Rechtssatz RS0094100
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0094100
Entscheidungsdatum
24.01.2023
Rechtssatz
Gewalt ist Einsatz einer gewissen Körperkraft zur Überwindung eines geleisteten oder erwarteten Widerstands. Einer besonderen Kraftanstrengung bedarf es nicht. Bei der Prüfung, welche Intensität die eingesetzte physische Kraft aufweisen muß, um noch dem Begriff der Gewalt zu entsprechen, ist unter Anlegung eines objektiv-individualisierenden Maßstabs auf die persönliche Beschaffenheit des Überfallenen Bedacht zu nehmen und danach zu differenzieren. Gegenüber Kinder oder hilflosen Personen genügt regelmäßig schon ein geringeres Maß an Gewalt, um diese als relevant zu werten.
Entscheidungstexte
- 13 Os 2/84
Entscheidungstext OGH 02.02.1984 13 Os 2/84
Veröff: SSt 55/4 = JBl 1985,248
- 14 Os 2/91
Entscheidungstext OGH 26.02.1991 14 Os 2/91
Vgl auch; nur: Bei der Prüfung, welche Intensität die eingesetzte physische Kraft aufweisen muß, um noch dem Begriff der Gewalt zu entsprechen, ist unter Anlegung eines objektiv-individualisierenden Maßstabs auf die persönliche Beschaffenheit des Überfallenen Bedacht zu nehmen und danach zu differenzieren. (T1) Beisatz: Hier: Zur schweren Gewalt im Sinne des § 201 Abs 1 StGB. (T2)
- 14 Os 125/22x
Entscheidungstext OGH 24.01.2023 14 Os 125/22x
Vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0094100
Zuletzt aktualisiert am
20.02.2023
Dokumentnummer
JJR_19840202_OGH0002_0130OS00002_8400000_002