Rechtssatz RS0094061
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0094061
Entscheidungsdatum
18.01.2010
Rechtssatz
§ 136 Abs 2 StGB durch Einbruchshandlung nur dann, wenn die bezügliche Hindernisüberwindung noch vor der Ingebrauchnahme des Fahrzeuges stattfindet (daher keine Konsumtion einer durch Niederfahren einer Umzäumung bewirkten Sachbeschädigung).Paragraph 136, Absatz 2, StGB durch Einbruchshandlung nur dann, wenn die bezügliche Hindernisüberwindung noch vor der Ingebrauchnahme des Fahrzeuges stattfindet (daher keine Konsumtion einer durch Niederfahren einer Umzäumung bewirkten Sachbeschädigung).
Entscheidungstexte
- 11 Os 96/83
Entscheidungstext OGH 20.07.1983 11 Os 96/83
Veröff: 1986/23 S 90 = SSt 54/59
- 13 Os 53/10h
Entscheidungstext OGH 18.01.2010 13 Os 53/10h
Auch; Beisatz: Der Verweis auf § 131 StGB ist dahin zu verstehen, dass die dort genannten Handlungen dem Täter die Inbetriebnahme ermöglichen, zeitlich also vor dieser gelegen sein müssen, weil § 136 Abs 2 StGB darauf abstellt, dass sich der Täter die Gewalt über das Fahrzeug durch (ua) eine der in § 131 StGB geschilderten Handlungen „verschafft“. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0094061
Zuletzt aktualisiert am
20.01.2011
Dokumentnummer
JJR_19830720_OGH0002_0110OS00096_8300000_001