dessen betrügerische Herauslockung. Insgesamt stellt sich daher das Vorbringen des Beschwerdeführers gegen die Urteilskonstatierungen zum Betrugsvorwurf als unzulässige und damit unbeachtliche Bekämpfung der erstrichterlichen Beweiswürdigung dar. Gleiches gilt im übrigen auch für die Behauptung, der Beschwerdeführer habe sich zur Diebstahlsbeschuldigung gegen Marianne B für berechtigt gehalten; denn das Erstgericht hat mit hinreichender, in den Verfahrensergebnissen gedeckter Begründung festgestellt, daß der seitens des Beschwerdeführers gegen B erhobene Diebstahlsvorwurf bewußt falsch war (S 131 d.A), wobei es erkennbar davon ausgegangen ist, daß der Beschwerdeführer zwar von der Zeugin C einen namhaften Geldbetrag erhalten hat, in der Folge aber bis gegen Mitternacht des 2. März 1982 allein gewesen ist (S 77 a, 84, 88, 117 d. A). Die Erwähnung von zunächst bloß 1.000 S durch B (S 50 d.A), auf welche die Beschwerde Bezug nimmt, hat das Erstgericht schließlich als offenbaren Irrtum (vgl die folgenden Aussagen S 84, 117 d.A) gewertet, dem es in Ansehung der Glaubwürdigkeit der Zeugin keine Bedeutung beimaß.Daß die Eintragung über einen Betrag von 1.000 S, den der Beschwerdeführer am 11. Juli (1981) von B erhalten hat, sich auf von ihm der Zeugin geliefertes Holz bezieht, stellt in diesem Zusammenhang eine erst in der Rechtsmittelschrift behauptete Neuerung dar und ist somit unbeachtlich. Das Erstgericht hat sich aber auch damit auseinandergesetzt, daß die Zeugin - was von ihr gar nicht bestritten wird - persönliches Interesse am Beschwerdeführer gehabt hat. Es hat diesem Umstand jedoch keine die Glaubwürdigkeit der Zeugin beeinträchtigende Bedeutung beigemessen. Der Einwand, die Zeugin habe gewußt, daß der Beschwerdeführer die ihm gewährten Darlehen (zumindest zum Teil) für Gasthausbesuche verbraucht, betrifft keine entscheidungswesentliche Tatsache; denn dem Beschwerdeführer wird nicht die bestimmungswidrige Verwendung des Geldes vorgeworfen, sondern dessen betrügerische Herauslockung. Insgesamt stellt sich daher das Vorbringen des Beschwerdeführers gegen die Urteilskonstatierungen zum Betrugsvorwurf als unzulässige und damit unbeachtliche Bekämpfung der erstrichterlichen Beweiswürdigung dar. Gleiches gilt im übrigen auch für die Behauptung, der Beschwerdeführer habe sich zur Diebstahlsbeschuldigung gegen Marianne B für berechtigt gehalten; denn das Erstgericht hat mit hinreichender, in den Verfahrensergebnissen gedeckter Begründung festgestellt, daß der seitens des Beschwerdeführers gegen B erhobene Diebstahlsvorwurf bewußt falsch war (S 131 d.A), wobei es erkennbar davon ausgegangen ist, daß der Beschwerdeführer zwar von der Zeugin C einen namhaften Geldbetrag erhalten hat, in der Folge aber bis gegen Mitternacht des 2. März 1982 allein gewesen ist (S 77 a, 84, 88, 117 d. A). Die Erwähnung von zunächst bloß 1.000 S durch B (S 50 d.A), auf welche die Beschwerde Bezug nimmt, hat das Erstgericht schließlich als offenbaren Irrtum vergleiche die folgenden Aussagen S 84, 117 d.A) gewertet, dem es in Ansehung der Glaubwürdigkeit der Zeugin keine Bedeutung beimaß.
Die Mängelrüge versagt somit zur Gänze.
