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Rechtssatz RS0094100×

Rechtssatz RS0094100

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0094100

Geschäftszahl

13Os2/84; 14Os2/91; 14Os125/22x

Entscheidungsdatum

24.01.2023

Rechtssatz

Gewalt ist Einsatz einer gewissen Körperkraft zur Überwindung eines geleisteten oder erwarteten Widerstands. Einer besonderen Kraftanstrengung bedarf es nicht. Bei der Prüfung, welche Intensität die eingesetzte physische Kraft aufweisen muß, um noch dem Begriff der Gewalt zu entsprechen, ist unter Anlegung eines objektiv-individualisierenden Maßstabs auf die persönliche Beschaffenheit des Überfallenen Bedacht zu nehmen und danach zu differenzieren. Gegenüber Kinder oder hilflosen Personen genügt regelmäßig schon ein geringeres Maß an Gewalt, um diese als relevant zu werten.

Entscheidungstexte

  • 13 Os 2/84
    Entscheidungstext OGH 02.02.1984 13 Os 2/84
    Veröff: SSt 55/4 = JBl 1985,248
  • 14 Os 2/91
    Entscheidungstext OGH 26.02.1991 14 Os 2/91
    Vgl auch; nur: Bei der Prüfung, welche Intensität die eingesetzte physische Kraft aufweisen muß, um noch dem Begriff der Gewalt zu entsprechen, ist unter Anlegung eines objektiv-individualisierenden Maßstabs auf die persönliche Beschaffenheit des Überfallenen Bedacht zu nehmen und danach zu differenzieren. (T1) Beisatz: Hier: Zur schweren Gewalt im Sinne des § 201 Abs 1 StGB. (T2)
  • 14 Os 125/22x
    Entscheidungstext OGH 24.01.2023 14 Os 125/22x
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0094100

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

20.02.2023

Dokumentnummer

JJR_19840202_OGH0002_0130OS00002_8400000_002