Im Rahmen der auf die Z 9 lit a des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Rechtsrüge bekämpft der Beschwerdeführer den Schuldspruch wegen Betruges mit der Begründung, daß seinen Behauptungen gegenüber B von vornherein die objektive Eignung, einen Irrtum hervorzurufen, gefehlt habe und überdies auch keine unmittelbare Beziehung zwischen der angenommenen Täuschungshandlung und dem Verhalten der B (gemeint: der Hingabe von Geld) bestanden habe, weil B ihm das Geld geschenkt habe.Im Rahmen der auf die Ziffer 9, Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Rechtsrüge bekämpft der Beschwerdeführer den Schuldspruch wegen Betruges mit der Begründung, daß seinen Behauptungen gegenüber B von vornherein die objektive Eignung, einen Irrtum hervorzurufen, gefehlt habe und überdies auch keine unmittelbare Beziehung zwischen der angenommenen Täuschungshandlung und dem Verhalten der B (gemeint: der Hingabe von Geld) bestanden habe, weil B ihm das Geld geschenkt habe.
Dabei geht der Beschwerdeführer, was die Täuschungshandlung und deren Ursächlichkeit für die Geldhingabe betrifft, nicht von den vom Schöffengericht getroffenen Feststellungen aus, denenzufolge von einer geschenkweisen Hingabe des Geldes keine Rede sein kann. Soweit die Beschwerde aber die objektive Täuschungseignung bestreitet, so übersieht sie, daß Betrug kein besonders raffiniertes Vorgehen des Täters erfordert; als Täuschung über Tatsachen kommt vielmehr jedes Verhalten in Betracht, das geeignet ist, bei einem anderen einen Tatsachenirrtum hervorzurufen oder zu verstärken. Leichte Erkennbarkeit der Unrichtigkeit des Vorbringens schließt Täuschung nicht aus (vgl ÖJZ-LSK 1981/ 22, 1980/139, 1977/99 ua zu § 146 StGB). Im übrigen bekundet derjenige, der ein Darlehen aufnimmt, schon nach den Regeln des redlichen Verkehrs seine Rückzahlungsfähigkeit und Rückzahlungswilligkeit (ÖJZ-LSK 1978/121 zu § 146 StGB). So gesehen wurde daher die festgestellte wahrheitswidrige Behauptung des Beschwerdeführers gegenüber der Zeugin B, er erwarte in verhältnismäßig kurzer Zeit einen größeren Geldbetrag und werde die erhaltenen Darlehen damit zurückzahlen, rechtsrichtig als Täuschungshandlung im Sinne des § 146 StGB gewertet, die für die Darlehenshingabe und die Vermögensschädigung bei B ursächlich war, sodaß auch die Rechtsrüge, soweit sie überhaupt gesetzmäßig ausgeführt ist, unbegründet ist.Dabei geht der Beschwerdeführer, was die Täuschungshandlung und deren Ursächlichkeit für die Geldhingabe betrifft, nicht von den vom Schöffengericht getroffenen Feststellungen aus, denenzufolge von einer geschenkweisen Hingabe des Geldes keine Rede sein kann. Soweit die Beschwerde aber die objektive Täuschungseignung bestreitet, so übersieht sie, daß Betrug kein besonders raffiniertes Vorgehen des Täters erfordert; als Täuschung über Tatsachen kommt vielmehr jedes Verhalten in Betracht, das geeignet ist, bei einem anderen einen Tatsachenirrtum hervorzurufen oder zu verstärken. Leichte Erkennbarkeit der Unrichtigkeit des Vorbringens schließt Täuschung nicht aus vergleiche ÖJZ-LSK 1981/ 22, 1980/139, 1977/99 ua zu Paragraph 146, StGB). Im übrigen bekundet derjenige, der ein Darlehen aufnimmt, schon nach den Regeln des redlichen Verkehrs seine Rückzahlungsfähigkeit und Rückzahlungswilligkeit (ÖJZ-LSK 1978/121 zu Paragraph 146, StGB). So gesehen wurde daher die festgestellte wahrheitswidrige Behauptung des Beschwerdeführers gegenüber der Zeugin B, er erwarte in verhältnismäßig kurzer Zeit einen größeren Geldbetrag und werde die erhaltenen Darlehen damit zurückzahlen, rechtsrichtig als Täuschungshandlung im Sinne des Paragraph 146, StGB gewertet, die für die Darlehenshingabe und die Vermögensschädigung bei B ursächlich war, sodaß auch die Rechtsrüge, soweit sie überhaupt gesetzmäßig ausgeführt ist, unbegründet ist.